Förderung: Neuer Aufruf für Ladeinfrastruktur in Unternehmen

Förderung: Neuer Aufruf für Ladeinfrastruktur in Unternehmen

Für gewöhnlich freuen wir uns, wenn Bausteine der Elektromobilität gefördert werden und ein neuer Förderaufruf veröffentlicht wird. Die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ als Ergänzungsprogramm ist merkwürdig. Aus praktischer Sicht wenig lukrativ und wieder viel zu kompliziert und deutlich zu bürokratisch. Eher eine Enttäuschung. Ab dem 23.11. können Förderanträge dazu bei der KfW eingereicht werden.

Wenig ist besser als nichts

Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind. Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert. Aktuell noch definiert ist die Förderfähigkeit einzelner Produkte – hier müssen nun erst einmal Hersteller einen Antrag stellen. Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Einheiten, d.h. Unternehmen, erfolgt im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie als De-minimis-Beihilfe.

Elektromobilität von den eMobil Experten

Dieser Aufruf ist nur für wenige Nutzer geeignet

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Kommunen, die eine nicht öffentlich zugängliche Ladestation zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge (Flottenfahrzeuge) und/oder zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Kommune in der Bundesrepublik Deutschland errichten. Eine Förderung von Kommunen nach dieser Förderrichtlinie ist nur möglich, soweit diese Förderung nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Kommunen betrifft und folglich kein Unternehmen gefördert wird. Dies setzt voraus, dass die Nutzung der Ladestation ausschließlich für das Aufladen kommunaler, elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und – Anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen wird.

Soll die geförderte Ladestation auf einer Fläche errichtet werden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet (zum Beispiel gemieteter oder verpachteter Stellplatz), soll vor Antragstellung eine Einverständniserklärung durch den Eigentümer der Fläche eingeholt werden. Ob dieser Aufruf das Richtige ist lässt sich pauschal nicht sagen. Aus unserer jahrelangen Erfahrung wissen wir aber, dass dieser Aufruf sehr eingeschränkt ist und nur für wenige Unternehmen Sinn macht. Im Rahmen unserer Dienstleistungen prüfen wir grundsätzlich immer, welche der aktuell über 350 Fördermöglichkeiten zielführend ist – auf Wunsch selbstverständlich inklusive Antragstellung. Oft bieten sich andere Möglichkeiten, oder Geduld – denn oft gibt es Nachfolge oder Ergänzungsprogramme auch auf Ebene der Bundesländer oder von Kommunen, Energieversorgern etc. Kompliziert ist es trotzdem.

In über 300 Projekten – von der Planung bis zur Umsetzung, inklusive Förderabwicklung zeigen wir auf, was möglich ist. Beispiele sehen Sie nachfolgend. Von der Wallbox – nutzbar für Mitarbeiter oder für Dienstwagen bis zur Ladegruppe mit (teil) öffentlicher Nutzung ist alles dabei. Kompetenz von Anfang an!

Grundvoraussetzungen

Der Zuschuss ist vom Zuschussempfänger vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Mit dem Vorhaben darf erst nach Abschluss des Vertrages mit der KfW begonnen werden. Als Beginn eines Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung der Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Zuschuss beträgt maximal 900 Euro pro Ladepunkt, darf aber 70 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert.

Bei der Ermittlung der Gesamtausgaben können verschiedene Ausgaben berücksichtigt werden. Dazu gehören Ladestation (Hardware), Energiemanagementsysteme / Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen, der elektrischer Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme sowie notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z.B. auch Erdarbeiten). Außerdem die notwendigen technischen und baulichen Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude, z.B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Zusätzlich die notwendigen Ertüchtigung-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation. Zu beachten ist zudem ein Nachweis über ÖKO Strom oder selbst erzeugte erneuerbare Energie, sowie die Regelungen der Ladesäulenverordnung, z.B. Eichrecht und Backend bei Abrechnung. Auch weitere Meldungen und Anmeldungen z.B. beim Netzbetreiber sind notwendig und müssen bei der Planung berücksichtigt werden.

Die komplizierte Antragstellung zur Förderung

Die Planung und Umsetzung einer Maßnahme ist in der Regel nicht aufwendig, wenn die Grundvoraussetzungen stimmen. Aufwendiger ist die Antragstellung zur Förderung. Hier muss penibel vorgegangen werden. Patzer sind zu vermeiden, ebenso unvollständige Angaben. Denn seien Sie sicher: Alle Angaben werden überprüft. Nach Umsetzung der Maßnahme kann man das zugesagte Fördergeld abrufen. Auch das ist noch einmal aufwendig. Und schnell geht da in der Regel auch nichts. Wann nach Planung und Antragstellung ein Förderbescheid kommt kann sehr unterschiedlich sein. Keine Angst – sie haben ein Jahr Zeit mit der Umsetzung.

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Maßnahme an Ihrem Unternehmenssitz. Fragen Sie einfach bei uns an oder nutzen Sie unseren Fördermittelservice.

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