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Der Renault Twingo E-TECHNIK TECHNO – der stressfreie Cityflitzer für Pflege- und Sozialdienste
Weil Sie schon genug leisten: Unbeschwert auf Elektromobilität umsteigen und Mobilitätskosten nachhaltig senken. Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Umweltschonend & nebenbei kostengünstiger als ein Verbrenner
- Moderne & alltagstaugliche Ausstattung – speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten
- Ruhiges & stressfreies Fahren, ideal für den eng getakteten Dienstalltag
- Zusätzliche Förderung speziell für Sie aus dem Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“, zusätzlich kombinierbar mit Umweltbonus und Innovationsprämie
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Der Twingo E-TECHNIK TECHNO – der stressfreie Cityflitzer für Pflege- und Sozialdienste
Weil Sie schon genug leisten: Unbeschwert auf Elektromobilität umsteigen und Mobilitätskosten nachhaltig senken. Ihre Vorteile auf einen Blick:
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Informationen zum Angebot
Technische Daten:
- Hersteller: Renault
- Modell: Twingo E-Tech
- Modellvariante: Techno
- Kraftstoff: Strom
- Batterie: 22 kWh
- Leistung: 81 PS (60 kW)
- Überführungskosten: ab 850,00 € netto
Für aktuell ab 194,16 € / Monat netto – Lieferung schon im März 2023
Erleben Sie die Zukunft des Automobils mit unserem neuen Elektroauto-Angebot! Zu einem günstigen Preis ab 194,16 € erhalten Sie ein Fahrzeug mit einer Batteriekapazität von 22 kWh und einer Leistung von 81 PS (60 kW). Mit einer Leasing-Laufzeit von 36 oder 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km ist dieses Auto die perfekte Wahl für alle, die nachhaltig und effizient unterwegs sein möchten. Mit einer Reichweite von 270 km im Stadtverkehr kommen Sie immer sicher und bequem ans Ziel.
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Bitte beachten: Dieses Angebot richtet sich als gewerbliches Leasingangebot ausschließlich an das Gesundheits- und Sozialwesen. Die Mehrwertsteuer beträgt 19%. In der Leasingkalkulation ist eine Leasingsonderzahlung in Höhe der Umweltprämie enthalten. Die Leasingsonderzahlung ist 6 Wochen nach Fahrzeugübergabe fällig. Die Umweltprämie wird vom BAFA direkt an Sie als Kunden ausgezahlt.
In Kooperation mit:
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Ladeinfrastruktur
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Je nach Funktionsumfang und Leistung kann eine einfache Wallbox zwischen 400 und 1500 Euro kosten. Hinzu kommen noch die Installationskosten. Diese hängen von dem Aufwand ab, der für die Installation der Wallbox und den Anschluss an das Stromnetz erforderlich ist. Die Kosten hierfür können etwa zwischen 400 € und 1.500 € liegen.
Leider lassen sich die Kosten für die Installation öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht so einfach zusammenfassen, da sie sehr stark von den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Dazu gehören z. B. die verschiedenen Ausführungen der Ladestationen, die notwendigen Erdarbeiten, die erforderliche Elektroinstallation und die eventuell erforderliche Verstärkung der Stromanschlüsse. Außerdem müssen öffentlichen Ladestationen den Eichgesetzen entsprechen, was die Gesamtkosten zusätzlich erhöht. Bestenfalls kann man eine grobe Preisspanne aus bereits realisierten Projekten angeben. Für eine Ladestation mit zwei 22-kW-Anschlüssen können das je nach Bedingungen zwischen 10.000 und 20.000 Euro sein. Öffentliche Fördermittel können jedoch in der Regel davon abgezogen werden, wobei diese teilweise zeitlich befristet und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.
Hinzu kommen laufende Betriebskosten wie jährliche Wartungskosten, Backend-Kosten und natürlich die Stromversorgung.
Demgegenüber generieren öffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge Einnahmen direkt aus dem verkauften Ladestrom und seit diesem Jahr auch aus den THG-Quoten für Ladesäulen, womit ein zusätzlicher Erlös von 15 Cent pro geladener kWh erzielt werden kann.
Grundsätzlich lassen sich Ladestationen für Elektrofahrzeuge je nach ihrer Bauart in zwei Kategorien einteilen. Sogenannte Wallboxen und Ladesäulen. Eine Wallbox ist in der Regel eine recht kompakte Einheit, die für die Wandmontage vorgesehen ist. Wo dies nicht möglich ist, kann die Wallbox auch auf eine sogenannte Stele montiert werden. Eine Ladesäule hingegen ist eine freistehende Ladestation, die in der Regel einer Zapfsäule nachempfunden ist.
Wie unterscheiden sich AC- und DC-Ladestationen?
Hinsichtlich des Ladeprinzips wird zwischen zwei Arten von Ladestationen unterschieden, nämlich Wechselstrom- und Gleichstromladestationen. Der Unterschied zwischen den beiden Ladeprinzipien liegt im Stromfluss: AC steht für „Alternating Current“ und bedeutet Wechselstrom, DC steht für „Direct Current“ und bedeutet Gleichstrom.
Die Batterien in Elektrofahrzeugen können jedoch nur Gleichstrom speichern. Damit der Strom in die Fahrzeugbatterie eingespeist werden kann, muss eine Umwandlung stattfinden. Beim Wechselstromladen erfolgt dies durch das im Fahrzeug eingebaute Ladegerät, das je nach Elektrofahrzeug variieren kann, wodurch die Ladeleistung begrenzt wird. Beim Gleichstromladen wird der Wechselstrom aus dem öffentlichen Netz bereits in der Ladestation umgewandelt und als Gleichstrom direkt in der Batterie gespeichert. Das bedeutet, dass bei der Gleichstromladung höhere Ladeleistungen erzielt werden können als bei der üblichen Obergrenze von 22 kW für die Wechselstromladung, wodurch sich die Ladezeiten verkürzen.
Ladestecker für Elektrofahrzeuge
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal der Ladestationen sind die verwendeten Ladestecker für Elektrofahrzeuge. Es gibt noch keine internationalen Normen für einheitliche Stecker und Kabel. In Europa sind jedoch andere Systeme üblich als beispielsweise in Asien und Nordamerika. Die verschiedenen derzeit erhältlichen Ladestecker für Elektrofahrzeuge unterscheiden sich in Bezug auf die Ladeleistung und die Ladefrequenz. Je höher die Ladeleistung, desto schneller wird das Elektrofahrzeug geladen.
Hier eine Übersicht über die auch in Deutschland üblichen Ladestecker für Elektrofahrzeuge
- Typ-1-Stecker
- Typ-2-Stecker
- CCS oder Combostecker
- Chademo
- Supercharger
- SchuKo und CEE-Stecker
§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV verweist insoweit auf § 2 Abs. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV). Nach dieser Regelung ist eine Ladesäule öffentlich zugänglich, wenn sie sich im öffentlichen Straßenverkehr oder auf privatem Grund befindet und die zur Ladesäule gehörende Parkfläche nach allgemeinen Merkmalen von unbestimmten oder nur bestimmbaren Personenkreisen tatsächlich genutzt werden kann.
Merkmale für öffentlich zugängliche Ladestationen
So gilt beispielsweise eine Ladestation auf dem Parkplatz eines Geschäftsgebäudes oder auf einem Kundenparkplatz als öffentlich zugänglich. In diesen Fällen kann der mit der Ladestation verbundene Parkplatz tatsächlich von einer Gruppe von Personen genutzt werden, die nur anhand allgemeiner Merkmale definiert werden kann, d. h. von allen „Kunden“.
Wenn hingegen der Personenkreis, der den Parkplatz nutzt, feststeht, ergibt sich keine öffentliche Zugänglichkeit. Dies wäre z. B. der Fall, wenn alle Personen, die den Parkplatz benutzen, namentlich bekannt wären, z. B. wenn es sich nur um einen oder mehrere Mitarbeiter des Unternehmens handelt.
Meldepflicht für öffentliche Ladesäulen
Öffentliche Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen von Artikel 5 LSV gemeldet werden. Die Anrechnung zu THG-Quote ist daher nur möglich, wenn die Anmeldung der Ladesäule bei der Bundesnetzagentur erfolgt ist. Dieser kann als Nachweis des UBA zu Nachweiszwecken verwendet werden (vgl. § 6 Abs. 2 BImSchV 38).
In § 4 der Ladesäulenverordnung heißt es außerdem:
Der Betreiber einer Ladestation muss dem Nutzer eines Elektrofahrzeugs die Möglichkeit geben, punktuell aufzuladen. Er gewährleistet dies indem er
1. für die Nutzung der jeweiligen Ladestation und für die Erbringung von Dienstleistungen, die die Übertragung von Elektrizität einschließen, keine Authentifizierung erforderlich ist, sowie
a) keine direkte Gegenleistung, oder
b) Barzahlung in der Nähe der Ladestation anbietet
oder
2. die Authentifizierung, die erforderlich ist, um bargeldlose Bezahlvorgänge und Bezahlvorgänge am jeweiligen Ladepunkt durch ein universelles kartengestütztes Bezahlsystem oder Bezahlverfahren in der Nähe des Ladepunktes oder durch ein universelles webgestütztes System zu ermöglichen, wobei mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch in der Menüführung zu berücksichtigen sind und der Zugang zu mindestens einem der webgestützten Bezahlsysteme kostenlos ermöglicht werden muss. (Ad-hoc-Aufladung)
Man könnte meinen, dass eine Ladestation dann als gewerblich gilt, wenn mit ihr eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dies ist jedoch keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass die Ladestation nicht von einer Privatperson, sondern von einem Unternehmen betrieben wird. Ob Sie eine gewerbliche Ladestation nur für Ihre Firmenfahrzeuge nutzen, damit Ihre Mitarbeiter dort ihre Elektrofahrzeuge aufladen können, oder ob Sie eine öffentliche gewerbliche Ladestation betreiben, an der jeder mit einer Ladekarte aufladen und damit direkt für den Ladestrom bezahlen muss, ist dabei zweitrangig.
Im Vergleich zu einer privaten Wallbox ist der Aufwand für die Errichtung einer gewerblichen Ladestation erfahrungsgemäß deutlich höher: Soll die Ladestation öffentlich zugänglich sein, muss bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die Ladeinfrastruktur den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Oft muss der Netzanschluss vor der eigentlichen Installation verstärkt oder sogar komplett neu erstellt werden, und anschließend sind häufig Erdarbeiten und die Errichtung von Fundamenten erforderlich. Dann werden Kabel verlegt, die Ladesäulen aufgestellt und schließlich die Parkplätze markiert. All dies bedeutet, dass eine gewerbliche Ladestation schnell recht teuer werden kann. Hier kommen die Ladesäulenförderungen ins Spiel: Die zusätzlichen Kosten können also teilweise durch die Ladesäulenförderung für Unternehmen ausgeglichen werden.
Gefördert werden in der Regel Normalladesäulen mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW AC sowie Schnellladesäulen mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW, die nur das Laden mit Gleichstrom ermöglichen. Die Kosten für den entsprechenden Netzanschluss oder die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher sind grundsätzlich ebenfalls förderfähig.
Neben dem Erwerb und der Installation von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten sind in der Regel auch die Aufrüstung oder der Ersatz von Ladeinfrastruktur und die Verbesserung der Netzanbindung an Standorten förderfähig, sofern sie nicht bereits gefördert wurden und einen nachgewiesenen Mehrwert darstellen.
In einer kostenlosen Erstberatung ermitteln wir, welche gewerbliche Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist und welche Art der Förderung möglich ist. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei der Beantragung von Fördermitteln für gewerbliche Ladestationen strikt an die Bedingungen des jeweiligen Förderprogramms halten sollten. So ist es beispielsweise gängige Praxis, dass die meisten Förderprogramme für kommerzielle Ladestationen keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorsehen.
Die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen sind im Folgenden dargelegt:
Projekte, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheids durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass der Zuwendungsempfänger durch vorgezogene Maßnahmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht bewilligt wird.
Liegt eine verbindliche Bestellung oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation der geförderten Geräte vor (Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) und ist in dem zuvor abgeschlossenen Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass dem Antragsteller im Falle der Ablehnung der beantragten Förderung ein unbedingtes Rücktrittsrecht zusteht, liegt eine unzulässige vorzeitige Maßnahme und damit eine unbedingte rechtliche Verpflichtung vor.
Vor Vertragsabschluss und Kauf unbedingt beachten
Das bedeutet, dass Sie zuerst nur einen Kostenvoranschlag einholen und im Anschluss einen Förderantrag für eine Ladestation für E-Autos in Ihrem Betrieb stellen und erst nach Erhalt des Förderbescheids mit der Realisierung beginnen dürfen.
Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung einer Förderung für eine gewerbliche Ladestation benötigen, nutzen Sie einfach unseren Förderservice.
Mit dem Zuschuss Ladestationen für Elektrofahrzeuge (KfW 441) fördert die KfW den Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
Dabei wird folgendes gefördert:
- der Kauf neuer Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
- der Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
- Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen
Förderung bis zum 27.12.2022 beantragen
Diesen Zuschuss können Sie voraussichtlich bis zum 27.12.2022 beantragen. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein.
Aktuell gibt es für öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge keine Förderungen von der KfW. Sollten sich für 2023 neue Förderungen ergeben, ergänzen wir das hier.
Nicht nur für Elektroautos – Sie können die THG-Quote jetzt auch mit Ihrer Ladesäule für Elektrofahrzeuge attraktiv nutzen – unter folgender Bedingung: Es muss sich um eine öffentlich zugängliche Ladesäule für Elektrofahrzeuge handeln.
Für dieses Jahr können Sie sich noch eine Quote von derzeit 15 Cent pro Kilowattstunde sichern – das entspricht bei einer durchschnittlich ausgelasteten Ladesäule etwa 1.220 € Mehreinnahmen pro Jahr!
Die einzigen Voraussetzungen:
- Sie betreiben eine öffentliche Ladesäule nach der Ladesäulenverordnung.
- Ihre Ladesäule entspricht dem Eichrecht und ist bei der Bundesnetzagentur registriert.
Ein kurzes Gespräch genügt – den Rest erledigen wir von emobicon® für Sie. Schnell, einfach, unbürokratisch.
Wie bereits erwähnt, müssen bei der Errichtung einer öffentlichen Ladestation die nicht unerheblichen Investitionskosten berücksichtigt werden.
Hinzu kommen laufende Betriebskosten wie jährliche Wartungskosten, Backend-Kosten und natürlich die Kosten für den Strombezug.
Auf der anderen Seite stehen die Einnahmen direkt aus dem verkauften Ladestrom und ab diesem Jahr auch aus den Treibhausgaszertifikaten der Ladestationen, durch die ein zusätzliches Einkommen von 15 Cent pro Kilowattstunde erzielt werden kann.
Zur Veranschaulichung der wirtschaftlichen Rentabilität des Betriebs einer öffentlich zugänglichen Ladestation für Elektrofahrzeuge wird hier ein Rechenbeispiel über einen Zeitraum von durchschnittlich acht Jahren angeführt. Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Beispiel ist und von Ihrer tatsächlichen Situation abweichen kann.
Beispielrechnung öffentliche Ladesäule 2 x 22 kW AC
Anfangsinvestition für Ladesäule mit zwei Ladepunkten a 22 Kilowatt Ladeleistung inklusive Installation: 20.000 €
Jahr |
Wartung |
Backend |
kWh / Jahr |
Stromeinkauf |
Stromverkauf |
THG-Quote |
Summe |
---|---|---|---|---|---|---|---|
2023 |
300,00 € |
180,00 € |
13.953 |
4.464,82 € |
5.581,02 € |
2.092,88 € |
-17.270,91 € |
2024 |
300,00 € |
180,00 € |
15.348 |
4.911,30 € |
6.139,12 € |
2.302,17 € |
-14.220,92 € |
2025 |
300,00 € |
180,00 € |
16.743 |
5.357,78 € |
6.697,22 € |
2.511,46 € |
-10.850,01 € |
2026 |
300,00 € |
180,00 € |
18.138 |
5.804,26 € |
7.255,33 € |
2.720,75 € |
-7.158,20 € |
2027 |
300,00 € |
180,00 € |
19.534 |
6.250,74 € |
7.813,43 € |
2.930,04 € |
-3.145,48 € |
2028 |
300,00 € |
180,00 € |
20.929 |
6.697,22 € |
8.371,53 € |
3.139,32 € |
1.188,15 € |
2029 |
300,00 € |
180,00 € |
22.324 |
7.143,71 € |
8.929,63 € |
3.348,61 € |
5.842,69 € |
2030 |
300,00 € |
180,00 € |
23.719 |
7.590,19 € |
9.487,73 € |
3.557,90 € |
10.818,13 € |
Für die obige Kalkulation der Einnahmen und Kosten einer öffentlichen Ladestation wurden folgende Werte angenommen:
Installation |
20.000,00 € |
Ladesäule, Installation, Stromanschluss |
Wartung |
300,00 € |
pro Jahr |
Backend |
7,50 € |
monatlich pro Ladepunkt |
Strombezug |
0,32 € |
pro kWh |
Stromverkauf |
0,40 € |
pro kWh |
THG-Quote |
0,15 € |
pro kWh |
Strommenge |
19,1 kWh |
pro Tag pro Ladepunkt |
Beim Stromeinkauf und -verkauf wurden aktuelle Werte eingerechnet; diese werden sich wahrscheinlich mit der Zeit verändern. Doch für die Wirtschaftlichkeit ist ausschließlich die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf maßgebend. Die täglich verladene Strommenge beruht auf einer Statistik von statista, es wird davon ausgegangen, dass sich die verladene Strommenge jährlich um 10 % erhöht. Wie Sie sich vielleicht vorstellen können, ist eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung sehr stark von den individuellen Gegebenheiten abhängig.
Möchten Sie eine individuelle Beratung bzgl. der Kosten einer öffentlichen Ladestation in Verbindung mit der THG-Quote für Ladesäulen sowie eventuell möglichen staatlichen Förderungen nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Elektrofahrzeuge werden in Zukunft einen stetigen Aufschwung erfahren. Dazu gehört auch der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im privaten und öffentlichen Sektor. Dies bedeutet, dass vor allem private und gewerbliche Parkplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen mit mehreren Wallboxen ausgestattet werden müssen. Wir erläutern hier die Fragen, die zu berücksichtigen sind:
Wie gefährlich ist ein Elektrofahrzeug in einer Tiefgarage?
Heutzutage ist die Angst vor einem unkontrollierten Brand von Elektrofahrzeugen, insbesondere in Tiefgaragen, weit verbreitet. Aber ist das gerechtfertigt?
Wir haben die wichtigsten Argumente zusammengefasst, die Ihnen die Angst vor Bränden bei Elektrofahrzeugen, insbesondere in Tiefgaragen, nehmen dürften:
- Unabhängig von der Art des Antriebs: Es gibt immer hohe gesetzliche Anforderungen an alle Fahrzeuge, die so gestaltet sein sollten, dass sie dem Fahrer ein Höchstmaß an Sicherheit garantieren, um überhaupt eine Zulassung zu erhalten.
- Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes gibt es bei der Risikobewertung keinen Unterschied zwischen Elektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
- Im Falle eines tatsächlichen Brandes sind Lithium-Ionen-Batterien auch für die Brandbekämpfung kein großes Problem. Entweder werden sie kontrolliert mit großen Mengen Löschwasser gekühlt oder sie werden in einen Wasserbehälter getaucht. Es dauert jedoch sehr lange, bis sich die Batterie so stark erhitzt, dass sie überhaupt Feuer fängt.
- Der Ladevorgang selbst stellt keine Gefahr dar. Für die fachgerechte Installation von Wallboxen und das Aufladen von Elektrofahrzeugen in Tiefgaragen sind daher keine besonderen Brandschutzbestimmungen zu beachten. Dies macht es relativ einfach, Ladestationen in Tiefgaragen zu installieren.
Ladestationen sind Teil der technischen Gebäudeausrüstung
Ladestationen in Tiefgaragen und das Aufladen von Elektrofahrzeugen stellen daher keine Nutzungsänderung der Einrichtung für Fuhrparkbetreiber dar. Im Gegensatz zu Zapfsäulen für Kraftstoffe benötigen Ladestationen daher keine Genehmigung. Sie gelten als Teil des Leitungsnetzes und damit als Teil der technischen Ausrüstung des Gebäudes. In Bezug auf den Brandschutz sind die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung sowie die Richtlinien für Leitungsanlagen zu beachten.
Planung
Wie viele Ladesäulen sollen installiert werden? Sollten diese in Zukunft erweiterbar sein oder sollte es bei einer festen Zahl bleiben? Wie viele Ladepunkte sind maximal möglich?
Strom
Wie wird er abgerechnet? Muss die Erhöhung der Leistung beim Netzbetreiber beantragt werden? Ist es notwendig, zusätzliche Stromzähler zu installieren?
Lastmanagement
Um eine Überlastung des Netzes zu verhindern und eine gerechte Aufladung zwischen den Fahrzeugen jederzeit zu gewährleisten, sollte bei der Installation der Ladelösung auch ein Lastmanagement installiert werden. Es gibt externe Lastmanagementsysteme, aber auch Wallboxen mit integriertem Lastmanagement.
Es wird zwischen statischen und dynamischen Lastmanagementsystemen unterschieden. Beim statischen Lastmanagement wird die festgelegte Gesamtleistung je nach Bedarf auf die verschiedenen Wallboxen verteilt.
Beim dynamischen Lastmanagement wird das elektrische Potenzial für das Laden von Fahrzeugen entsprechend dem Verbrauch der gesamten Anlage angepasst. Wenn der Stromverbrauch der gesamten Immobilie gering ist, kann eine höhere Energiemenge an die Wallboxen geleitet werden. Dies ist vor allem nachts nützlich, wenn große Mengen an Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen verbraucht werden.
Zugangsbeschränkungen
Ob es sich um einen privaten Parkplatz in einem Mehrfamilienhaus oder einen allgemeinen Mitarbeiterparkplatz in einem Parkhaus oder einer Tiergarage handelt: Zugangsbeschränkungen erlauben nur denjenigen, die zur Nutzung der Wallbox berechtigt sind. Darüber hinaus können die Nutzer individuell dem Verbrauch zugeordnet werden, was auch bei der Stromabrechnung hilft.
Diebstahlschutz
Auch wenn die Ladestation nicht öffentlich zugänglich ist und nur andere Vermieter oder Eigentümer und Angestellte Zugang dazu haben, besteht das Risiko eines Diebstahls. Es empfiehlt sich daher, eine Ladestation zu wählen, die über eine Diebstahlsicherung verfügt.
Ladekabel
Insbesondere bei mehreren Nutzern mit unterschiedlichen Fahrzeugen, die von der Ladeinfrastruktur in Parkhäusern, Tiefgaragen oder Parkplätzen profitieren wollen, müssen die Ladekabel am Stellplatz lang genug sein, um die Anschlüsse an den verschiedenen Fahrzeugtypen problemlos zu erreichen. Schließlich befinden sich einige Anschlüsse an der Front, an der Seite oder sogar am Heck des Fahrzeugs. Wenn das Ladekabel zu kurz ist, kann es zu Problemen kommen, und der Ladevorgang funktioniert bei bestimmten Modellen nicht.
Abrechnung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung des Stroms. So können z. B. bestimmte Gruppen oder Abteilungen über eine Ladekarte gebildet werden, oder einzelne Verbraucher erhalten automatisch eine Monatsabrechnung, die eine Abbuchung von einem bestimmten Konto vorsieht. Für weitere Informationen nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Weiterbildung
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