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Ein paar kleine Änderungen bei der Besteuerung von elektrischen Dienstwagen sollen den Stromer noch attraktiver machen. Diese Regelungen, so scheint es, werden fortlaufend geprüft – ggf. angepasst. Dienstwagen mit Elektroantrieb werden begünstigt versteuert, wenn sie auch privat genutzt werden. Für solche Fahrzeuge muss nur noch ein Viertel des neuen Bruttolistenpreises für die Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden. Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehen nur ein Viertel der Anschaffungs- oder vergleichbarer Miet- beziehungsweise Leasingkosten in die Gesamtkosten ein. Die begünstigte Besteuerung wurde jetzt noch einmal verändert und damit ausgeweitet.
Die begünstigte Besteuerung wurde jetzt noch einmal ausgeweitet: Sie kann seit Ende Juni für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 € genutzt werden. Zuvor waren es 40.000 €. Eine wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass das Elektrofahrzeug dem Arbeitnehmer erst ab dem 01.01.2019 erstmalig zur Nutzung überlassen wurde. Für ältere Elektroautos kommt diese Regelung nicht in Betracht.
Grenzwert rückwirkend heraufgesetzt
Genauer sollte man sich die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von elektrischen Firmenwagen ansehen. Denn bei der rückwirkenden Heraufsetzung des Grenzwertes zum 01.01.2020 wurde die Erhöhung in den Monaten Januar bis Juni auf 60.000 € zu hoch vorgenommen.
Und das Gleiche gilt, wenn das Firmenfahrzeug für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Zuvor galt für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 40.000 Euro nur die Halbierung der Bemessungsgrundlage.
Prüfung der Lohnabrechnung empfohlen
Ist mit der Änderung die Lohnabrechnung richtig? Zumindest sollte man prüfen, ob der geldwerte Vorteil korrekt angesetzt ist. Und da sich bei Arbeitnehmern nicht nur die Lohnsteuerbelastung, sondern auch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sinkt, kann auch der Arbeitgeber von der Heraufsetzung des Grenzwertes auf 60.000 Euro deutlich profitieren. Man sollte aber unabhängig davon auch daran denken, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, eine Korrektur des geldwerten Vorteils vorzunehmen. (Quelle: dpa)
Förderungen sollte man grundsätzlich nutzen
Unberührt bleiben derzeit (noch) alle Arten von Förderungen. Hier ändern sich zwar fortlaufend die Bedingungen und die Kumulierbarkeit, aber es lohnt sich dennoch. Die Einstellungen zum Elektrofahrzeug ändern sich auch mit den zahlreichen Fördertöpfen. Neben der BAFA und der Förderung vom Bund kann man punktuell betrachtet noch viel mehr erhalten. Neben der klassischen Förderung von Elektrofahrzeugen, ist es eben auch die Unterstützung beim Aufbau von Ladeinfrastruktur – beim Arbeitnehmer zu Hause, aber auch am Unternehmenssitz. Die Vorteile für einen elektrischen Dienstwagen sind sehr klar ausgeprägt. Es lohnt sich , denn noch nie waren die Förderungen so attraktiv. Klar ist heute: Es wird nicht ewig so sein. Die ersten Änderungen sind schon wieder unterwegs.
Denken Sie daran: Es gibt direkte Förderungen in Form von Zuschüssen, aber auch die weiteren steuerrechtlichen Vorteile und die Vorteile im Alltag sind Geldwerte Vorteile, wie zum Beispiel kostenfreies Parken und Laden.