emobicon hilft bei der Förderung
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Förderprogramme für Jedermann
Bund und Länder haben bereits vor Jahren begonnen, die Elektromobilität mit verschiedenen Förderprogrammen zu unterstützen. Leider ist es nicht möglich, diese Programme in ihrer Komplexität hier vollständig darzustellen. Diese „Förderseite“ soll Ihnen einen einfachen Überblick geben, welche Förderungen es gibt.
Im Rahmen unserer Dienstleistungen kümmern wir uns um Ihren Umstieg auf Elektromobilität. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Fördermitteln für Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur, Konzepte und Beratung. Wir haben die Kompetenz!
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Steuervorteile für Elektrofahrzeuge: Aktuelle Fördermöglichkeiten
Die Anschaffung von Elektrofahrzeugen bietet insbesondere für Unternehmen verschiedene steuerliche Vorteile. Ziel ist es, Firmenflotten und Fuhrparks zur Elektrifizierung zu motivieren.
Aktuelle Förderungen und Steuererleichterungen:
- Umweltbonus: Die staatliche Förderung für Elektrofahrzeuge, bekannt als Umweltbonus, wurde zum 17. Dezember 2023 eingestellt. Seitdem können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
- Steuerliche Abschreibungen: Unternehmen können von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge profitieren. Diese ermöglicht es, 40 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr abzuschreiben, mit abnehmenden Sätzen in den folgenden Jahren. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 bis 2028.
- Dienstwagenbesteuerung: Für vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 95.000 Euro wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung mit nur 0,25 % des Listenpreises monatlich versteuert. Diese Anhebung der Preisgrenze gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2024.
- Ladeinfrastruktur: Investitionen in betriebliche Ladeinfrastruktur können steuerlich geltend gemacht werden. Zudem gibt es regionale Förderprogramme, die den Ausbau der Ladeinfrastruktur unterstützen.
Die Förderlandschaft ist komplex und unterliegt regelmäßigen Änderungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der optimalen Nutzung der aktuellen Fördermöglichkeiten und Steuererleichterungen für Elektrofahrzeuge.
KFZ-Steuer
Der Bundestag hat einer Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge zugestimmt. Kern der Gesetzesänderung ist eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge. Die Steuerbefreiung ist bis 31. Dezember 2030 befristet.
Weiter gilt es emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern. So wird die Steuer in Höhe von 30 Euro im Jahr für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilometer, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, für fünf Jahre, längstens bis 31. Dezember 2025, nicht erhoben.
Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge sollen besonders mittelständische Betriebe entlastet werden.
Diese Regelung gilt für:
– Unternehmen
– öffentliche Einrichtungen
– Vereine | Verbände
– Privatpersonen
Dienstwagensteuer
Aktuelle Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge:
Reine Elektrofahrzeuge:
– Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro: Seit dem 1. Juli 2024 wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert.
– Bruttolistenpreis über 95.000 Euro: Für teurere Elektrofahrzeuge gilt ein Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises pro Monat.
Plug-in-Hybridfahrzeuge:
– Allgemein: Der geldwerte Vorteil wird mit 0,5 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert.
– Voraussetzungen: Das Fahrzeug muss eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben oder einen CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km aufweisen.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
– Elektrofahrzeuge: Für diese Fahrten wird ein reduzierter Satz von 0,015 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat angesetzt.
– Plug-in-Hybridfahrzeuge: Hier gilt der reguläre Satz von 0,03 % pro Entfernungskilometer und Monat.
Diese Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2030 befristet und gelten für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen.
Gewerbesteuer
Miete und Leasing von Elektro- und Hybridfahrzeugen: Gewerbesteuerliche Vorteile bis 2030
Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereine können bis zum Erhebungszeitraum 2030 von einer reduzierten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung profitieren, wenn sie Elektro- oder bestimmte Hybridelektrofahrzeuge mieten oder leasen. Privatpersonen sind von der Gewerbesteuer nicht betroffen und können daher diese spezifische steuerliche Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen.
Details der Regelung:
– Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG werden 20 % der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
– Reduzierte Hinzurechnung: Für Elektrofahrzeuge, extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge mit bestimmten CO₂-Emissionswerten und Reichweiten sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird dieser Hinzurechnungssatz auf 10 % reduziert.
– Geltungsdauer: Diese Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden, und ist letztmals im Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass diese steuerliche Vergünstigung ausschließlich für gewerbesteuerpflichtige Einheiten wie Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Verbände und Vereine gilt. Privatpersonen sind von der Gewerbesteuer nicht betroffen und können daher diese spezifische steuerliche Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen.
Bitte konstaktieren Sie hierzu Ihren Steuerberater!
Aufladen von E-Fahrzeugen im Unternehmen
Das Aufladen im Unternehmen
Das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist gemäß § 3 Nr. 46 EStG bis zum 31. Dezember 2030 von der Einkommensteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für:
– Unternehmen
– Kommunen
– Öffentliche Einrichtungen
– Vereine und Verbände
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens gilt.
Ladeinfrastruktur für zu Hause: Steuerliche Behandlung
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Gültigkeit für folgende Gruppen:
– Unternehmen
– Verbände und Vereine
– Öffentliche Einrichtungen
– Privatpersonen
Bitte beachten Sie, dass die Pauschalbesteuerung nur anwendbar ist, wenn der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist hierbei ausgeschlossen.
Pedelecs und Diensträder
Steuerliche Behandlung der Privatnutzung
Die Privatnutzung eines Dienstrads ist unter bestimmten Bedingungen steuerfrei:
Zusätzlich zum Gehalt: Wird das Dienstrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, bleibt der geldwerte Vorteil für die private Nutzung steuerfrei.
Gehaltsumwandlung: Erfolgt die Überlassung des Dienstrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Allerdings wird seit 2020 nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen, was zu einer geringeren Steuerlast führt.
Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2030 und betreffen:
– Unternehmen
– Öffentliche Einrichtungen
– Vereine und Verbände
– Privatpersonen
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung nur für Fahrräder und Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h gilt. S-Pedelecs mit höherer Unterstützungsgeschwindigkeit werden steuerlich wie Kraftfahrzeuge behandelt.
Sonderabschreibung für neue Elektrolieferfahrzeuge bis 7,5 t
Unternehmen können für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese ermöglicht es, im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung 50 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend zu machen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft wurden.
Öffentliches Laden unterwegs
Steuern beim öffentlichen Laden unterwegs
Die Nutzung öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge kann steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere wenn die Ladevorgänge über das Unternehmen abgerechnet werden.
Ladekarten und Abrechnung:
Ähnlich wie bei Tankkarten können Unternehmen ihren Mitarbeitenden Ladekarten zur Verfügung stellen, mit denen Ladevorgänge an öffentlichen Ladestationen autorisiert und abgerechnet werden. Die Kosten werden dabei direkt dem Unternehmen in Rechnung gestellt.
Ad-hoc-Laden und Eichrechtskonformität:
Beim sogenannten „Ad-hoc-Laden“ können Nutzer ohne vorherige Registrierung an öffentlichen Ladestationen laden und direkt bezahlen, beispielsweise per Kreditkarte oder App. Dabei ist es wichtig, dass die Ladestation eichrechtskonform ist, um eine genaue und transparente Abrechnung der geladenen Energie zu gewährleisten. Nach dem Ladevorgang sollten die relevanten Daten, wie geladene Kilowattstunden und Kosten, in der App oder auf der Rechnung des Anbieters klar ersichtlich sein.
Steuerliche Behandlung:
Die Kosten für das Laden von Elektrofahrzeugen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich veranlasst sind. Bei privater Nutzung des Fahrzeugs sind die entsprechenden Kostenanteile zu berücksichtigen. Es ist daher wichtig, die Ladevorgänge und deren Nutzung (privat oder beruflich) genau zu dokumentieren, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Bitte beachten Sie, dass steuerliche Regelungen komplex sein können und sich ändern. Es ist daher ratsam, sich bei spezifischen Fragen an einen Steuerberater zu wenden.
Bundesförderungen
Bundesförderungen für Elektromobilität: Aktuelle Möglichkeiten
Die Bundesregierung unterstützt die Elektromobilität durch verschiedene Förderprogramme und Maßnahmen. Neben dem bekannten Umweltbonus, der zum 17. Dezember 2023 eingestellt wurde, bestehen weitere Fördermöglichkeiten:
- KfW-Kredite: Unternehmen können zinsgünstige Kredite der KfW-Bank für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und den Ausbau der Ladeinfrastruktur nutzen.
- Ladeinfrastruktur-Förderung: Sollte in Ihrem Bundesland keine Förderung für Ladeinfrastruktur verfügbar sein, bietet der Bund Programme zur Unterstützung des Aufbaus von Ladeeinrichtungen an.
- Förderung größerer Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenantriebe: Neben Pkw werden auch Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben, einschließlich Brennstoffzellen, gefördert.
Elektrotraktoren
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt die Anschaffung von Elektrotraktoren im Rahmen des „Bundesprogramms zur Steigerung der Energieeffizienz und CO₂-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“. Dieses Programm fördert Investitionen in klimafreundliche Technologien, einschließlich alternativer Antriebssysteme für Landmaschinen wie Elektrotraktoren.
Die Förderung beträgt in der Regel 30 % der förderfähigen Investitionskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fördersatz auf 40 % erhöht werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die Einhaltung einer Fördereffizienz von maximal 900 Euro pro eingesparter Tonne CO₂-Äquivalent.
Für das Jahr 2024 stehen im Rahmen dieses Programms Bundesmittel in Höhe von 24,55 Mio. Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2025 sind weitere 23,53 Millionen Euro vorgesehen. Diese Mittel sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Landwirtschaft und des Gartenbaus zugute kommen, die in klimafreundliche Landtechnik investieren wollen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Förderung nicht den gesamten Kaufpreis des Elektrotraktors abdeckt, sondern einen prozentualen Anteil der förderfähigen Kosten. Interessierte Landwirte sollten daher die spezifischen Förderbedingungen prüfen und gegebenenfalls eine Energieberatung in Anspruch nehmen, um die Förderfähigkeit ihrer geplanten Investition sicherzustellen.
Bitte beachten Sie, dass Förderprogramme regelmäßig aktualisiert werden. Es ist daher ratsam, sich über die aktuellen Bedingungen und verfügbaren Förderungen zu informieren.
Länderförderungen

Aktuelle Fördermöglichkeiten in Ihrem Bundesland
Die Bundesländer unterstützen die Elektromobilität durch verschiedene Förderprogramme, die oft zeitlich begrenzt sind und sich teilweise an den Bundesprogrammen orientieren. Besonders aktiv sind hierbei Berlin, Nordrhein-Westfalen (NRW) und Baden-Württemberg. Diese Länder bieten umfangreiche Förderungen für Unternehmen an, um den Einsatz von Elektrofahrzeugen und den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu fördern.
Beispiele für Länderförderungen:
- Berlin: Das Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO)“ unterstützt Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen und dem Aufbau von Ladeinfrastruktur.
- Nordrhein-Westfalen (NRW): Hier gibt es Förderprogramme, die den Kauf von Elektrofahrzeugen und den Ausbau der Ladeinfrastruktur finanziell unterstützen.
- Baden-Württemberg: Das Land fördert Unternehmen bei der Umstellung auf Elektromobilität und unterstützt den Aufbau von Ladeinfrastruktur.
Obwohl die Beantragung von Fördermitteln manchmal komplex und bürokratisch erscheinen mag, lohnt es sich, diese Möglichkeiten zu nutzen. Es handelt sich um öffentliche Gelder, die zur Förderung nachhaltiger Mobilität bereitgestellt werden. Wir verfügen über umfassende Erfahrung in diesem Bereich und unterstützen Sie gerne bei der Planung und Beantragung der passenden Fördermittel für Ihr Unternehmen.
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg fördert den Ausbau der Elektromobilität und der Ladeinfrastruktur durch verschiedene Programme, die sich an Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen richten.
Förderprogramme für Privatpersonen:
– BW-e-Solar-Gutschein: Dieses Programm unterstützt die Kombination von Photovoltaikanlagen mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Ziel ist es, den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom zu erhöhen und die Elektromobilität zu fördern.
Förderprogramme für Unternehmen:
– Charge@BW: Unternehmen können Zuschüsse für die Installation von Ladeinfrastruktur erhalten. Gefördert werden bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 2.500 Euro pro Ladepunkt. Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg.
– BW-e-Trucks: Ab dem 15. November 2024 bietet das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg eine finanzielle Förderung für Unternehmen, die Elektro-Lkw anschaffen oder leasen möchten. Ziel ist es, den Übergang zu emissionsfreien Nutzfahrzeugen im Güterverkehr zu unterstützen.
– TruckCharge@BW: Dieses Programm, das am 1. November 2024 startet, fördert den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw. Unternehmen können finanzielle Unterstützung für die Installation von Ladepunkten, insbesondere Schnellladestationen, beantragen.
Förderprogramme für Kommunen:
– Fußläufige Ladeinfrastruktur: Dieses Programm unterstützt Kommunen beim Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Wohngebieten, um die Versorgung von „Laternenparkern“ zu verbessern. Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung von neuer Ladeinfrastruktur einschließlich des erforderlichen Netzanschlusses.
Allgemeine Hinweise:
– Antragsstellung: Förderanträge müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt und genehmigt werden. Die Antragsstellung erfolgt über die zuständigen Behörden oder Institutionen, wie beispielsweise die L-Bank.
– Kombination mit anderen Förderungen: Es ist möglich, Landesförderungen mit Bundesförderungen zu kombinieren. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Gesamtfördersumme bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Berlin
Berlin fördert den Ausbau der Elektromobilität und der Ladeinfrastruktur durch verschiedene Programme, die sich an Unternehmen, Privatpersonen und öffentliche Einrichtungen richten.
Förderprogramme für Unternehmen:
– Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO): Dieses Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Selbstständige bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen und dem Aufbau von Ladeinfrastruktur. Gefördert werden unter anderem:
– Elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge der Klassen N1 und N2
– Taxis und Inklusionstaxis
– Klein- und Leichtfahrzeuge sowie motorisierte Zweiräder
– Stationäre Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld
Die Förderung umfasst Zuschüsse für die Beschaffung oder das Leasing von Fahrzeugen sowie für die Errichtung von Ladepunkten. Anträge können bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden.
Förderprogramme für Privatpersonen:
– Private Ladeinfrastruktur: Für Privatpersonen gibt es derzeit keine spezifischen Landesförderungen in Berlin. Allerdings können bundesweite Förderprogramme, wie die KfW-Förderung für private Ladestationen, in Anspruch genommen werden. Es ist ratsam, sich über aktuelle Fördermöglichkeiten auf den Webseiten der zuständigen Bundesbehörden zu informieren.
Förderprogramme für öffentliche Einrichtungen und Kommunen:
– Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur: Berlin fördert den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur durch verschiedene Initiativen. Am Ende des 2. Quartals 2024 waren in Berlin über 4.700 öffentlich zugängliche Ladepunkte in Betrieb, davon mehr als 2.500 auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Das Land Berlin arbeitet kontinuierlich am Ausbau dieses Netzes, um die Elektromobilität weiter zu fördern.
Allgemeine Hinweise:
– Antragsstellung: Förderanträge sollten vor Beginn der Maßnahme gestellt und genehmigt werden. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel über die zuständigen Behörden oder Institutionen, wie beispielsweise die IBB Business Team GmbH für das WELMO-Programm.
– Kombination mit anderen Förderungen: Es ist möglich, Landesförderungen mit Bundesförderungen zu kombinieren. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Gesamtfördersumme bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Für detaillierte Informationen und aktuelle Förderbedingungen empfiehlt es sich, die offiziellen Webseiten der genannten Institutionen zu konsultieren.
Nordrhein-Westfalen (NRW)
In Nordrhein-Westfalen (NRW) werden verschiedene Förderprogramme angeboten, um den Ausbau der Elektromobilität und der Ladeinfrastruktur zu unterstützen. Diese Programme richten sich an Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen und werden im Rahmen von „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ umgesetzt.
Fördermöglichkeiten für Privatpersonen:
– Private Ladestationen (Wallboxen): Die Installation von privaten Ladestationen an Miet-Wohngebäuden und Wohnungseigentumsanlagen wird mit 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Ladepunkt. Voraussetzung ist die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage oder über einen entsprechenden Stromliefervertrag.
– Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur: Die Errichtung oder Ertüchtigung von Netzanschlüssen für private Ladestationen wird mit 20 % der Ausgaben gefördert, maximal jedoch 10.000 Euro. Dies gilt für örtlich zusammenhängende Garagen- oder Stellplatzkomplexe mit mindestens vier Stellplätzen, die seit mindestens zwei Jahren bestehen.
Fördermöglichkeiten für Unternehmen:
– Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur: Unternehmen können für die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Beschäftigte oder gewerblich genutzte Fahrzeuge eine Förderung von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten, bis zu 1.000 Euro pro Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderquote 20 %.
– Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur: Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Leistung unter 50 kW wird eine Förderung von 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, bis zu 1.500 Euro pro Ladepunkt.
Fördermöglichkeiten für Kommunen:
– Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge: Kommunen können für die Beschaffung von leichten Nutzfahrzeugen (bis 3,5 Tonnen) eine Förderung von 20 % der Fahrzeugkosten erhalten, bis zu 10.000 Euro pro Fahrzeug. Für schwere Nutzfahrzeuge (über 3,5 Tonnen) beträgt die Förderquote 50 % der Investitionsmehrkosten, bis zu 200.000 Euro pro Fahrzeug.
Laufzeit der Förderprogramme:
Die aktuelle Förderrichtlinie „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ trat am 1. Februar 2024 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Innerhalb dieses Zeitraums können Förderanträge gestellt werden, solange die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft sind.
Allgemeine Hinweise:
– Antragsstellung: Förderanträge müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt und genehmigt werden. Die Antragsstellung erfolgt über die zuständige Bewilligungsbehörde.
– Kombination mit anderen Förderungen: Es ist möglich, Landesförderungen mit Bundesförderungen zu kombinieren. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Gesamtfördersumme bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Als emobicon stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite und unterstützen Sie umfassend bei der Beantragung von Fördermitteln für Elektromobilität und Ladeinfrastruktur. Von der Auswahl des passenden Förderprogramms bis zur finalen Antragsstellung – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, um sicherzustellen, dass Sie die maximale Förderung für Ihr Projekt erhalten. Mit unserer Erfahrung und unserem Know-how machen wir den Weg zur Elektromobilität für Sie einfach, transparent und erfolgreich.