emobicon hilft bei der THG-Quote für Ladesäulen
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Mit der THG-Quote für Ladesäulen den Strompreis um aktuell mindestens 1,85 Cent* pro Kilowattstunde senken (Stand 22.11.24) und Ihre Ladesäule profitabler machen. Wir zeigen Ihnen, wie das funktioniert – die Abwicklung ist wirklich einfach!
Die Vermarktung von THG-Quoten ist auch für Wallboxen auf Basis der geladenen Kilowattstunden möglich, sofern diese öffentlich zugänglich sind und in der Liste der Ladesäulen der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgeführt sind.
Aus aktuellem Anlass: Beachten Sie bitte die geplanten Änderungen bei der THG-Quote.
Mit der Ladesäule Geld verdienen? Ja das geht!
Nicht nur für Elektroautos gibt es sie – auch mit Ihrer öffentlichen Ladesäule können Sie die THG-Quote nun attraktiv für sich nutzen.
Noch für dieses Jahr können Sie sich eine Quote von aktuell mindestens 1,85 Cent pro Kilowattstunde sichern – das entspricht bei einem durchschnittlich ausgelasteten Ladepunkt etwa 200,- € Mehreinnahmen pro Jahr!*
Die einzigen Voraussetzungen:
- Sie betreiben eine öffentliche Ladesäule nach der Ladesäulenverordnung.
- Ihre Ladesäule ist eichrechtskonform und bei der Bundesnetzagentur registriert.
Eine kurzes Gespräch genügt – den Rest erledigen Sie dann in einem einfachem Vorgang selber. Schnell, einfach, unbürokratisch.
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So einfach funktioniert der emobicon Service
Verkaufen Sie jetzt Ihre THG-Quote für Ladesäulen und erhalten Sie garantiert mindestens 1,85 Cent/kWh Strom.
So einfach geht es:
- Sie registrieren sich einmalig auf der Webseite unseres Kooperationspartners.
- Nach der Registrierung können Sie ganz bequem Ihre Ladestationen anlegen.
- Anschließend geben Sie den Zählerstand für einen bestimmten Zeitraum ein und sichern sich so jeweils die aktuelle THG-Quote für Ihre öffentliche Ladesäule.
- Sie können jederzeit den Status Ihrer Anmeldung einsehen. Selbstverständlich können Sie auch Zählerstände für einen anderen Zeitraum anlegen. So können Sie z.B. im nächsten Jahr die THG-Quote erneut beantragen, ohne die Stammdaten erneut eingeben zu müssen.
Was bedeutet der garantierte Mindestpreis bei der Auszahlung der THG-Quote?
- Sie melden die Strommengen und den Zeitraum der Entnahme einmal pro Quartal oder ab 1 MWh geladenem Strom unter Angabe Ihrer bereits registrierten Ladesäule.
- Die gemeldeten Strommengen werden vom Umweltbundesamt zertifiziert und anschließend über den THG-Quotenhandel vermarktet.
- Sie erhalten eine Gutschrift und eine garantierte Vergütung von derzeit mindestens 1,85 Cent pro Kilowattstunde direkt auf Ihr hinterlegtes Konto (Stand 22.11.2024).
- Ein Mindestpreis kann bei der Meldung auf der Plattform garantiert werden, da auf der Käuferseite bereits große CO2-Kontingente zu einem festen Preis gesichert sind – also kein Risiko für Sie!
- Sollte der Erlös der vermarkteten THG-Zertifikate höher ausfallen als von unserem Kooperationspartner garantiert, werden Sie daran beteiligt und erhalten eine entsprechend höhere THG-Prämie.
- Sie erhalten also immer mindestens den Auszahlungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Meldung der Strommengen garantiert wurde.
THG-Quote für Ladesäulen an Erneuerbarer-Energie-Anlage
Wenn Sie öffentliche Ladestationen betreiben, die lokal ausschließlich mit Wind- und/oder Solarenergie betrieben werden, erhalten Sie eine Vergütung von aktuell 3,7 Cent pro Kilowattstunde nach dem oben genannten Modell. Dies gilt nur für sogenannte Inselanlagen, die autark betrieben werden und keinen Anschluss an das öffentliche Netz haben. Beachten Sie dazu auch die Änderungen ab 2024.
Hinweis
Der gesamte Prozess von der Meldung der Strommengen bis zur Auszahlung auf Ihr Konto dauert aufgrund der hohen Auslastung des Umweltbundesamtes mit der Zertifizierung der Treibhausgasminderungsquote derzeit ca. 3 – 4 Monate.
THG-Quote für frei zugängliche öffentliche Ladestationen
THG-Quoten gibt es nicht nur für Elektroautos, sondern auch für den Betrieb von öffentlichen Ladestationen. Hintergrund ist, dass die Bereitstellung von öffentlicher Ladeinfrastruktur den Umstieg auf Elektromobilität erleichtert und damit einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasen leistet.
Allerdings gibt es strenge gesetzliche Vorgaben für die Installation und den Betrieb von öffentlichen Ladestationen. So müssen z.B. öffentliche Ladestationen bei der Bundesnetzagentur registriert werden.
Private und kommunale Unternehmen, die die Anforderungen erfüllen und Strom für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlichen Ladepunkten bereitstellen, können die THG-Quote sowohl für die Nutzung ihrer Elektrofahrzeuge als auch für den Betrieb der Ladepunkte erhalten.
Die durch den Ladestrom eingesparten und vom Umweltbundesamt zertifizierten CO2-Emissionen werden gebündelt und als THG-Quote an Produzenten fossiler Brennstoffe und Mineralölgesellschaften verkauft.
Wieviel kann man mit der THG-Quote für Ladesäulen pro Ladepunkt verdienen?
Eine pauschale Angabe zur Höhe der Prämie pro Ladesäule / Ladepunkt ist nicht einfach. Die verladene Strommenge, die über die THG-Quote angerechnet werden kann, hängt stark vom Standort und der Auslastung der öffentlichen Ladeinfrastruktur ab. Für eine zumindest grobe Abschätzung kann jedoch auf statistische Mittelwerte zurückgegriffen werden.
Art der Ladepunkte | Anzahl Ladepunkte (September 2024) | Abgabe (in kWh / Tag*) | Strommenge gesamt (MWh / Jahr) | Durchschnittlicher Erlös / Jahr / Ladepunkt |
---|---|---|---|---|
Schnelladepunkte | 31.063 | 39,6 | 449.292,13 | 267,58 € |
Normalladepunkte | 114.794 | 19,1 | 800.834,51 | 129,06 € |
Gesamt – Durchschnitt | 145.857 | 23,5 | 1.250.126,64 | 158,56 € |
Wie man sieht, variiert der Ertrag bereits zwischen Normal- und Schnellladepunkten stark. Die ermittelten Werte können daher nur als grobe Anhaltspunkte betrachtet werden. Als Quelle wurde die aktuelle Liste der Ladesäulen der Bundesnetzagentur (Stand September 2024) sowie eine Statistik von statista verwendet. Letztere stammt allerdings aus dem Jahr 2021, es wird davon ausgegangen, dass die geladenen Strommengen pro Tag mittlerweile höher sind.
Alle Infos zur THG-Quote für Ladesäulen
Häufige Fragen & Antworten zur THG-Quote für Ladesäulen
Warum sank die THG-Quote für das Jahr 2023 im Vergleich zu 2022?
Die Treibhausgasemissionen, die bei der Stromerzeugung entstehen, werden vom Umweltbundesamt anhand von Referenzwerten berechnet. Für das Jahr 2023 wurde dieser Wert von 119 auf 135 Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Gigajoule angehoben. Das bedeutet, dass die Mineralölunternehmen ab 2023 pro Einheit mehr Emissionen ausstoßen dürfen, als im vergangenen Jahr. Dadurch müssen sie weniger Zertifikate zukaufen, was sich auf die THG-Quoten auswirkt.
Ein weiterer Faktor, der zur Senkung der THG-Quoten beiträgt, ist der Strommix. Aufgrund der Ukraine-Krise ist der Anteil von Ökostrom im Strommix gesunken, was dazu führt, dass E-Autos weniger Treibhausgase einsparen und damit leider auch der Erlös für den Strom, der an den Ladestationen geladen wird.
Insgesamt lässt sich sagen, dass sowohl die neuen Emissionswerte als auch der Strommix dazu beitragen, dass die THG-Quoten sinken. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Energiewirtschaft auswirken wird.
Entwicklung der THG-Quote für Ladesäulen im Jahr 2024
Die THG-Quoten für Ladesäulen sind im Jahr 2024 aus mehreren Gründen unter Druck geraten, was die Erlöse für Betreiber von Ladeinfrastruktur deutlich beeinträchtigt hat:
– Verschlechterter Strommix: Die Berechnung der THG-Quote für 2024 basiert auf dem Strommix von 2022. Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine wurde 2022 vermehrt klimaschädliche Kohle zur Stromerzeugung genutzt, was die CO₂-Intensität des Stroms erhöhte. Für Ladesäulenbetreiber bedeutet dies, dass der durch das Laden von Elektrofahrzeugen eingesparte CO₂-Wert gesunken ist, wodurch die Erlöse aus den THG-Quoten reduziert wurden.
– Import von falsch deklarierten Biokraftstoffen: Der Markt wurde zusätzlich durch den Import von Biokraftstoffen belastet, die aus Ländern wie China fälschlicherweise als „fortschrittlich“ deklariert wurden. Diese Importe ermöglichten es Mineralölkonzernen, ihre Quotenverpflichtungen kostengünstig zu erfüllen, wodurch die Nachfrage nach THG-Quoten aus der Ladeinfrastruktur weiter sank.
– Alternative Erfüllungsoptionen für Mineralölunternehmen: Mineralölkonzerne nutzen vermehrt Alternativen zur Erfüllung ihrer THG-Quoten, wie HVO-Diesel, der doppelt angerechnet wird, oder Maßnahmen zur Optimierung von Raffinerieprozessen. Dadurch verringert sich der Bedarf an Quoten aus der Elektromobilität und speziell von Ladesäulen, was die Erlöse für deren Betreiber weiter unter Druck setzt.
– Überangebot an THG-Quoten: Durch die genannten Faktoren entstand ein Überangebot auf dem Markt, was die Preise für THG-Quoten für Ladesäulen deutlich sinken ließ.
Diese Entwicklungen haben die Einnahmemöglichkeiten aus der THG-Quote für Ladesäulenbetreiber im Jahr 2024 spürbar beeinträchtigt und werfen Fragen nach weiteren Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes und zur Förderung der Elektromobilität auf.
Voraussichtliche Entwicklung der THG-Quote für Ladesäule 2025
Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist ein zentrales Instrument der deutschen Klimapolitik, das darauf abzielt, die CO₂-Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren. Für das Jahr 2025 sind mehrere Entwicklungen zu erwarten, die die THG-Quote für Ladesäulen beeinflussen könnten:
– Erhöhung der Quotenverpflichtung:
Die gesetzliche THG-Quote wird bis 2030 schrittweise angehoben. Für 2025 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, was bedeutet, dass Mineralölunternehmen einen höheren Anteil an Emissionsminderungen nachweisen müssen. Dies könnte die Nachfrage nach THG-Quoten aus der Elektromobilität, einschließlich der von Ladesäulenbetreibern generierten Quoten, steigern.
– Regulatorische Anpassungen:
Die Bundesregierung plant, die Möglichkeit der Übertragung überschüssiger THG-Quoten auf das Folgejahr für 2025 und 2026 auszusetzen. Dies soll verhindern, dass Unternehmen ihre Quotenverpflichtungen durch Übertragungen aus Vorjahren erfüllen, was die Nachfrage nach aktuellen THG-Quoten erhöhen könnte.
– Marktpreis und Prämienhöhe:
Die Höhe der THG-Prämie hängt maßgeblich vom Marktpreis für CO₂-Zertifikate ab. Prognosen deuten darauf hin, dass die Prämien für 2025 höher ausfallen könnten als im Vorjahr. Einige Anbieter bieten bereits Prämien von etwa 30 Euro/MWh für 2025.
– Technologische Entwicklungen:
Fortschritte in der Ladeinfrastruktur, wie die Einführung von Schnellladestationen mit höheren Ladeleistungen, könnten die Attraktivität der Elektromobilität steigern. Dies würde zu einer erhöhten Nutzung von Ladesäulen führen und somit die generierten THG-Quoten erhöhen.
Fazit:
Für das Jahr 2025 ist eine positive Entwicklung der THG-Quote für Ladesäulen zu erwarten. Erhöhte Quotenverpflichtungen, regulatorische Anpassungen und technologische Fortschritte könnten die Nachfrage nach THG-Quoten aus der Ladeinfrastruktur steigern und somit die Prämien für Ladesäulenbetreiber erhöhen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich der Marktpreis für CO₂-Zertifikate entwickelt und welche weiteren politischen Maßnahmen ergriffen werden.
Was ist die Rechtsgrundlage für die THG-Quote für Ladesäulen?
Die THG-Quote kann auch für Strom aus öffentlich zugänglichen Ladestationen in Anspruch genommen werden. In der 38. BImSchV (Bundeimmisionsschutzverordning) ist geregelt, dass Strom, der zur Verwendung in elektrisch betriebenen Straßenfahrzeugen aus dem Netz entnommen oder direkt aus einer Stromerzeugungsanlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird, zur Erfüllung der Treibhausgasquote angerechnet werden kann. In § 6 der 38. BImSchV wird erläutert, dass Strom angerechnet werden kann, wenn er an öffentlich zugänglichen Ladesäulen entnommen wird. Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammenhang für die Prüfung der Anrechenbarkeit von Strom auf die Treibhausgasquote und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate zuständig. Auf Basis der vom UBA ausgestellten Zertifikate kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen.
Wie können mit einer Ladesäule THG-Zertifikate generiert und gehandelt werden?
Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Ladesäule im Sinne der Ladesäulenverordnung muss Aufzeichnungen führen über
– den genauen Standort der Ladestation
– die Energiemenge in Megawattstunden des zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge entnommenen Stroms und
– den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, soweit dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
Darüber hinaus ist für die Ladesäule die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen.
Diese Daten müssen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Umweltbundesamt übermittelt werden. Die Anbieter vermarkten dann die erzielten Emissionseinsparungen als Paket auf dem THG-Markt.
Wie hoch ist die Vergütung für Ladesäulen?
Für das laufende Jahr 2024 können Sie aktuell eine Vergütung von mindestens 1,85 Eurocent pro Kilowattstunde (Stand 22.11.2024) als Treibhausgasminderungsquote für den verladenen Strom erhalten.
Ladestationen, die lokal mit Wind- und Solarenergie betrieben werden, erhalten eine Prämie von mindestens 3,7 Eurocent pro Kilowattstunde. Dies gilt jedoch nur für Anlagen, die über ein geeignetes Zählerkonzept verfügen.
Wie kann ich jetzt die THG-Quote für Ladesäulen erhalten?
Möchten Sie nicht nur die THG-Quote für Ihr E-Auto in Anspruch nehmen, sondern auch indirekt den Strompreis Ihrer öffentlich zugänglichen Ladestationen senken, indem Sie die THG-Quote vermarkten? Registrieren Sie sich und sorgen Sie dafür, dass Sie von der THG-Quote für Ladesäulen profitieren.
Wer zählt als „Dritter“ gemäß § 37(6) BImSchG und darf die Strommengen durch das UBA zertifizieren lassen?
Gemäß § 37a Abs. 6 BImSchG können die Verpflichteten ihre Treibhausgasquote vertraglich auf Dritte übertragen. Diese Dritten, die häufig auch als Bevollmächtigte bezeichnet werden, übernehmen dann die Verpflichtung, bestimmte Kraftstoffe in Verkehr zu bringen, um die Quotenverpflichtung zu erfüllen. Im Kontext der Elektromobilität werden insbesondere Betreiber von Ladestationen oder von ihnen Beauftragte als solche Dritte anerkannt. Diese sind berechtigt, beim Umweltbundesamt (UBA) Bescheinigungen über die von ihnen für Elektrofahrzeuge bereitgestellten Strommengen zu beantragen. Diese dienen der Anrechnung der entsprechenden Strommengen auf die Treibhausgasquote.
Erhalten die Betreiber von Ladesäulen eine Förderung durch das Umweltbundesamt?
Das Umweltbundesamt (UBA) stellt den Betreibern von Ladesäulen lediglich Bescheinigungen über die in Elektrofahrzeugen geladenen Strommengen aus. Diese Zertifikate können im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) an quotenverpflichtete Unternehmen wie z.B. Mineralölkonzerne verkauft werden. Die Einnahmen aus diesem Verkauf stellen eine indirekte Förderung der Betreiber dar. Es handelt sich nicht um direkte finanzielle Zuwendungen des UBA, sondern um Erlöse aus dem Quotenhandel.
Was geschieht mit den von der Bundesregierung versteigerten Strommengen?
Die Anrechnung von Strommengen auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist freiwillig. Daher werden nicht alle im Straßenverkehr eingesetzten Strommengen für die THG-Quote gemeldet. Nach § 37d Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass nicht gemeldete Strommengen versteigert werden können. Von dieser Möglichkeit wurde bisher kein Gebrauch gemacht.
Wer ist der Betreiber einer Ladesäule?
Betreiber einer Ladesäule ist gemäß § 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung (LSV) die Person oder Organisation, die nach den rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der Ladeinfrastruktur verantwortlich. Darüber hinaus koordiniert er die Einbindung in das Stromnetz gemäß den energiewirtschaftlichen Vorschriften. Eine zentrale Aufgabe des Betreibers ist es, das punktuelle Laden am Ladepunkt gemäß § 4 LSV zu ermöglichen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber Eigentümer der Ladesäule ist; die LSV schreibt keine Eigentumsverhältnisse vor. Der Betreiber kann auch Dienstleister einbinden, ohne seine Rolle als Betreiber zu verlieren. Wichtig ist, dass er die Verantwortung für den Betrieb und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen trägt.
Darf der Ladesäulenbetreiber Dritte mit der Strommeldung an das UBA beauftragen?
Ja, ein Ladesäulenbetreiber kann eine andere Person oder Organisation beauftragen, die Strommengen beim Umweltbundesamt (UBA) zu melden und die entsprechenden Bescheinigungen ausstellen zu lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ist der Betreiber eines Ladepunktes oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die Anrechnung des abgegebenen Stroms auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zu beantragen. Dies ermöglicht dem Betreiber, einen Dienstleister oder Stromlieferanten zu beauftragen, in seinem Namen die erforderlichen Anträge beim Umweltbundesamt zu stellen und am Quotenhandel teilzunehmen.
Sind auch Privatpersonen antragsberechtigt? Können sie am Quotenhandel teilnehmen?
Ja, Privatpersonen können am Quotenhandel teilnehmen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass quotenverpflichtete Unternehmen direkte Verträge mit Einzelpersonen über kleine Strommengen abschließen. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit des sogenannten „Poolings“ geschaffen. Privatpersonen, die beispielsweise Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladesäulen sind, können Dienstleister wie Energieversorger oder spezialisierte Unternehmen beauftragen, ihre Strommengen zu bündeln. Diese Dienstleister sammeln die Strommengen, lassen sie vom Umweltbundesamt zertifizieren und verkaufen sie gebündelt an quotenverpflichtete Unternehmen. Auf diese Weise können auch kleine Strommengen effizient in den Quotenhandel eingebracht werden.
Kann ich also als Privatperson mit dem Strom, den ich an meiner Wallbox lade, am Quotenhandel teilnehmen?
Grundsätzlich nein, da die Vermarktung der THG-Quote für Ladesäulen nur an öffentlich zugänglichen Ladesäulen gemäß Ladesäulenverordnung möglich ist.
Öffentlich zugängliche Ladesäule
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn jeder potenzielle Nutzer Zugang zu ihm hat oder ihm der Zugang gestattet ist (vgl. Definition von LSV in §2, Abschnitt 5). Typische Beispiele sind Ladestationen an Supermärkten oder auf Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.
Nicht öffentlich zugängliche Ladesäule
Wird der Zugang hingegen nur einem bestimmten, klar definierten Personenkreis gewährt, handelt es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Ladestation.
Weitere wichtige Voraussetzungen aus der Ladesäulenverordnung
Betreiber von öffentlichen Ladepunkten müssen den Nutzern von Elektrofahrzeugen die Möglichkeit bieten, ihr Fahrzeug punktuell aufzuladen. Punktuelles Laden bedeutet, dass der Kunde den Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen kann, ohne ein dauerhaftes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber eingehen zu müssen (vgl. § 2 Nr. 9 LSV).
Die Mindestanforderung für das ad-hoc-Laden besteht darin, eine der beiden folgenden Nutzungs- und Zahlungsarten anzubieten (vgl. § 4 LSV):
Kostenlose Nutzung oder Nutzung gegen Barzahlung
Der Kunde muss die Möglichkeit haben, in der Nähe der Ladestation bar zu bezahlen oder kostenlos zu laden. Dem Kunden muss eine der beiden Nutzungsmöglichkeiten angeboten werden, ohne dass er sich ausweisen muss.
oder
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Für das bargeldlose Bezahlverfahren variieren die Mindestanforderungen je nach Datum der Erstinbetriebnahme der Ladesäule.
Zusätzlich gilt
Ladepunkte von Privatpersonen (natürliche Personen) in Carports, Garageneinfahrten oder anderen Parkflächen sind keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte, da in diesem Fall die Nutzung der Parkflächen eindeutig auf Privatpersonen beschränkt ist.
Fazit
Als Privatperson, die keine öffentlich zugängliche Ladesäule betreibt, können Sie nur am THG-Quotenhandel teilnehmen, indem Sie den geladenen Strom pauschal (2 MWh/Jahr) über die THG-Quote für Ihr Elektroauto geltend machen. Unsere Einschätzung zur THG-Quote für private Wallboxen.
Wie muss die Benennung einer anderen Person durch die Drittperson erfolgen?
Die Bevollmächtigung einer anderen Person durch den Ladesäulenbetreiber erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung in Textform gemäß § 126b BGB. Textform bedeutet, dass eine lesbare Erklärung unter Angabe der Person des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dies kann z.B. per E-Mail oder als ausdruckbares Dokument erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; es genügt die Angabe des Namens des Erklärenden.
Ist es möglich, dass eine von der ursprünglichen dritten Partei benannte Person eine andere Person benennt?
Ja, es ist möglich, dass eine vom ursprünglichen „Dritten“ benannte Person eine weitere Person benennt, die in seinem Namen am Quotenhandel teilnimmt und die erforderlichen Meldungen an das Umweltbundesamt (UBA) vornimmt. Beispielsweise kann ein privater Elektrofahrzeugnutzer seinen Stromversorger als „Dritten“ benennen, der wiederum einen spezialisierten Dienstleister beauftragt, die notwendigen Schritte zur Teilnahme am Quotenhandel durchzuführen. Dies ist insbesondere für kleinere Stromversorger vorteilhaft, da sie durch die Einschaltung eines Dienstleisters ihren administrativen Aufwand reduzieren können. Zu beachten ist jedoch, dass ein nachträglicher Wechsel des benannten „Dritten“ nach Antragstellung beim UBA nicht mehr möglich ist. Die Benennung des „Dritten“ muss daher vor Antragstellung abschließend geklärt sein.
Wie ist die Regelung für Ladepunkte, die über eine Sammelstelle ohne separate Abrechnung versorgt werden?
Werden mehrere Ladepunkte über eine gemeinsame Entnahmestelle versorgt und ist eine getrennte Abrechnung der einzelnen Ladepunkte nicht möglich, so genügt die Angabe der Gesamtstrommenge dieser Entnahmestelle. Die einzelnen Ladepunkte, die an dieser Abnahmestelle angeschlossen sind, müssen jedoch eindeutig identifiziert werden. Damit wird sichergestellt, dass nachvollziehbar bleibt, über welche Ladepunkte der Strom letztlich abgegeben wurde.
Ist Strom für den Schienenverkehr, insbesondere für Straßenbahnen, förderfähig?
Strom, der im Schienenverkehr, einschließlich Straßenbahnen, verwendet wird, ist nicht auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für Kraftstoff-Inverkehrbringer anrechenbar. Eine Anrechnung ist ausschließlich für Strom vorgesehen, der in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verwendet wird.
Was sind Straßenfahrzeuge? Ist auch die ausschließliche Nutzung auf Privatstraßen erlaubt?
Der Begriff „Straßenfahrzeug“ bezieht sich auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), nach der das Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sein muss. Fahrzeuge, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, sind daher nicht förderfähig.
Fahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, aber nur auf Privatstraßen genutzt werden, sind selbstverständlich förderfähig.
Muss bei der Antragstellung die einfache oder dreifache Strommenge angegeben werden?
Bei der Antragstellung beim Umweltbundesamt (UBA) ist die tatsächlich aus dem Netz bezogene Strommenge für die Nutzung in elektrisch betriebenen Straßenfahrzeugen anzugeben. Die Multiplikation dieser Menge mit dem Faktor 3 erfolgt durch das UBA im Rahmen der Berechnung der Treibhausgasemissionen. Dies erfolgt bei der Erstellung der jährlichen Quotenanmeldung durch die Biokraftstoffquotenstelle.
Wie werden die THG-Emissionen von Strom berechnet?
Die Berechnung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) des in Elektrofahrzeugen genutzten Stroms erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Dabei wird die energetische Menge des genutzten Stroms mit dem Faktor 3 multipliziert. Anschließend wird dieses Ergebnis mit dem vom Umweltbundesamt (UBA) ermittelten Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom in Deutschland sowie dem Korrekturfaktor für den Antriebswirkungsgrad (0,4 für batterieelektrische Antriebe) multipliziert. Der Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen wird jährlich vom UBA ermittelt und bis zum 31. Oktober für das folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser Wert repräsentiert den deutschen Strommix.
Wie wird Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei der THG-Berechnung berücksichtigt?
Strom aus Erneuerbaren Energien wird bei der THG-Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Emissionen unter denen des deutschen Strommixes liegen. Diese Voraussetzungen sind in § 5 Abs. 4 der 38. BImSchV geregelt.
Ein niedrigerer THG-Emissionswert kann angesetzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Stromherkunft: Der eingesetzte Strom muss ausschließlich aus regenerativer Wind- oder Solarenergie stammen.
Netzunabhängigkeit: Der Strom darf nicht aus dem öffentlichen Netz bezogen werden, sondern muss direkt aus einer netzunabhängigen Stromerzeugungsanlage stammen.
Ladepunkt: Diese Regelung gilt nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte.
In der Praxis betrifft dies vor allem Ladepunkte, die direkt an Photovoltaik- oder Windkraftanlagen angeschlossen sind, ohne eine Verbindung zum Stromnetz zu haben. In diesen Fällen wird der spezifische Emissionsfaktor der jeweiligen erneuerbaren Energiequelle (z.B. Solar oder Wind) verwendet und nicht der allgemeine Wert für den deutschen Strommix.
Diese Ausnahmeregelung ist vor allem für Betreiber interessant, die eine Vollversorgung mit eigenem Ökostrom sicherstellen können, um die Umweltbilanz weiter zu verbessern.
Wer legt die Emissionsfaktoren für Strom aus Erneuerbaren Energien fest?
Das Umweltbundesamt (UBA) ermittelt und veröffentlicht Emissionsfaktoren für verschiedene Stromerzeugungsarten einschließlich der erneuerbaren Energien. Die Werte werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind auch auf der Internetseite des UBA abrufbar. Die Emissionsfaktoren basieren auf umfangreichen Analysen und berücksichtigen den gesamten Lebenszyklus des jeweiligen Energieträgers. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung der Treibhausgasemissionen im Energiesektor und unterstützen die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen.
Kann Strom aus Erneuerbaren Energien separat angerechnet werden?
Ja, eine gesonderte Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 5 Abs. 5 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) kann der spezifische THG-Emissionswert der jeweiligen erneuerbaren Energie angerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Energiequelle: Es wird ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien, konkret aus Wind- oder Solarenergie, eingesetzt.
Strombezug: Der Strom wird nicht aus dem öffentlichen Netz bezogen, sondern nachweislich direkt aus einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt.
Als Nachweis gilt die Messung des zeitgleichen Verbrauchs in 15-Minuten-Intervallen durch den Messstellenbetreiber. Die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen je Energieeinheit Strom aus Erneuerbaren Energien werden jährlich vom Umweltbundesamt ermittelt und bis zum 31. Oktober für das folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Erfüllt in einem Jahr nur ein Teil des Stroms die genannten Voraussetzungen und wird der restliche Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen, so wird für den entsprechenden Anteil der spezifische Emissionswert der erneuerbaren Energie verwendet. Für den übrigen Stromanteil wird der Durchschnittswert des deutschen Strommixes verwendet.
Ist ein Mischbetrieb von Ladesäulen mit EE-Strom und Strom aus dem Netz unter Anrechnung der jeweiligen THG-Quote möglich?
Ja, ein Mischbetrieb von Ladesäulen mit Erneuerbarem Strom (EE-Strom) und Netzstrom ist unter bestimmten Bedingungen und unter Anrechnung der jeweiligen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) möglich.
Neue Regelungen ab 2024
Ab 2024 wird der Mischbetrieb durch neue Regelungen erleichtert. Bisher mussten öffentliche Ladestationen direkt und ausschließlich mit Erneuerbare-Energien-Anlagen verbunden sein, um auf die THG-Quote angerechnet zu werden. Nach der neuen Regelung ist es jedoch möglich, dass Ladestationen und EE-Anlagen am selben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.
Technische Anforderungen
Damit der EE-Strom angerechnet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Messkonzept: Es muss ein geeignetes Messkonzept umgesetzt werden, das sicherstellt, dass der EE-Strom in Echtzeit (15-Minuten-Intervalle) an die Ladepunkte geliefert wird. Diese zeitliche Gleichzeitigkeit ist notwendig, um eine Doppelvergütung zu vermeiden.
Zählertechnik: Die Betreiber benötigen spezielle Lastgangmesszähler (RLM-Zähler), die den Stromfluss genau erfassen können. Diese Zähler ermöglichen die Unterscheidung zwischen EE-Strom und Netzstrom.
Keine Batteriespeicher: Lokale Batteriespeicher können nicht zur Zwischenspeicherung von EE-Strom genutzt werden, da sie die Anforderungen an die Gleichzeitigkeit der Stromnutzung nicht erfüllen.
Vorteile für Betreiber
Für Betreiber von öffentlichen Ladepunkten kann der Mischbetrieb mit EE-Strom attraktive Zusatzerlöse generieren:
Höhere Vergütung: EE-Strom, insbesondere lokal erzeugter Strom, wird höher vergütet als Netzstrom.
Nachhaltigkeitsvorteil: Die Nutzung von EE-Strom verbessert die Ökobilanz und macht die Ladestation für umweltbewusste Nutzer attraktiver.
Herausforderungen
Allerdings erfordert diese neue Regelung auch zusätzliche Investitionen:
Kosten für Messkonzepte und Zähler: Die Implementierung der technischen Infrastruktur (RLM-Zähler) ist mit höheren Anfangsinvestitionen verbunden.
Verwaltungsaufwand: Der Nachweis der Stromherkunft und die Umsetzung des Messkonzepts erhöhen den organisatorischen Aufwand.
Zusammenfassung
Die Kombination von EE-Strom und Netzstrom an Ladepunkten wird durch die neuen Regelungen praktikabler. Voraussetzung bleibt jedoch der genaue Nachweis, welche Strommengen aus erneuerbaren Energien stammen und wie sie genutzt werden. Betreiber, die diese Anforderungen erfüllen, können von zusätzlichen Vergütungen profitieren und gleichzeitig die Umweltbilanz ihrer Ladeinfrastruktur verbessern.
Welche Nachweise sind für die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Bezug auf die Stromerzeugungsanlage erforderlich?
Nach § 5 Abs. 5 Satz 5 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) hat der Dritte Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Mitteilung der Energiemenge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beizufügen. Als Nachweis gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes, die den zeitgleichen Verbrauch bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall dokumentieren. Diese Nachweise sind erforderlich, um sicherzustellen, dass der Strom aus Erneuerbaren Energien stammt und direkt aus der Stromerzeugungsanlage ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz bezogen wurde. Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen je Energieeinheit Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland werden jährlich von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das jeweils folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Was sind „öffentlich zugängliche Ladepunkte“?
§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV verweist insoweit auf § 2 Abs. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV). Danach ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem Privatgrundstück befindet und die zum Ladepunkt gehörende Parkfläche nach allgemeinen Merkmalen von einem unbestimmten oder nur bestimmbaren Personenkreis tatsächlich genutzt werden kann.
Ladepunkte, die sich z.B. auf Parkplätzen von Geschäftsgebäuden oder auf Kundenparkplätzen befinden, gelten als öffentlich zugänglich. In diesen Fällen kann der mit dem Ladepunkt verbundene Parkplatz von einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis, nämlich allen „Kunden“, tatsächlich genutzt werden.
Eine öffentliche Zugänglichkeit liegt demnach nicht vor, wenn der Personenkreis, der den Parkplatz nutzt, bestimmt ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn alle Personen, die den Parkplatz nutzen, namentlich bekannt sind, z.B. ausschließlich Mitarbeiter eines oder mehrerer Unternehmen.
Öffentliche Ladepunkte sind gemäß § 5 LSV bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen. Eine Anrechnung ist daher nur möglich, wenn diese Meldung bei der Bundesnetzagentur für den Ladepunkt erfolgt ist. Dies dient dem UBA als Nachweis für die Prüfung (vgl. § 6 Abs. 2 BImSchV 38).
In § 4 der Ladesäulenverordnung heißt es weiter:
Der Betreiber eines Ladepunktes hat den Nutzern elektrisch betriebener Fahrzeuge das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Er stellt dies sicher, indem er
1. an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung für die Nutzung verlangt und die Dienstleistung der Stromabgabe anbietet
– ohne unmittelbare Gegenleistung oder
– gegen Barzahlung in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes
oder
2. am jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartengestützten Zahlungssystems oder -verfahrens in unmittelbarer Nähe des Ladepunkts oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei die Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch berücksichtigen muss und mindestens eine Zugangsvariante zum webbasierten Zahlungssystem unentgeltlich zu ermöglichen ist (AdHoc-Laden).
Brauche ich ein Bezahlsystem für meinen Ladepunkt?
Wenn Sie an Ihrem Ladepunkt kostenlos Strom anbieten, benötigen Sie kein Bezahlsystem. Sobald Sie jedoch Gebühren für das Laden erheben, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Ladestation den Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) und des Mess- und Eichrechts entspricht. Nach der LSV müssen öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, mindestens eine kontaktlose Bezahlmöglichkeit mit gängigen Debit- und Kreditkarten anbieten. Zudem müssen eichrechtskonforme Messsysteme zur korrekten Erfassung der geladenen Energiemenge installiert werden.
Wenn Sie eine öffentliche Ladestation mit kostenpflichtiger Nutzung betreiben und damit Gewinne erzielen möchten, sollten Sie sich mit steuerlichen Fragen und einer möglichen Gewerbeanmeldung auseinandersetzen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung anbieten können.
Kann für eine Wallbox, die über das KFW-Förderprogramm 440 gefördert wird, die THG-Prämie in Anspruch genommen werden?
Ja, es ist möglich, für eine Wallbox, die über das KfW-Förderprogramm 440 gefördert wurde, nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die THG-Prämie in Anspruch zu nehmen. Das KfW-Programm 440 förderte die Installation von Ladestationen im privaten Bereich und schloss eine öffentliche Nutzung für mindestens ein Jahr nach Inbetriebnahme aus. Nach Ablauf dieser Frist kann die Wallbox als öffentlich zugängliche Ladestation bei der Bundesnetzagentur registriert werden, um die Voraussetzungen für die THG-Prämie zu erfüllen.
Welche Nachweise sind im Rahmen der Meldung von öffentlichen Ladepunkten an das UBA zu erbringen?
Gemäß § 6 Abs. 1 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) haben Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für jedes Verpflichtungsjahr folgende Aufzeichnungen zu führen:
Genauer Standort des Ladepunktes: Genaue Adresse oder geografische Koordinaten des Ladepunktes.
Energetische Menge des entnommenen Stroms: Die Menge des entnommenen Stroms, gemessen in Megawattstunden (MWh), zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb.
Zeitraum der Stromentnahme: Der konkrete Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
Zusätzlich ist gemäß § 6 Abs. 2 der 38. BImSchV bei Errichtung und Außerbetriebnahme von Ladepunkten die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 1 der Ladesäulenverordnung den Aufzeichnungen beizufügen.
Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Anrechnung des gelieferten Stroms auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) und ist dem Umweltbundesamt (UBA) auf Verlangen vorzulegen.
Müssen öffentlich zugängliche Ladepunkte, für die THG-Quoten angerechnet werden sollen, rund um die Uhr verfügbar sein?
Die Ladesäulenverordnung (LSV) definiert öffentlich zugängliche Ladepunkte ohne spezifische Vorgaben zur täglichen Verfügbarkeit. Die Bundesnetzagentur weist jedoch darauf hin, dass Ladepunkte über einen ausreichend langen Zeitraum verfügbar sein müssen, um ihren Zweck zu erfüllen. Insbesondere beim Normalladen (bis 22 kW) ist mit Standzeiten von mehreren Stunden zu rechnen. Die Zugänglichkeit sollte daher entsprechend gewährleistet sein.
Für die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel gelten häufig strengere Anforderungen. So fordert das Land Nordrhein-Westfalen, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte im Idealfall 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche zur Verfügung stehen. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für jeweils zwölf Stunden gewährleistet sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Anrechnung von THG-Quoten keine durchgängige Verfügbarkeit der Ladepunkte erforderlich ist. Für staatliche Förderprogramme können jedoch spezifische Anforderungen an die Verfügbarkeit bestehen, die es zu beachten gilt.
Wenn Sie die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten planen und gleichzeitig staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie uns an.
Sind Öffnungszeiten relevant für die „öffentliche Zugänglichkeit“?
n den FAQs der Bundesnetzagentur steht als Antwort dazu folgendes:
Ja.
Zwar gehören die durchgehende Erreichbarkeit und Nutzbarkeit eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts nicht zu den Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Eingeschränkte Öffnungszeiten sind daher kein Kriterium für die Beurteilung, ob ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich zu bewerten ist.
Dann allerdings folgt der nächste Absatz:
Allerdings muss der Ladepunkt für einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um den Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung erfüllen zu können. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden.
Auf unsere Nachfrage nach den gesetzlichen Grundlagen erhielten wir folgende Antwort:
Die Ladesäulenverordnung (LSV) macht keine Vorgaben zu einer 24/7 Zugänglichkeit von öffentlich zugänglichen Ladepunkten.
Aus der Gesetzesbegründung zur LSV geht hervor, dass eine etwaige zeitliche Beschränkung der Nutzung durch den Betreiber aufgrund betrieblicher Gründe, insbesondere der Geschäftszeiten, oder zwingender versicherungstechnischer oder bauordnungstechnischer Gründe die Eigenschaft als öffentlich zugänglich nicht beseitigt.
Dennoch ist es der LSV bereits begrifflich immanent und zudem dem Sinn und Zweck der LSV zu entnehmen – und dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss der o.g. Passage und weiteren Passagen aus der Gesetzesbegründung – , dass öffentlich zugängliche Ladepunkte auch tatsächlich dem Ladebedarf zugutekommen müssen. Ein Ladepunkt ist mithin nicht bereits dann öffentlich zugänglich, wenn die öffentliche Zugänglichkeit sich lediglich auf einen rein symbolischen Zeitraum (“juristische Sekunde”) bezieht. Der Betreiber setzt sich in einem solchen Fall in offenen Widerspruch zu seiner Anzeige des Betriebs seines Ladepunkts als öffentlich zugänglich.
Wie kann der Antragsteller nachweisen, inwieweit er Betreiber der Ladepunkte ist?
Um nachzuweisen, dass Sie Betreiber eines Ladepunkts sind, müssen Sie die Inbetriebnahme des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Dies erfolgt über das Meldeportal zum Ladesäulenregister. Wenn Ihr Ladepunkt bereits in der aktuellen Liste der Bundesnetzagentur aufgeführt ist, ist keine erneute Anzeige erforderlich. Die Anzeige dient als offizieller Nachweis Ihrer Betreiberrolle. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur. (bundesnetzagentur.de)
Seit wann ist die Veröffentlichung von Ladepunkten unter Angabe des Betreibers verpflichtend und was ist die gesetzliche Grundlage dafür?
Seit dem 29. Dezember 2023 ist die Veröffentlichung der gemeldeten Ladepunkte unter Angabe des Betreibers gemäß § 63 Absatz 4 Satz 3 und 4 des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtend. Diese Regelung verpflichtet die Bundesnetzagentur, die gemeldeten Ladepunkte einschließlich der Betreiberangaben öffentlich zugänglich zu machen. Ziel ist es, die Transparenz im Bereich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu erhöhen und den Nutzern aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen.
Sind Plug-in-Hybride von der THG-Quote für Ladesäulen ausgeschlossen?
In der Klarstellung der Bundesnetzagentur zur „öffentlichen Zugänglichkeit“ im Sinne der LSV und der 38. BImSchV hieß es unter anderem:
Durch das dargestellte Unterlaufen der Systematik würden unter Umständen auch solche privaten Ladepunkte profitieren, an denen keine reinen E-Fahrzeuge, sondern beispielsweise Plug-in-Hybride laden. Auch dies sollte mit Blick auf die geltenden gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein.
Man könnte also davon ausgehen, dass Strom, der mit Plug-in-Hybriden an einer öffentlichen Ladesäule geladen wird, nicht für die THG-Quote anrechenbar ist. Dem widerspricht jedoch die Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in §5 Absatz 1. Dort heißt es:
Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte.
Da es sich auch bei Plug-in-Hybriden unzweifelhaft um zumindest zeitweise elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge handelt und bei der Nutzung des Elektromotors keine Emissionen entstehen, sind somit auch die von Plug-in-Hybriden an öffentlichen Ladepunkten geladenen Strommengen auf die THG-Quote für Wallboxen anrechenbar.
Unterstütze ich mit Treibhausgaszertifikaten nicht die Mineralölindustrie?
Zwar können Mineralölunternehmen durch den Kauf von Treibhausgaszertifikaten (THG-Zertifikaten) ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Emissionsminderung erfüllen und so Strafzahlungen vermeiden. Wenn Sie als Betreiber einer Ladestation Ihre THG-Quote vermarkten, erhalten Sie eine Vergütung für den Strom, der an Ihrer Station geladen wird. Dies trägt dazu bei, den Preis für THG-Zertifikate auf einem höheren Niveau zu halten, was den finanziellen Druck auf die Mineralölkonzerne erhöht, in nachhaltige Technologien zu investieren. Ohne Ihr Engagement würden ungenutzte Strommengen von der Bundesregierung versteigert und der Erlös dem Staat zufließen. Durch Ihre aktive Vermarktung profitieren Sie direkt und unterstützen gleichzeitig die Förderung erneuerbarer Energien im Verkehrssektor.
Was ist eine EVSE-ID und wo finde ich diese?
Die Electric Vehicle Supply Equipment ID (EVSE-ID) dient der eindeutigen Identifikation einzelner Ladepunkte innerhalb der Ladeinfrastruktur. Sie setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Länderkürzel: Zwei Buchstaben gemäß ISO 3166-1, z. B. „DE“ für Deutschland.
EVSE Operator ID: Eine dreistellige alphanumerische Kennung, die den Betreiber der Ladestation identifiziert.
ID-Typ: Der Buchstabe „E“ kennzeichnet, dass es sich um eine EVSE-ID handelt.
Power Outlet ID: Eine vom Betreiber vergebene Kennung mit bis zu 30 alphanumerischen Zeichen, die den spezifischen Ladepunkt bezeichnet.
Beispiel einer EVSE-ID: DE*ABC*E1234567890
Vergabe der EVSE Operator ID:
Die dreistellige EVSE Operator ID wird auf Antrag des Unternehmens von der Energie Codes & Services GmbH, einer Tochtergesellschaft des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), vergeben. Das Unternehmen kann diese ID frei wählen, sofern sie nicht bereits vergeben oder markenrechtlich geschützt ist.
Unterscheidung zur EMAID:
Der ID-Typ „E“ in der EVSE-ID signalisiert, dass es sich um eine Ladepunktkennung handelt, und verhindert Verwechslungen mit der e-Mobility Account Identifier (EMAID), die zur Identifikation von Nutzern dient.
Erstellung der Power Outlet ID:
Die Power Outlet ID wird vom Ladestationsbetreiber selbst festgelegt und kann bis zu 30 alphanumerische Zeichen umfassen. Sie dient der individuellen Kennzeichnung jedes Ladepunkts innerhalb der Infrastruktur.
Auffindbarkeit der EVSE-ID:
Die EVSE-ID ist in der Regel an der Ladestation angebracht, oft in der Nähe des Ladepunkts oder des QR-Codes. Zudem ist sie im Backend-System des Betreibers hinterlegt und wird für Abrechnungs- und Verwaltungszwecke verwendet.
Meldung an die Bundesnetzagentur:
Bei der Anzeige von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur kann die EVSE Operator ID optional angegeben werden. Dies unterstützt die eindeutige Zuordnung und Verwaltung der Ladeinfrastruktur.
Bedeutung der EVSE-ID für die THG-Quote:
Für die Beantragung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist die Angabe der EVSE-ID erforderlich. Diese eindeutige Kennung ermöglicht es, den spezifischen Ladepunkt zu identifizieren und die entsprechenden Strommengen korrekt zuzuordnen. Bei der Registrierung Ihrer Ladestation für die THG-Quote müssen Sie daher die EVSE-ID angeben. Diese finden Sie in der Regel im Backend-System Ihres Ladestationsbetreibers oder direkt an der Ladestation selbst.
Braucht man eine EVSE-ID, um die THG-Quote für Ladestationen zu erhalten?
Ja, für die Beantragung der THG-Quote für Ladestationen ist die EVSE-ID erforderlich. Die EVSE-ID (Electric Vehicle Supply Equipment Identifier) dient der eindeutigen Identifizierung jedes Ladepunktes und wird von der Bundesnetzagentur vergeben. Für die Zertifizierung durch das Umweltbundesamt (UBA) ist es entscheidend, dass der Ladepunkt mit der entsprechenden EVSE-ID bei der Bundesnetzagentur als öffentlich zugänglicher Ladepunkt registriert ist. Diese Registrierung stellt sicher, dass die Strommengen korrekt zugeordnet und zertifiziert werden können.
Darüber hinaus ist die Adresse des Ladepunktes für die Beantragung der THG-Quote von entscheidender Bedeutung. Es ist wichtig, dass die bei der Beantragung angegebene Adresse exakt mit der Adresse übereinstimmt, unter der der Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur registriert ist. Damit wird sichergestellt, dass die öffentliche Zugänglichkeit des Ladepunktes überprüft werden kann und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Zusammengefasst: Sowohl die EVSE-ID als auch die korrekte, bei der Bundesnetzagentur registrierte Adresse sind für die Beantragung und Zertifizierung der THG-Quote unerlässlich.
Warum erhalte ich keine Betreibernummer, wenn ich einer Veröffentlichung im Ladesäulenregister bzw. auf der Ladesäulenkarte widerspreche?
Die Bundesnetzagentur teilt Betreibernummern nur den Betreibern zu, die der Veröffentlichung ihrer Ladepunkte im Ladesäulenregister und auf der Ladesäulenkarte zustimmen. Das Ladesäulenregister ist eine zentrale Datenbank, die der Öffentlichkeit verlässliche Informationen zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur bietet.
Gründe für die Regelung:
Öffentliche Zugänglichkeit: Ladepunkte müssen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein, um dem öffentlichen Ladebedarf zu dienen. Eine Nichtveröffentlichung schränkt diesen Kreis erheblich ein.
Transparenz und Planung: Die Datenbank unterstützt Transparenz für Endnutzer und Planungszwecke, um die Ladeinfrastruktur effizient zu gestalten.
Ausnahmen:
Private Ladepunkte: Ladeeinrichtungen, wie Wallboxen, die nur privat genutzt werden, müssen nicht im Register gemeldet werden. Diese sind von der Betreibernummernvergabe ausgeschlossen, da sie nicht unter die Definition der öffentlich zugänglichen Ladepunkte gemäß Ladesäulenverordnung (LSV) fallen.
Weitere Hinweise:
Die Bundesnetzagentur ist nicht für die Anrechnung von Strom auf die Treibhausgasquote (THG-Quote) zuständig. Zuständig hierfür ist das Umweltbundesamt (UBA). Betreiber von Ladeinfrastruktur, die Strommengen für die THG-Quote anrechnen möchten, sollten sich direkt an das UBA wenden.
(Quelle: Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt FAQs)