Dienstwagen und Dienstwagenregelungen werden immer häufiger in Recht und Anwendungen angepasst. Dabei spielen auch die sogenannte “1 Prozent Regelung” eine Rolle, bei vielen Plug-In Modellen sind es 0,5 Prozent bzw. 0,25 Prozent bei vielen reinen Elektrofahrzeugen. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil die bisherige Meinung der Finanzverwaltung in Bezug auf die Umsatzsteuer zumindest teilweise in Frage gestellt. Denn bislang ging diese davon aus, dass bei der Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt, der sowohl lohnsteuerlich als auch umsatzsteuerlich zu erfassen ist. Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Fahrzeugüberlassung mit Privatnutzung ohne gesondertes Entgelt keinen tauschähnlichen Umsatz, sondern eine unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Ein Handlungsbedarf sollte geprüft werden…
Zusatzvereinbarung zum Dienstwagen
Begründet wird das damit, dass ein Dienstwagen, wenn keine besondere Zusatzvereinbarung zur Pkw-Gestellung vorhanden ist, grundsätzlich unentgeltlich überlassen wird. Allein aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses könne nicht geschlossen werden, dass ein Arbeitnehmer für die Dienstwagenüberlassung auf Gehalt verzichte oder sonst eine Gegenleistung erbringe.
In einer Reihe von Argumenten heißt es dazu von EuGH, das es dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer nicht einen Geldbetrag bezahlt oder kein Entgeltverzicht des Arbeitnehmers für die Fahrzeugnutzung stattfindet. Außerdem, wenn der Arbeitnehmer auch nicht auf alternative andere Vorteile verzichtet.
Veränderung der Bemessungsgrundlage
Die unentgeltliche Wertabgabe hat damit zu Folge, dass diese nur dann besteuert wird, wenn der Gegenstand, welcher unentgeltlich überlassen wird, zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Im konkreten Fall der zur Verhandlung stand war genauso ein Sonderfall gegeben. Der Arbeitgeber hatte für den Fahrzeugkauf keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht, weil er nur umsatzsteuerfreie Ausschlussumsätze ausführte, wodurch die Besteuerung unterblieben ist.
Weiter heißt es zu den konkreten Folgen, dass sich die Bemessungsgrundlage nach den vorsteuerbelasteten Kosten richtet und dass der Ort dieses steuerbaren Umsatzes am Sitz des leistenden Unternehmens ist.
Dem gegenüber hat eine Einstufung als tauschähnlicher Umsatz zur Folge, dass der Leistungsaustausch umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.
Umwandlung des Arbeitsentgelts
Änderungen gibt es unabhängig auch davon, ob zuvor für Aufwendungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde und die Bemessungsgrundlage den Wert der empfangenen Leistung (abzgl. Umsatzsteuer) berücksichtigt. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Leistung der Fahrzeugüberlassung als Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen ist. Dabei gelten besondere Ortsbestimmungsregeln im Umsatzsteuerrecht.
Eine Umsatzbesteuerung der Fahrzeugüberlassung unterbleibt, wenn der überlassende Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Fahrzeugüberlassung nicht entgeltlich ist. Letztlich kann das aber immer nur eine Einschätzung im Einzelfall sein und dürfte vermutlich nur für eine geringe Zahl von Fällen zutreffen. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Fall einer Dienstwagenüberlassung oft eine Vereinbarung über eine Umwandlung des Arbeitsentgelts, d. h. Dienstwagenüberlassung mit Gehaltsverzicht hat. Und selbst wenn keine derartige Vereinbarung vorliegt, stellt sich die Frage, ob die Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall nicht vielleicht doch als Gegenleistung für das Fahrzeug anzusehen ist (tauschähnlicher Umsatz).
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Handlungsbedarf beim Arbeitgeber
Aus Sicht des Rechts zur Umsatzsteuer gibt es Handlungsbedarf für Arbeitgeber, die steuerfreie Umsätze ausführen. Die Dienstwagenüberlassung sollte unentgeltlich ausgestaltet werden. Diese Regelung hat auch Bedeutung für die grenzüberschreitende Fahrzeugüberlassung. Handelt es sich um einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einem Arbeitnehmer mit Wohnort in Deutschland ein Fahrzeug entgeltlich überlässt, unterliegt die Fahrzeugüberlassung der deutschen Umsatzsteuer. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die entgeltliche Fahrzeugüberlassung eines deutschen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer mit Wohnort im Ausland nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Sofern der Wohnort des Arbeitnehmers im EU-Ausland liegt, muss sich der Arbeitgeber vielmehr für umsatzsteuerliche Zwecke im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers registrieren und an den dortigen Fiskus die ausländische Umsatzsteuer abführen.
Handlungsbedarf prüfen
Übrigens: Dieses Urteil des EuGHs hat auf die Lohnsteuer und Sozialversicherung keine unmittelbaren Auswirkungen. Für die Fahrzeugüberlassung, die ein inländischer, vorsteuerabzugsberechtigter Arbeitgeber seinem in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer gewährt, hat die EuGH-Entscheidung ebenfalls keinen unmittelbaren Einfluss.
Klar ist aber, dass der EuGH nunmehr festgestellt hat, dass die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung grundsätzlich kein tauschähnlicher Vorgang ist. Dort sieht man das als Dienstwagenüberlassung gegen Arbeitsleistung – (so aber bisher die Finanzverwaltung). Es ist demnach eine unentgeltliche Wertabgabe. Für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung ergeben sich auf Grund des EuGH-Urteils keine Änderungen, in der Umsatzsteuer nur in Ausnahmefällen. Es hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen, aber Handlungsbedarf und eine Prüfung ist dann erforderlich, wenn ausländische Arbeitgeber mit inländischen Arbeitnehmern arbeiten, für inländische Arbeitgeber mit im Ausland wohnenden Arbeitnehmern arbeiten oder für Arbeitgeber, deren Haupttätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist.