Allgemeine Geschäftsbedingungen für die THG-Quoten-Vermarktung

 

(Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den AGB das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.)

Präambel

emobicon®, Stefan Blome, Hauptstr. 218, 59846 Sundern (Sauerland), +49 (0) 2933 8259 959, info@emobicon.de (nachfolgend: „Anbieter“) bietet in Kooperation mit einem Dienstleister („Dritter“ im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem Strom (nachfolgend „THGQuote“) an. Maßgeblich sind §§ 37a ff. der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V. mit der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).

Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend: „Nutzer“) können auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Auf Grundlage des Vertrages kann der Nutzer eines oder mehrere Batterie-Elektrofahrzeuge (nachfolgend: „Elektrofahrzeug“) sowie den von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem und von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (gemäß §2 Abs. 5 der Ladesäulenverordnung) abgegebenen Strom (nachfolgend: „Ladestrommenge“), für die Vermarktung der THG-Quote durch den Anbieter anmelden. Der Nutzer tritt mit der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs und / oder mit der Anmeldung der Ladestrommenge die damit generierte THG-Quote an den Anbieter ab. Der Anbieter ist berechtigt, die THG-Quote an andere Quotenverpflichtete zu vermarkten. Hierzu bestimmt der Nutzer durch Abschluss des Vertrags den Anbieter als Dritten i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.

Der Vertrag kann über die Plattform des Anbieters emobicon.de oder über einen dem Nutzer zur Verfügung gestellten Vertrag in Schriftform abgeschlossen werden.

1. Geltungsbereich; Sprache

1.1. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer und betreffen die Abtretung der THG-Quote und die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote durch den Anbieter.

1.2. Diese AGB gelten für alle Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB zustande kommen, unabhängig davon, ob der Vertrag über die Plattform des Anbieters oder über einen dem Nutzer zur Verfügung gestellten Vertrag in Schriftform abgeschlossen wird.

1.3. Der Vertragsinhalt und sonstige Kommunikation des Anbieters werden durchgängig in deutscher Sprache angeboten.

2. Vertragsabschluss; Berechtigung zum Vertragsabschluss; Aktualisierungspflicht

2.1. Der Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Anbieter kann in folgenden Varianten geschlossen werden:

2.1.1. durch Registrierung des Nutzers auf der Plattform des Anbieters: Die Registrierung des Nutzers auf der Plattform des Anbieters erfolgt durch die Eingabe der Daten des Nutzers in ein Online-Formular. Das Online-Formular kann nur abgeschickt werden, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme den AGB zu“ diese AGB zur Kenntnis genommen hat und sie akzeptiert. Durch das Absenden des Online-Formulars gibt der Nutzer ein Angebot auf Vertragsabschluss ab. Die bloße Darstellung der Leistungen des Anbieters auf der Plattform des Anbieters oder eines Kooperationspartners stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Anbieter bestätigt die Registrierung per E-Mail gegenüber dem Nutzer. Durch diese Vertragsbestätigung kommt ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer auf der Basis dieser AGB zustande.

2.1.2. über einen bestehenden Account: Sofern der Nutzer bereits aufgrund eines anderen Vertrages mit dem Anbieter einen Account auf der Plattform des Anbieters erstellt hat, kann der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages auf Basis dieser AGB über das Anklicken einer Schaltfläche in seinem bestehenden Account abgeben. Der Nutzer kann das Angebot nur abgeben, wenn der Nutzer durch Markieren des Feldes „Ich stimme diesen AGB zu“ diese AGB zur Kenntnis genommen hat und sie akzeptiert. Der Anbieter schickt eine Vertragsbestätigung per E-Mail an den Nutzer. Dadurch kommt ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer auf Basis dieser AGB zustande.

2.1.3. durch einen schriftlichen Vertrag: emobicon stellt dem Nutzer ein Vertragsformular zur Verfügung, in das der Nutzer seine persönlichen Daten einträgt. Außerdem bestätigt der Nutzer, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Der Vertrag kommt durch die Unterschrift des Nutzers und der ausdrücklichen Annahme des Vertrages durch emobicon, mittels der Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB), zwischen dem Anbieter und dem Nutzer zustande.

2.2. Der Anbieter schließt diesen Vertrag mit natürlichen Personen (nachfolgend „Privatnutzer“) und juristischen Personen bzw. rechtsfähigen Personengesellschaften (nachfolgend „Firmennutzer“) ab, sofern diese folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2.2.1. Zur Registrierung als Privatnutzer berechtigt ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat.

2.2.2. Zur Registrierung als Firmennutzer berechtigt ist jede juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft mit einem Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Hierbei muss beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma angegeben werden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person muss eine entsprechende Firmen-E-Mailadresse verwenden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer handeln zu dürfen.

2.3. Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers abgeschlossen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses nach Ziff. 2.1., dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zustande.

2.4. Kommt ein Vertrag mit einem Firmennutzer zustande, werden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Firmennutzers nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.5. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, das Angebot des Nutzers ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.

2.6. Der Nutzer hat bei dem Abschluss des Vertrages für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben Sorge zu tragen. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Anbieter etwaige Änderungen seiner Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mitzuteilen.

2.7. Der Nutzer ist insbesondere nicht berechtigt, mehrfach mit unterschiedlichen Daten Verträge mit dem Anbieter abzuschließen.

3. Bestimmung als Dritten; Inhalt des Vertrages

3.1. Durch den Vertragsabschluss bestimmt der Nutzer den Anbieter als Dritten i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.

3.2. Durch den Abschluss des Vertrages erhält der Nutzer die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge (Ziff. 6.) und / oder Ladestrommengen (Ziff. 5.) anzumelden und dadurch die THG-Quote aus den vorgenannten Quellen zur Vermarktung an den Anbieter zu übertragen (Ziff. 7.).

3.3. Durch den Abschluss des Vertrages ermächtigt der Nutzer den Anbieter zudem, übertragene THG-Quote (Ziff. 7.) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

3.4. Im Übrigen werden durch den Abschluss des Vertrages keine Pflichten oder Zahlungsansprüche begründet, insbesondere erfolgt noch keine Abtretung der THG-Quote an den Anbieter.

4. Persönlicher Account (nur bei Vertragsschluss über Plattform des Anbieters 2.1.1)

4.1. Kommt der Vertrag über die Plattform des Anbieters (emobicon.de) zustande (Ziff. 2.1.1), wird ein persönlicher Account für den Nutzer erstellt.

4.2. Zur Erstellung des Accounts wählt der Nutzer im Rahmen des Vertragsschlusses (Ziff. 2.1.1)) persönliche Zugangsdaten (Benutzername und Passwort). Außerdem muss der Nutzer die angegebene E-Mail-Adresse durch Anklicken eines Bestätigungs-Links bestätigen.

4.3. Der Nutzer kann über seinen Account Elektrofahrzeuge anmelden (Ziff. 6.), den Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge verlängern (Ziff. 8.1. bis 8.3.) und Elektrofahrzeuge abmelden (Ziff. 8.4. bis 8.6.).

4.4. Angemeldete Elektrofahrzeuge werden für die Dauer des Abtretungszeitraums (Ziff. 7.2.) mit dem Status „aktives Fahrzeug“ im Account des Nutzers angezeigt. Mit Ablauf des Abtretungszeitraums wird das angemeldete Elektrofahrzeug im Account des Nutzers automatisch als „inaktives Fahrzeug“ angezeigt.

4.5. Der Nutzer kann ein Fahrzeug aus dem Account löschen, sofern der Abtretungszeitraum abgelaufen ist. Das Fahrzeug wird dann nicht mehr im Account angezeigt. Der Nutzer kann ein gelöschtes Fahrzeug reaktivieren, indem er es erneut anmeldet (Ziff. 6.)

4.6. Der Nutzer führt keinen Missbrauch oder Betrug über seinen Account durch oder schadet dem Anbieter in anderer Weise durch Nutzung.

5. Meldung der Ladestrommengen

5.1. Auf der Basis des Vertrages kann der Nutzer als Betreiber (§ 2 Abs. 8 LSV) beliebig viele öffentlich zugängliche Ladepunkte (§ 2 Abs. 5 LSV) bei dem Anbieter anmelden. Die Anmeldung von Ladepunkten kann zeitgleich mit Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags erfolgen.

5.2. Die angemeldeten Ladepunkte müssen gemäß § 5 LSV bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen angezeigt worden sein. Eine Anrechnung ist daher nur möglich, wenn diese Meldung bei der Bundesnetzagentur für den Ladepunkt erfolgt ist. Dies dient als Nachweis für das UBA zum Zwecke der Überprüfung (vgl. § 6 Abs. 2 BImSchV 38).

5.3. Der Nutzer stellt dem Anbieter quartalsweise spätestens bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats die Aufzeichnungen nach § 6 der 38.BImSchV mittels des vom Anbieter bereitgestellten Formulars für das jeweilige Quartal zur Verfügung.

5.4. Abweichend von Punkt 5.3 kann der Nutzer dem Anbieter auch ab einer Ladestrommenge von mindestens 5 MWh die Aufzeichnungen zur Verfügung stellen.

5.5. Sofern im Vertrag die „Komplett-Service“-Option gewählt wurde und der Nutzer dem Anbieter die erforderlichen Anmeldedaten für die Benutzeroberfläche / das Backend übermittelt hat, liest der Anbieter selbständig in o.g. Intervallen die Ladestrommengen aus.

5.6. Der Anbieter hat das Recht die erforderlichen Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit auf die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt an einen Dienstleister („Dritter“ im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV) zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens des Dienstleisters bereitgestellte digitale Schnittstelle.

5.7. Sollten zur Zertifizierung der Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt zusätzliche Daten wie z.B. Herkunft der Ladestrommengen notwendig sein, so stellt der Nutzer dem Anbieter diese auf Anforderung zur Verfügung. Dies gilt auch, sobald sich die Bedingungen der 38. BImSchV. während der Vertragslaufzeit ändern und dadurch zusätzliche Nachweise nötig sind.

5.8. Der Nutzer versichert, dass er im Rahmen der Meldung von Ladestrommengen sämtliche Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß angibt und die Daten und Informationen in keinerlei Weise verfälscht oder manipuliert worden sind. Sollte ein Nutzer bewusst und vorsätzlich falsche Angaben machen und dem Anbieter hierdurch Schäden entstehen, so ist der Nutzer zu Schadensersatz verpflichtet.

6. Anmeldung Elektrofahrzeuge

6.1. Auf der Basis des Vertrages kann der Nutzer beliebig viele Elektrofahrzeuge bei dem Anbieter anmelden. Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen kann zeitgleich mit Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags erfolgen.

6.2. Elektrofahrzeuge können nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

6.2.1. das Elektrofahrzeug ist im Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004) ausgewiesen;

6.2.2. der Nutzer ist auf dem Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen; bei Privatnutzern ist es ausreichend, dass ein Mitglied des Haushaltes des Privatnutzers als Halter auf dem Fahrzeugschein des Elektrofahrzeugs eingetragen ist. Der Privatnutzer bestätigt in diesem Fall bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs, dass er mit Verfügungsbefugnis des Halters handelt;

6.2.3. der Nutzer ist Betreiber (§ 2 Nr. 12 Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520 geändert worden ist) („LSV“) eines nicht öffentlich zugänglichen Ladepunktes (z.B. Wallboxen in Garagen oder übliche Haushaltssteckdosen, sofern diese theoretisch zur Aufladung des Elektrofahrzeugs genutzt werden könnten).

6.3. Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter des Nutzers abgeschlossen werden. Der Vertreter des Nutzers bestätigt im Rahmen der Anmeldung, dass er mit Vertretungsmacht des Nutzers handelt.

6.4. Anmeldungen werden erst wirksam, sobald der Nutzer dem Anbieter ein gut lesbares Foto/Scan der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I des angemeldeten Elektrofahrzeugs gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist (nachfolgend „Fahrzeugschein“) zur Verfügung stellt. Sofern der Anbieter bereits ein Foto/Scan des Fahrzeugscheins des Nutzers vorliegen hat, kann die Anmeldung auch wirksam werden, indem der Nutzer bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein mit dem bestehenden Fahrzeugschein identisch und noch aktuell ist.

6.5. Der Nutzer versichert, dass er im Rahmen der Anmeldung des Elektrofahrzeuges sämtliche Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß angibt und die Daten und Informationen in keinerlei Weise verfälscht oder manipuliert worden sind. Sollte ein Nutzer bewusst und vorsätzlich falsche Angaben machen und dem Anbieter hierdurch Schäden entstehen, so ist der Nutzer zu Schadensersatz verpflichtet.

6.6. Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs erklärt der Nutzer ausdrücklich sein Einverständnis, dass der Anbieter die abgetretene THG-Quote beim Umweltbundesamt anmeldet, er bei sonstigen Behörden alle erforderlichen Erklärungen für eine erfolgreiche Vermarktung von THG-Quote abgibt und die Kopie des Fahrzeugscheins des Nutzers samt dessen Daten an Dritte weiterleitet.

6.7. Der Anbieter überprüft den Fahrzeugschein sowie die Daten des Nutzers und bestätigt im Falle einer positiven Prüfung die Anmeldung des Elektrofahrzeugs. Der Anbieter kann insbesondere die Anmeldung von Elektrofahrzeugen ablehnen, sofern der Gesetzgeber keinen Schätzwert nach § 7 Abs. 3 38. BImSchV für das Elektrofahrzeug veröffentlicht hat.

6.8. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis der Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der Nutzer dem Anbieter die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

7. Abtretung THG-Quote; Abtretungszeitraum; Ausschluss der Doppeltvermarktung

7.1. Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs / von Ladestrommengen tritt der Nutzer das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs / der Ladestrommengen für den Abtretungszeitraum (Ziff. 7.2 + 7.3) an den Anbieter ab („abgetretene THG-Quote“).

7.2. Für Anmeldungen von Elektrofahrzeugen ab dem 01.01.2022 ist der Abtretungszeitraum das laufende Kalenderjahr der Anmeldung.

7.3. Für Anmeldungen von Ladestrommengen ist der Abtretungszeitraum der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitraum.

7.4. Der Nutzer ist verpflichtet, die THG-Quote eines angemeldeten Elektrofahrzeugs / der Ladestrommengen für den Abtretungszeitraumes weder an einen Dritten zu verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abzutreten.

7.5. Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des Nutzers in einem Kalenderjahr bzw. die Ladestrommengen in dem angegebenen Abrechnungszeitraum bereits eine andere Person als der Anbieter als Dritter im Sinne von $ 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist der Anbieter berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug bzw. Ladestrommenge und Abrechnungszeitraum zu verweigern. Der Anbieter wird dem Nutzer das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

8. Verlängerung der Anmeldung, Abmeldung, Neuanmeldung

8.1. Der Nutzer kann den Abtretungszeitraum angemeldeter Elektrofahrzeuge jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängern (nachfolgend „Verlängerung“). Verlängerungen können für jedes angemeldete Elektrofahrzeug beliebig oft durchgeführt werden.

8.2. Verlängerungen sind allerdings nur möglich, sofern die in Ziff. 6.2. geregelten Voraussetzungen der Anmeldung weiterhin erfüllt sind. Verlängerungen werden erst wirksam, wenn der Nutzer

8.2.1. erneut ein Foto oder einen Scan der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugscheins zur Verfügung stellt oder

8.2.2. bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein mit dem bestehenden Fahrzeugschein identisch und noch aktuell ist.

8.3. Der Anbieter wird den Nutzer vor Ablauf des Abtretungszeitraums auf die Möglichkeit einer Verlängerung angemeldeter Elektrofahrzeuge hinweisen.

8.4. Sofern der Nutzer die Anmeldung des Elektrofahrzeugs nicht verlängert, wird das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf des jeweiligen Abtretungszeitraums von der Vermarktung der THG-Quote abgemeldet.

8.5. Der Nutzer kann angemeldete Fahrzeuge vor Ablauf des Abtretungszeitraums (Ziff. 7.2.) abmelden. Die Abmeldung ist nur bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Anmeldung möglich. Im Falle einer Abmeldung verkürzt sich der Abtretungszeitraum für das Elektrofahrzeug und endet abweichend von Ziff. 7.2. am 31.12. des Kalenderjahres der Anmeldung.

8.6. Der Nutzer kann abgemeldete Elektrofahrzeuge nach Maßgabe der Ziff. 6. erneut anmelden.

8.7. Der Anbieter wird den Nutzer rechtzeitig vor Ablauf des Abtretungszeitraums von Ladestrommengen auf eine mögliche Verlängerung desselben unter zu dem Zeitpunkt gültigen Konditionen hinweisen. Dem Nutzer ist es freigestellt dieses Angebot anzunehmen. Die Annahme des Angebotes bedarf der Textform.

9. Verkauf der THG-Quote

9.1. Der Anbieter meldet die abgetretene THG-Quote unter Einhaltung der Frist gem. § 8 Abs. 1 38. BImSchV beim Umweltbundesamt an.

9.2. Das Umweltbundesamt bescheinigt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Existenz der abgetretenen THG-Quote. Die Existenzbescheinigung des Umweltbundesamtes ist Voraussetzung für die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote. Der Anbieter haftet nicht, sofern das Umweltbundesamt die Existenz der THG-Quote nicht bescheinigt und der Grund für die fehlende Bescheinigung nicht aus der Sphäre des Anbieters stammt, dieser insbesondere die Meldung zum Umweltbundesamt fristgerecht durchgeführt hat.

9.3. Der Anbieter vermarktet die abgetretene und durch das Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote ohne vorherige weitere Abstimmung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte. Eine Vermarktung der jeweiligen THG-Quote des Nutzers erfolgt gebündelt mit der THG-Quote von anderen Nutzern.

9.4. Im Rahmen eines wirtschaftlichen und gewissenhaft ausgeübten Ermessens ist der Anbieter in der Entscheidung über die Art und Weise der Vermarktung der abgetretenen THG-Quote frei, insbesondere kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, zu welchen Preis er die THG-Quote vermarktet. Der Anbieter bemüht sich darum, langfristige Abnahmeverträge mit Dritten abzuschließen, die einen sofortigen Verkauf der THG-Quote ermöglichen.

10. Vergütung

10.1. Sobald der Anbieter abgetretene THG-Quote verkauft hat und der dafür erzielte Kaufpreis beim Anbieter eingegangen ist, hat der Nutzer gegen den Anbieter Anspruch auf eine Vergütung für die abgetretene THG-Quote. Sollte es dem Anbieter nicht möglich sein, die abgetretene THG-Quote zu verkaufen, hat der Nutzer keinen Anspruch auf Vergütung. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den erzielten Verkaufserlös gegenüber dem Nutzer offenzulegen.

10.2. Die Höhe der Vergütung richtet sich im Falle eines Elektrofahrzeugs nach der Fahrzeugklasse des angemeldeten Elektrofahrzeugs (laut Fahrzeugschein) und wird dem Nutzer bei Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 6.) oder bei Verlängerung der Anmeldung (Ziff. 8.) angezeigt.

10.3. Die Höhe der Vergütung für Ladestrommengen richtet sich nach der im Vertrag ausgewählten Option sowie der dazugehörigen Auftragsbestätigung und gilt jeweils für das aktuelle Kalenderjahr. Die Höhe der Vergütung für das Folgejahr wird dem Nutzer jeweils im Dezember des laufenden Jahres mitgeteilt.

11. Auszahlung der Vergütung; Abtretung Auszahlungsanspruch

11.1. Sofern der Nutzer gem. Ziff. 10. gegen den Anbieter einen Anspruch auf Vergütung hat, zahlt der Anbieter die Vergütung nach Maßgabe von Ziff. 11. an den Nutzer aus.

11.2. Sobald der Anbieter abgetretene THG-Quote verkauft hat und der dafür erzielte Kaufpreis beim Anbieter eingegangen ist, wird die Vergütung spätestens 10 Werktage später ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt als Gesamtbetrag.

11.3. Abrechnungen gegenüber Firmennutzern erfolgen im Gutschriftenverfahren. Der Anbieter stellt dem Nutzer die Gutschriften per E-Mail zu.

11.4. Mit Firmennutzern kann eine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung und den Zahlungs­bestim­mungen getroffen werden, die von diesen AGB abweicht.

11.5. Auszahlungen werden unter Verwendung der vom Nutzer im Account bzw. im Vertrag hinterlegten Daten (Konto-Verbindung, etc.) getätigt. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten fehlerhaft sind.

11.6. Abtretungen von Ansprüchen auf Vergütung des Nutzers aus dem Account bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch den Anbieter.

12. Datenschutz

12.1. Der Anbieter wird die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

12.2. Ohne Einwilligung des Nutzers wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.

12.3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Internetseite des Anbieters jederzeit über den Link „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist.

13. Vertragslaufzeit; Kündigung

13.1. Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer läuft auf unbestimmte Zeit.

13.2. Die Parteien können den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen in Textform gegenüber der anderen Partei kündigen. Hinsichtlich aller im Zeitpunkt der Kündigung bereits angemeldeter Elektrofahrzeuge des Nutzers wird die Kündigung erst wirksam, sobald der jeweilige Abtretungszeitraum abgelaufen ist. Insbesondere wird der Anbieter nach Maßgabe der Ziff. 9. die bereits abgetretene THG-Quote vermarkten und dem Nutzer eine etwaige Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 10. und Ziff. 11. auszahlen. Der Nutzer kann nach der Kündigungserklärung aber keine weiteren Elektrofahrzeuge / Ladestrommengen mehr anmelden oder bestehende Anmeldungen verlängern. Wechselseitige Ansprüche, die bis zur Wirkung der Kündigung entstehen, bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Der Nutzer kann seine Kündigungserklärung bis zum Wirksamwerden der Kündigung widerrufen durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform.

13.3. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern der Nutzer inaktiv ist. Ein Nutzer gilt als inaktiv, wenn der Abtretungszeitraum aller angemeldeten Elektrofahrzeuge abgelaufen ist der Nutzer über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Elektrofahrzeug mehr anmeldet bzw. keine Ladestrommengen mehr meldet. Der Nutzer kann der Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist widersprechen durch Erklärung gegenüber dem Anbieter in Textform.

13.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartien unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn

13.4.1. sich der Nutzer unter Angabe verschiedener Namen und/oder E-Mail-Adressen mehrfach auf der Plattform registriert,

13.4.2. der Nutzer die Plattform des Anbieters stört oder diese missbräuchlich nutzt / manipuliert,

13.4.3. der Nutzer die Löschung seiner Daten verlangt,

13.4.4. der Nutzer gegen diese AGB verstößt,

13.4.5. der Nutzer sonstige Pflichten dieser AGB fortgesetzt und/oder schwerwiegend verletzt und eine Fortsetzung des Vertrages für den Anbieter aus diesem Grunde nicht zumutbar ist.

13.5. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Anbieters verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote beim Anbieter, wird weiterhin durch diesen beim Umweltbundesamt angemeldet und vermarktet. Sofern dem Nutzer nach Ziff. 10. Ein Vergütungsanspruch zusteht, erhält der Nutzer für die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote weiterhin die Vergütung.

13.6. Der Anbieter ist berechtigt, mit Wirkung der Kündigung des Vertrages den Account des Nutzers zu deaktivieren (nur bei Vertragsschluss über die Plattform des Anbieters) und sämtliche Daten, die der Nutzer an den Anbieter übermittelt hat, zu löschen. Der Anbieter ist hierzu verpflichtet, sofern er diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke benötigt. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeugschein des Nutzers nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.

14. Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucher
Im Rahmen der Verordnung über Online – Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatnutzer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

15. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz / Verbraucher
Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Änderungen der AGB

16.1. Der Anbieter kann diese AGB ändern, wenn

16.1.1. Bestimmungen dieser AGB durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder

16.1.2. Bestimmungen dieser AGB durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder

16.1.3. die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und der Nutzer oder der Anbieter diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen konnte

16.1.4. und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges dadurch nicht unerheblich gestört wird. Der Anbieter darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder diese die entstandene Lücke nicht füllen.

16.2. Die Regelung in Ziff. 16.1. gilt nicht für Änderungen der Vergütung, Hauptleistungspflichten, Laufzeit des Vertrags sowie Regelungen zur Kündigung.

16.3. Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Anbieter in seinem Angebot besonders hinweisen.

16.4. Darüber hinaus kann der Nutzer den Vertrag fristlos zu dem im Angebot genannten Änderungsdatum kündigen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters in Sundern (Sauerland).

17.3. Ist der Firmennutzer ein Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Anbieter und dem Firmennutzer ergebenden Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Anbieters in Sundern (Sauerland), sofern nicht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

17.4. Für Firmennutzer, die kein Kaufmann sind, und Privatnutzer ist der Gerichtsstand der gesetzliche Gerichtsstand.

17.5. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.

17.6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. Es gelten anstatt der ungültigen Bestimmung jene als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.

18. Widerrufsrecht / Verbraucher

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (emobicon, Stefan Blome, Hauptstr. 218, 59846 Sundern (Sauerland), info@emobicon.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Sie können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch hier herunterladen.

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Inhaber des Unternehmens: Stefan Blome
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59846 Sundern (Sauerland)
Deutschland
E-Mail-Adresse: info@emobicon.de
Telefonnummer: +49 2933 8259959
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE278870667
Gerichtsstand: Arnsberg

Verantwortlich für den Inhalt: Stefan Blome

Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.