Förderung Ladestation Gewerblich – wir helfen beim Zuschuss

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Ladeinfrastruktur

Ich möchte Ladelösungen finden oder ausbauen.

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Weiterbildung

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Förderung

Ich möchte die beste Förderung für meinen Umstieg erhalten.

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Elektrofahrzeuge

Ich möchte für mein Unternehmen E-Fahrzeuge beschaffen.

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Ja

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Nein

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emobicon hilft bei der Förderung von gewerblichen Ladestationen

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Förderung Ladestation Gewerblich – wir helfen beim Zuschuss

Elektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb fördern Bund und Länder die Anschaffung von Elektroautos mit attraktiven Zuschüssen und Steuervergünstigungen. Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen. Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladesäulen zu erhöhen, hier kommt für Unternehmen die Förderung gewerblicher Ladestationen zum Tragen. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und der Beantragung der für Sie in Frage kommenden Ladesäulenförderung.

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Förderung Ladestation Gewerblich – wir helfen beim Zuschuss

Elektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb fördern Bund und Länder die Anschaffung von Elektroautos mit attraktiven Zuschüssen und Steuervergünstigungen. Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen. Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladesäulen zu erhöhen, hier kommt für Unternehmen die Förderung gewerblicher Ladestationen zum Tragen. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und der Beantragung der für Sie in Frage kommenden Ladesäulenförderung.

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Wir schauen uns Ihre Fahrzeuge, die Flottenauslastung sowie das Nutzungsprofil an und erstellen daraus Ihren Plan zur Umstellung auf Elektromobilität.

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Mit emobicon® die E-Mobilität meisternFür Ihre gewerblichen Ladestationen ermitteln wir den optimalen Standort, den Platzbedarf, die Energieversorgung sowie die Netzanbindung.

 

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Wir erstellen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, beraten zu Abrechnungsverfahren und Fördermöglichkeiten und klären rechtliche Aspekte ab.

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Wir unterstützen bei der Beschaffung der sinnvollen und notwendigen Elektrofahrzeuge anhand Ihrer individuellen Anforderungen.

 

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Aktuelle Förderungen für gewerbliche Ladestationen

Ladesäulenförderung in NRW durch “Progres.NRW | Ladeinfrastruktur”

Das Land NRW fördert seit dem 01.04.2022 die Errichtung von gewerblichen Ladesäulen in Verbindung mit einer neuen Erneuerbare-Energie-Anlage (z.B. Photovoltaik) mit max. 1.500 € pro Ladepunkt, sowie ohne Erneuerbare-Energie-Anlage mit max. 1.000 € (hier allerdings nur an Stellplätzen für Beschäftigte). Dies gilt für Ladesäulen mit einer Ladeleistung bis 50 Kilowatt. Ab 50 Kilowatt werden 250 € je Kilowatt Ladeleistung gefördert. Mehr infos dazu hier.

 

Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladestationen für Gewerbe & Kommunen (KfW441 & KfW439)

Mit dem Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen“ unterstützt das BMVI die Beschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie den dazugehörigen Netzanschluss in Deutschland für Unternehmen und Kommunen mit bis zu 70 % der Ausgaben (max. 900,- € / Ladepunkt) zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten. Für Kommunen beträgt der Mindestzuschussbetrag 9.000 Euro bei einer Mindestanzahl von 10 Ladepunkten.Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ fördert das BMVI:

  • Unternehmen
  • Einzelunternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Unternehmen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen

sowie mit dem Zuschuss „Lade­stationen für Elektro­fahrzeuge – Kommunen“:

  • Kommunen und Landkreise
  • deren rechtlich unselbständige Eigen­betriebe
  • kommunale Zweckverbände
  • der Kauf neuer Lade­stationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • den Einbau und An­schluss der Lade­stationen, inklusive aller Installations­arbeiten
  • Energie­management-Systeme zur Steuerung der Lade­stationen

Mit dem Zuschuss Lade­stationen für Elektro­fahrzeuge wird der Kauf und die Installation von Lade­stationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gefördert. An den Stationen können Firmen­fahrzeuge sowie Privat­fahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen“ werden Lade­stationen an Stell­plätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahr­zeuge sowie privat genutzte Fahr­zeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätig­keiten im Sinne des EU-Beihilfen­rechts.

  • Sie erhalten einen Zu­schuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Lade­punkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro­ betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Lade­stationen mehrere Lade­punkte haben, können Sie pro Lade­punkt 900 Euro Zu­schuss erhalten – voraus­gesetzt, Ihre Gesamt­kosten liegen über 1285,71 Euro pro Lade­punkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert (siehe Tabelle).
  • Die maximale Zuschuss­höhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

 

So berechnet sich Ihr Zuschuss
ANZAHL LADE­PUNKTE
PAUSCHALER ZUSCHUSS
GESAMTKOSTEN
GESAMT­ZUSCHUSS
1
900 EUR
z. B. 1.000 EUR
0
1
900 EUR
mind. 1.285,71 EUR
900 EUR
2
1.800 EUR
z. B. 2.000 EUR
1.400 EUR
2
1.800 EUR
mind. 2.571,43 EUR
1.800 EUR
3
2.700 EUR
z. B. 3.000 EUR
2.100 EUR
3
2.700 EUR
mind. 3.857,14 EUR
2.700 EUR
10
9.000 EUR
z.B. 12.000 EUR
8.400 EUR
10
9.000 EUR
mind. 12.857,14 EUR
9.000 EUR
50
45.000 EUR
z. B. 60.000 EUR
42.000 EUR
50
45.000 EUR
mind. 64.285,71 EUR
45.000 EUR
  • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamt­kosten, aber maximal 900 Euro pro Ladepunkt .
  • Die Zuschusssumme muss mindestens 9.000 Euro betragen – bündeln Sie also mindestens 10 Lade­punkte in einem Antrag.
  • Die Gesamtkosten müssen mindestens 12.857,14 Euro betragen.
So berechnet sich der Zuschuss für Kommunen
ANZAHL LADE­PUNKTE
PAUSCHALER ZUSCHUSS
GESAMTKOSTEN
GESAMT­ZUSCHUSS
10
9.000 EUR
z. B. 10.000 EUR
0
10
9.000 EUR
mind. 12.857,14 EUR
9.000 EUR
20
18.000 EUR
z. B. 20.000 EUR
14.000 EUR
20
18.000 EUR
mind. 25.714,30 EUR
18.000 EUR
30
27.000 EUR
z. B. 30.000 EUR
21.000 EUR
30
27.000 EUR
mind. 38.571,43 EUR
27.000 EUR
100
90.000 EUR
z.B. 120.000 EUR
84.000 EUR
100
90.000 EUR
mind. 128.571,43 EUR
90.000 EUR
500
450.000 EUR
z. B. 600.000 EUR
420.000 EUR
500
450.000 EUR
mind. 642.857,14 EUR
450.000 EUR
  • Die Ladeinfrastruktur muss auf der Liste der förderfähigen Ladestationen stehen.
  • Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen von Beschäftigten vorgesehen sind.
  • Es wurde noch nicht mit dem Vorhaben begonnen (bspw. kein Vertragsschluss).
  • Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf
    nicht öffentlich zugänglich sein.
  • Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte von bis zu 22 Kilowatt Ladeleistung pro
    Ladepunkt aufweisen.
  • Voraussetzung für die Förderung der Ladestation ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom
    zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt.
  • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Niederspannungsanschlussverordnung) erfolgen.

Bei Unternehmen:
Der Zuschuss für Unternehmen ist direkt im Zuschussportal der KfW zu beantragen.

  • Gewerbenachweis oder aktueller Handelsregisterauszug,
  • De-minimis Erklärung
  • Nachweis von Ökostrom
  • Erklärung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.
  • Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
  • HINWEIS: Nach Antragstellung muss sich der Antragsteller identifizieren! (z.B. SCHUFA-Identifikations-Check, Video-Identifizierung, Post-ID)!

Bei Kommunen:
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens durch den Antragsteller mit einem Antragsformular direkt bei der KfW (KfW Niederlassung Berlin 10865 Berlin) zu beantragen.

  • Nachweis von Ökostrom
  • Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
  • Nachweis, dass die Ladestationen, die durch den Zuschuss gefördert werden, ausschließlich für das Aufladen kommunaler elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und – anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen sind.
  • Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners (bei bestellten Vertretern Formular 600 000 0307). Für den Fall, dass keine aktive Geschäftsbeziehung des Antragsteller mit der KfW besteht, wird die Identifizierung des unterzeichnenden Vertreters mit separatem Formular 600 000 4574 über eine entsprechend zur Identifizierung berechtigte Stelle durchgeführt.
  • HINWEIS:Die Höhe des beantragten Zuschusses muss pro Antrag mindestens 9.000 Euro betragen.

Laut Förderbedingungen sind folgende Sachstände notwendig:

  • Mindesthaltedauer 6 Jahre
  • Nach Inbetriebnahme sind die zu fördernden Ladestationen im Reportingsystem der NOW GmbH unter dem Link https://obelis.now-gmbh.de erstmalig zu erfassen. Die Antragsteller erhalten nach Abschluss der initialen Anmeldung der Ladepunkte eine Identifikationsnummer (Reporting-ID), die der KfW für die Auszahlung des Zuschusses mitzuteilen ist. Erfolgt keine Erstanmeldung im Reportingsystem der NOW, kann der Zuschuss nicht ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres, die verladene Energiemenge pro Standort im Reportingsystem der NOW GmbH anzugeben. Sofern die einzelnen Ladevorgänge an den geförderten Ladepunkten erfasst werden, wird empfohlen, halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres die Betriebsdaten im Reportingsystem der NOW GmbH hochzuladen. Die Betriebsdaten umfassen die Ladepunkt-ID, Beginn, Ende und geladene Energiemenge eines jeden Ladevorgangs. Diese Informationen können ggf. direkt aus der Ladestation ausgelesen oder vom Backendbetreiber angefordert werden.

Der Antrag muss vom Firmeninhaber oder von einem Bevollmächtigten innerhalb des Unternehmens gestellt werden. Eine Beauftragung von Dienstleistern hierfür, die nicht Bestandteil der Firma sind, ist nicht möglich. Diese dürften nur bei der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen unterstützen.

Wie geht es mit der Förderungen Ladestationen 2023 weiter?

Bedingt durch die aktuelle politische Lage, sowie der üblichen Vorgehensweise, dass am Anfang eines Jahres erst einmal die Anträge auf Förderung des Vorjahres bearbeitet werden, sieht es aktuell mit Förderungen für Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen recht mau aus. Wir erwarten jedoch im Laufe des Frühjahres neue Förderaufrufe und werden diese zeitnah hier veröffentlichen. Schauen Sie doch einfach ab und zu hier vorbei für aktuelle Informationen zum Thema Förderung Ladesäulen Gewerblich 2023.

Häufig gestellte Fragen zum Thema “Ladestation Förderung Gewerblich”

Förderung Ladestation GewerblichElektromobilität ist die Hoffnung für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Elektrofahrzeuge, die mit sauberem Strom betrieben werden, verursachen keine schädlichen Emissionen. Sie sind leise, wartungsarm, energieeffizient und wirtschaftlich. Deshalb wollen Bund und Länder den Umstieg auf Elektroautos für Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen attraktiver machen und haben beschlossen, Anschaffungszuschüsse und steuerliche Anreize zu gewähren. So wurde beispielsweise der Umweltbonus bis voraussichtlich Ende 2025 verlängert. Mit dem Umweltbonus bezuschusst das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) die Anschaffung eines neuen Elektrofahrzeugs mit mehreren tausend Euro.

Trotz der attraktiven Kaufanreize werden die meisten Menschen und Unternehmen jedoch nur dann Elektroautos kaufen, wenn sie schnell, einfach und in der Nähe aufgeladen werden können. Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Beliebtheit von Elektrofahrzeugen zu steigern und die Verbreitung von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beschleunigen.

Aus diesem Grund gibt es mehrere Förderprogramme des Bundes und der Länder, um die Dichte der Ladeinfrastruktur zu erhöhen. Aber auch die Industrie und die Energieversorger beteiligen sich an zahlreichen Infrastrukturprojekten zur Installation von Schnellladestationen in städtischen Gebieten und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten entlang der Autobahnen; auch hier greift die Förderung gewerblicher Ladesäulen.Förderung von gewerblichen LadestationenMan könnte vermuten, dass solche Ladestationen als gewerblich gelten, wenn damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dies ist aber keine Voraussetzung. Es geht vielmehr darum, dass die Ladesäule nicht von einer Privatperson betrieben wird, sondern eben von einem Unternehmen. Ob Sie die gewerbliche Ladestation nur für Ihre Firmenfahrzeuge einsetzen, auch Ihre Mitarbeiter ihre Elektrofahrzeuge dort laden können oder ob Sie ein öffentliche, gewerbliche Ladesäule betreiben, an dem jeder mittels Ladekarte laden kann und damit den Ladestrom direkt bezahlt, ist erst einmal zweitrangig. Mit dem Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen“ zum Beispiel unterstützt das BMVI die Beschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie den dazugehörigen Netzanschluss in Deutschland für Unternehmen & Kommunen mit bis zu 70 % der Ausgaben (max. 900,- € / Ladepunkt) zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten noch bis zum 31.12.2022.IGewerbliche Ladesäulenförderungm Gegensatz zu einer privaten Wallbox ist der Aufwand eine gewerbliche Ladesäule zu errichten erfahrungsgemäß um einiges höher: Wenn die Ladesäule öffentlich zugänglich sein soll, muss schon bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die Ladeinfrastruktur eichrechtskonform ist. Vor der eigentlichen Installation muss oft der Netzanschluss verstärkt oder sogar komplett neu hergestellt werden, dann erfolgen häufig Erdarbeiten und die Schaffung eines Fundaments. Anschließend werden Kabel verlegt, die Ladesäule aufgestellt und abschließend die Stellplätze gekennzeichnet. Dies alles führt dazu, dass der finanzielle Aufwand für eine gewerbliche Ladestation meist recht hoch ist. Hier kommt die Ladesäulenförderung ins Spiel: Die zusätzlichen Kosten können damit teilweise durch die Förderung Ladestation für Unternehmen aufgefangen werden.Gefördert werden in der Regel Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW mit Wechselstrom sowie Schnellladepunkte mit einer Leistung von mehr als 22 kW, die nur das Laden mit Gleichstrom (DC) ermöglichen. Auch die Kosten für die entsprechenden Netzanschlüsse oder Kombinationen aus Netzanschluss und Pufferspeicher sind grundsätzlich förderfähig.

Neben der Anschaffung und Installation von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten werden häufig auch die Aufrüstung oder der Ersatz von Ladeinfrastruktur und die Verbesserung des Netzanschlusses an Standorten gefördert, sofern sie nicht bereits gefördert wurden und ein Mehrwert nachgewiesen wird.

In einer kostenlosen Erstberatung ermitteln wir, welche gewerbliche Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist und welche Art der Förderung dann möglich ist. Bitte sprechen Sie uns an.Während der Fördertopf für private Wallboxen vorerst ausgeschöpft ist, hat die Bundesregierung seit dem 23. November 2021 ein neues Förderprogramm aufgelegt: Gewerbliche Ladeinfrastruktur wird nun über die KfW gefördert. Dafür stehen 350 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderprogramme 441 (für Unternehmen) sowie 439 (für Kommunen) gilt für die Anschaffung und Installation von Ladestationen auf nicht öffentlich zugänglichen Flächen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Wallbox oder eine Ladesäule handelt.

Förderfähig ist dabei

  • der Kauf neuer Lade­stationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • der Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
  • sowie Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen

 

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (441)“ wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gefördert. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen (439)“ werden Ladestationen an Stellplätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahrzeuge sowie privat genutzte Fahrzeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.

Wie hoch ist die Förderung der Ladestationen für Unternehmen?
  • Sie erhalten einen Zuschuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Ladepunkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Ladestationen mehrere Ladepunkte haben, können Sie pro Ladepunkt 900 Euro Zuschuss erhalten – vorausgesetzt, Ihre Gesamtkosten liegen über 1285,71 Euro pro Ladepunkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert.
  • Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

 

Machen Sie Ihr Unternehmen jetzt fit für die E-Mobilität. Wir unterstützen Sie gerne dabei und bieten auch im Rahmen des Programms „KFW-Förderung Ladestation gewerblich“ attraktive Ladelösungen für Unternehmen an.Um die Frage zu beantworten, muss erst einmal grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich bei der zu errichtenden Ladesäule um eine öffentlich zugängliche oder eben nicht öffentlich zugängliche Ladestation handelt. Bei einer Ladesäule, die grundsätzlich für jedermann zugänglich ist, gilt die Ladesäulenverordnung. Die Verordnung regelt laut ihrem Titel die „technischen Mindestanforderungen für die sichere und interoperable Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge“. Ladepunkte sind öffentlich zugänglich, wenn sich der zugehörige Stellplatz entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Grundstück befindet und für einen unbestimmten Personenkreis („alle Fahrzeuge“) oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (z. B. „Nur Kunden“) zugänglich ist (§ 2 Nr. 9 LSV). Nach der Begründung zur LSV sind Ladepunkte, die sich „auf privaten Carports oder Einfahrten“ befinden, grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung. Ein zentrales Element der Verordnung ist neben der Definition von Ladepunkten die Vorgabe von standardisierten Steckern. Betreiber von Ladepunkten (§ 2 Nr. 12 LSV) müssen zudem allen Nutzern von Elektrofahrzeugen das Laden an den Ladepunkten ohne vorherige Authentifizierung ermöglichen (§ 4 LSV). Dies kann durch die kostenlose Abgabe der Energie oder durch das Angebot einer Bezahlmöglichkeit erfolgen.

  • mittels Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder
  • mittels eines gemeinsamen Kartenzahlungssystems oder eines gemeinsamen Zahlungsverfahrens oder
  • mittels eines gemeinsamen webbasierten Systems.

Das Wichtigste ist wohl, dass Sie sich bei der Förderung von gewerblichen Ladesäulen penibel an die jeweiligen Bedingungen des in Frage kommenden Förderprogramms halten. So ist es zum Beispiel bei den meisten Förderprogrammen für gewerbliche Ladestationen üblich, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nicht gestattet ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sehen folgendermaßen aus:

Die Durchführung eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Vorhabens darf nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides erfolgen, um zu vermeiden, dass der Zuwendungsempfänger durch den vorzeitigen Maßnahmebeginn in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht gewährt wird.

Ein unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, sobald eine verbindliche Bestellung vorliegt oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation der zu fördernden Anlage abgeschlossen wurde (Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) und der im Voraus geschlossene Vertrag kein eindeutig vereinbartes unbedingtes Rücktrittsrecht des Antragstellers für den Fall der Ablehnung der beantragten Förderung enthält und er damit eine unbedingte rechtliche Verpflichtung eingegangen ist.

Das heißt, Sie dürfen erst nur Angebote einholen, stellen dann einen Antrag auf Förderung von gewerblichen Ladesäulen und dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Realisierung beginnen.

Sollten Sie bei der Beantragung von Förderungen für gewerbliche Ladestationen Hilfe benötigen, so nutzen Sie doch einfach unseren Fördermittelservice.

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Ladeinfrastruktur

Ich möchte Ladelösungen finden oder ausbauen.

[dipl_image_card content_bg_color=”RGBA(0,0,0,0)” module_id=”infra” module_class=”firstForm” _builder_version=”4.16″ _module_preset=”default” title_level=”h6″ title_font_size=”1px” title_line_height=”0.1em” background_color=”#EFF1FE” background_image=”http://emobiconhandbuch.de/wp-content/uploads/Infrastruktur.png” background_size=”contain” height=”110px” custom_margin=”|1.5%|||false|false” custom_padding=”12px|27%|10px|27%|false|true” link_option_url=”%22javascript:;%22″ border_radii=”off|||15px|15px” global_colors_info=”{}” content_font_size__hover_enabled=”on|desktop” custom_padding__hover_enabled=”off|desktop” height__hover_enabled=”off|hover”][/dipl_image_card][dipl_faq_page_schema title=”FAQ zu Ladestationen für Elektroautos im Betrieb” closed_toggle_icon=”||fa||900″ closed_icon_color=”#0083bf” open_toggle_icon=”||fa||900″ open_icon_color=”#0083bf” closed_toggle_bg_color=”RGBA(255,255,255,0)” open_toggle_bg_color=”RGBA(255,255,255,0)” disabled_on=”on|on|off” module_id=”verdienst” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” faq_heading_level=”h3″ faq_heading_text_color=”#0083bf” faq_heading_font_size=”20px” faq_heading_line_height=”2em” faq_question_closed_font=”|600|||||||” faq_question_closed_text_color=”#0083bf” faq_question_closed_font_size=”15px” faq_question_open_font=”|600|||||||” faq_question_open_text_color=”#0083bf” faq_question_open_font_size=”15px” faq_answer_text_font_size=”16px” width=”97%” custom_margin=”0px|-18px|0px|0px|false|false” custom_padding=”|2%|17px|4px|false|false” border_radii=”on||||” box_shadow_style=”none” global_colors_info=”{}”][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Wieviel kostet eine Ladestation für ein E-Auto?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Je nach Funktionsumfang und Leistung kann eine einfache Wallbox zwischen 400 und 1500 Euro kosten. Hinzu kommen noch die Installationskosten. Diese hängen von dem Aufwand ab, der für die Installation der Wallbox und den Anschluss an das Stromnetz erforderlich ist. Die Kosten hierfür können etwa zwischen 400 € und 1.500 € liegen.

Leider lassen sich die Kosten für die Installation öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht so einfach zusammenfassen, da sie sehr stark von den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Dazu gehören z. B. die verschiedenen Ausführungen der Ladestationen, die notwendigen Erdarbeiten, die erforderliche Elektroinstallation und die eventuell erforderliche Verstärkung der Stromanschlüsse. Außerdem müssen öffentlichen Ladestationen den Eichgesetzen entsprechen, was die Gesamtkosten zusätzlich erhöht. Bestenfalls kann man eine grobe Preisspanne aus bereits realisierten Projekten angeben. Für eine Ladestation mit zwei 22-kW-Anschlüssen können das je nach Bedingungen zwischen 10.000 und 20.000 Euro sein. Öffentliche Fördermittel können jedoch in der Regel davon abgezogen werden, wobei diese teilweise zeitlich befristet und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

Hinzu kommen laufende Betriebskosten wie jährliche Wartungskosten, Backend-Kosten und natürlich die Stromversorgung.

Demgegenüber generieren öffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge Einnahmen direkt aus dem verkauften Ladestrom und seit diesem Jahr auch aus den THG-Quoten für Ladesäulen, womit ein zusätzlicher Erlös von 15 Cent pro geladener kWh erzielt werden kann.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Welche Arten von Ladestationen für Elektrofahrzeuge gibt es?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Grundsätzlich lassen sich Ladestationen für Elektrofahrzeuge je nach ihrer Bauart in zwei Kategorien einteilen. Sogenannte Wallboxen und Ladesäulen. Eine Wallbox ist in der Regel eine recht kompakte Einheit, die für die Wandmontage vorgesehen ist. Wo dies nicht möglich ist, kann die Wallbox auch auf eine sogenannte Stele montiert werden. Eine Ladesäule hingegen ist eine freistehende Ladestation, die in der Regel einer Zapfsäule nachempfunden ist.

Wie unterscheiden sich AC- und DC-Ladestationen?

Hinsichtlich des Ladeprinzips wird zwischen zwei Arten von Ladestationen unterschieden, nämlich Wechselstrom- und Gleichstromladestationen. Der Unterschied zwischen den beiden Ladeprinzipien liegt im Stromfluss: AC steht für “Alternating Current” und bedeutet Wechselstrom, DC steht für “Direct Current” und bedeutet Gleichstrom.

Die Batterien in Elektrofahrzeugen können jedoch nur Gleichstrom speichern. Damit der Strom in die Fahrzeugbatterie eingespeist werden kann, muss eine Umwandlung stattfinden. Beim Wechselstromladen erfolgt dies durch das im Fahrzeug eingebaute Ladegerät, das je nach Elektrofahrzeug variieren kann, wodurch die Ladeleistung begrenzt wird. Beim Gleichstromladen wird der Wechselstrom aus dem öffentlichen Netz bereits in der Ladestation umgewandelt und als Gleichstrom direkt in der Batterie gespeichert. Das bedeutet, dass bei der Gleichstromladung höhere Ladeleistungen erzielt werden können als bei der üblichen Obergrenze von 22 kW für die Wechselstromladung, wodurch sich die Ladezeiten verkürzen.

Ladestecker für Elektrofahrzeuge

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal der Ladestationen sind die verwendeten Ladestecker für Elektrofahrzeuge. Es gibt noch keine internationalen Normen für einheitliche Stecker und Kabel. In Europa sind jedoch andere Systeme üblich als beispielsweise in Asien und Nordamerika. Die verschiedenen derzeit erhältlichen Ladestecker für Elektrofahrzeuge unterscheiden sich in Bezug auf die Ladeleistung und die Ladefrequenz. Je höher die Ladeleistung, desto schneller wird das Elektrofahrzeug geladen.

Hier eine Übersicht über die auch in Deutschland üblichen Ladestecker für Elektrofahrzeuge

  • Typ-1-Stecker
  • Typ-2-Stecker
  • CCS oder Combostecker
  • Chademo
  • Supercharger
  • SchuKo und CEE-Stecker

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Was ist eine %22öffentlich zugängliche Ladestation%22?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV verweist insoweit auf § 2 Abs. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV). Nach dieser Regelung ist eine Ladesäule öffentlich zugänglich, wenn sie sich im öffentlichen Straßenverkehr oder auf privatem Grund befindet und die zur Ladesäule gehörende Parkfläche nach allgemeinen Merkmalen von unbestimmten oder nur bestimmbaren Personenkreisen tatsächlich genutzt werden kann.

Merkmale für öffentlich zugängliche Ladestationen

So gilt beispielsweise eine Ladestation auf dem Parkplatz eines Geschäftsgebäudes oder auf einem Kundenparkplatz als öffentlich zugänglich. In diesen Fällen kann der mit der Ladestation verbundene Parkplatz tatsächlich von einer Gruppe von Personen genutzt werden, die nur anhand allgemeiner Merkmale definiert werden kann, d. h. von allen “Kunden”.

Wenn hingegen der Personenkreis, der den Parkplatz nutzt, feststeht, ergibt sich keine öffentliche Zugänglichkeit. Dies wäre z. B. der Fall, wenn alle Personen, die den Parkplatz benutzen, namentlich bekannt wären, z. B. wenn es sich nur um einen oder mehrere Mitarbeiter des Unternehmens handelt.

Meldepflicht für öffentliche Ladesäulen

Öffentliche Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen von Artikel 5 LSV gemeldet werden. Die Anrechnung zu THG-Quote ist daher nur möglich, wenn die Anmeldung der Ladesäule bei der Bundesnetzagentur erfolgt ist. Dieser kann als Nachweis des UBA zu Nachweiszwecken verwendet werden (vgl. § 6 Abs. 2 BImSchV 38).

In § 4 der Ladesäulenverordnung heißt es außerdem:

Der Betreiber einer Ladestation muss dem Nutzer eines Elektrofahrzeugs die Möglichkeit geben, punktuell aufzuladen. Er gewährleistet dies indem er

1. für die Nutzung der jeweiligen Ladestation und für die Erbringung von Dienstleistungen, die die Übertragung von Elektrizität einschließen, keine Authentifizierung erforderlich ist, sowie
a) keine direkte Gegenleistung, oder
b) Barzahlung in der Nähe der Ladestation anbietet

oder

2. die Authentifizierung, die erforderlich ist, um bargeldlose Bezahlvorgänge und Bezahlvorgänge am jeweiligen Ladepunkt durch ein universelles kartengestütztes Bezahlsystem oder Bezahlverfahren in der Nähe des Ladepunktes oder durch ein universelles webgestütztes System zu ermöglichen, wobei mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch in der Menüführung zu berücksichtigen sind und der Zugang zu mindestens einem der webgestützten Bezahlsysteme kostenlos ermöglicht werden muss. (Ad-hoc-Aufladung)

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Was versteht man unter einer gewerblichen Ladestation?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Man könnte meinen, dass eine Ladestation dann als gewerblich gilt, wenn mit ihr eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dies ist jedoch keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass die Ladestation nicht von einer Privatperson, sondern von einem Unternehmen betrieben wird. Ob Sie eine gewerbliche Ladestation nur für Ihre Firmenfahrzeuge nutzen, damit Ihre Mitarbeiter dort ihre Elektrofahrzeuge aufladen können, oder ob Sie eine öffentliche gewerbliche Ladestation betreiben, an der jeder mit einer Ladekarte aufladen und damit direkt für den Ladestrom bezahlen muss, ist dabei zweitrangig.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Werden Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Unternehmen gefördert?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Im Vergleich zu einer privaten Wallbox ist der Aufwand für die Errichtung einer gewerblichen Ladestation erfahrungsgemäß deutlich höher: Soll die Ladestation öffentlich zugänglich sein, muss bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die Ladeinfrastruktur den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Oft muss der Netzanschluss vor der eigentlichen Installation verstärkt oder sogar komplett neu erstellt werden, und anschließend sind häufig Erdarbeiten und die Errichtung von Fundamenten erforderlich. Dann werden Kabel verlegt, die Ladesäulen aufgestellt und schließlich die Parkplätze markiert. All dies bedeutet, dass eine gewerbliche Ladestation schnell recht teuer werden kann. Hier kommen die Ladesäulenförderungen ins Spiel: Die zusätzlichen Kosten können also teilweise durch die Ladesäulenförderung für Unternehmen ausgeglichen werden.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Welche Ladesäulen für E-Fahrzeuge in Unternehmen werden bezuschusst?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Gefördert werden in der Regel Normalladesäulen mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW AC sowie Schnellladesäulen mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW, die nur das Laden mit Gleichstrom ermöglichen. Die Kosten für den entsprechenden Netzanschluss oder die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher sind grundsätzlich ebenfalls förderfähig.

Neben dem Erwerb und der Installation von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten sind in der Regel auch die Aufrüstung oder der Ersatz von Ladeinfrastruktur und die Verbesserung der Netzanbindung an Standorten förderfähig, sofern sie nicht bereits gefördert wurden und einen nachgewiesenen Mehrwert darstellen.

In einer kostenlosen Erstberatung ermitteln wir, welche gewerbliche Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist und welche Art der Förderung möglich ist. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Was muss man bei der Förderung von gewerblichen Ladestationen beachten?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Das Wichtigste ist, dass Sie sich bei der Beantragung von Fördermitteln für gewerbliche Ladestationen strikt an die Bedingungen des jeweiligen Förderprogramms halten sollten. So ist es beispielsweise gängige Praxis, dass die meisten Förderprogramme für kommerzielle Ladestationen keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorsehen.

Die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen sind im Folgenden dargelegt:

Projekte, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheids durchgeführt werden, um zu vermeiden, dass der Zuwendungsempfänger durch vorgezogene Maßnahmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht bewilligt wird.

Liegt eine verbindliche Bestellung oder ein Vertrag über den Kauf und/oder die Installation der geförderten Geräte vor (Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) und ist in dem zuvor abgeschlossenen Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass dem Antragsteller im Falle der Ablehnung der beantragten Förderung ein unbedingtes Rücktrittsrecht zusteht, liegt eine unzulässige vorzeitige Maßnahme und damit eine unbedingte rechtliche Verpflichtung vor.

Vor Vertragsabschluss und Kauf unbedingt beachten

Das bedeutet, dass Sie zuerst nur einen Kostenvoranschlag einholen und im Anschluss einen Förderantrag für eine Ladestation für E-Autos in Ihrem Betrieb stellen und erst nach Erhalt des Förderbescheids mit der Realisierung beginnen dürfen.

Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung einer Förderung für eine gewerbliche Ladestation benötigen, nutzen Sie einfach unseren Förderservice.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Gibt es für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge einen Zuschuss von der KfW ? ” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Mit dem Zuschuss Ladestationen für Elektrofahrzeuge (KfW 441) fördert die KfW den Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.

Dabei wird folgendes gefördert:

  • der Kauf neuer Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • der Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
  • Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen
Förderung bis zum 27.12.2022 beantragen

Diesen Zuschuss können Sie voraussichtlich bis zum 27.12.2022 beantragen. Dann werden die Förder­mittel wahr­scheinlich aus­geschöpft sein.

Aktuell gibt es für öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge keine Förderungen von der KfW. Sollten sich für 2023 neue Förderungen ergeben, ergänzen wir das hier.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Gibt es die THG-Quote auch für Ladestationen für E-Fahrzeuge im Betrieb?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Nicht nur für Elektroautos – Sie können die THG-Quote jetzt auch mit Ihrer Ladesäule für Elektrofahrzeuge attraktiv nutzen – unter folgender Bedingung: Es muss sich um eine öffentlich zugängliche Ladesäule für Elektrofahrzeuge handeln.

Für dieses Jahr können Sie sich noch eine Quote von derzeit 15 Cent pro Kilowattstunde sichern – das entspricht bei einer durchschnittlich ausgelasteten Ladesäule etwa 1.220 € Mehreinnahmen pro Jahr!

Die einzigen Voraussetzungen:

  • Sie betreiben eine öffentliche Ladesäule nach der Ladesäulenverordnung.
  • Ihre Ladesäule entspricht dem Eichrecht und ist bei der Bundesnetzagentur registriert.

Ein kurzes Gespräch genügt – den Rest erledigen wir von emobicon® für Sie. Schnell, einfach, unbürokratisch.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Kann man mit dem Betrieb einer öffentlichen Ladestation für Elektrofahrzeuge Geld verdienen?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Wie bereits erwähnt, müssen bei der Errichtung einer öffentlichen Ladestation die nicht unerheblichen Investitionskosten berücksichtigt werden.

Hinzu kommen laufende Betriebskosten wie jährliche Wartungskosten, Backend-Kosten und natürlich die Kosten für den Strombezug.

Auf der anderen Seite stehen die Einnahmen direkt aus dem verkauften Ladestrom und ab diesem Jahr auch aus den Treibhausgaszertifikaten der Ladestationen, durch die ein zusätzliches Einkommen von 15 Cent pro Kilowattstunde erzielt werden kann.

Zur Veranschaulichung der wirtschaftlichen Rentabilität des Betriebs einer öffentlich zugänglichen Ladestation für Elektrofahrzeuge wird hier ein Rechenbeispiel über einen Zeitraum von durchschnittlich acht Jahren angeführt. Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Beispiel ist und von Ihrer tatsächlichen Situation abweichen kann.

Beispielrechnung öffentliche Ladesäule 2 x 22 kW AC

Anfangsinvestition für Ladesäule mit zwei Ladepunkten a 22 Kilowatt Ladeleistung inklusive Installation: 20.000 €

Jahr
Wartung
Backend
kWh / Jahr
Stromeinkauf
Stromverkauf
THG-Quote
Summe
2023
300,00 €
180,00 €
13.953
4.464,82 €
5.581,02 €
2.092,88 €
-17.270,91 €
2024
300,00 €
180,00 €
15.348
4.911,30 €
6.139,12 €
2.302,17 €
-14.220,92 €
2025
300,00 €
180,00 €
16.743
5.357,78 €
6.697,22 €
2.511,46 €
-10.850,01 €
2026
300,00 €
180,00 €
18.138
5.804,26 €
7.255,33 €
2.720,75 €
-7.158,20 €
2027
300,00 €
180,00 €
19.534
6.250,74 €
7.813,43 €
2.930,04 €
-3.145,48 €
2028
300,00 €
180,00 €
20.929
6.697,22 €
8.371,53 €
3.139,32 €
1.188,15 €
2029
300,00 €
180,00 €
22.324
7.143,71 €
8.929,63 €
3.348,61 €
5.842,69 €
2030
300,00 €
180,00 €
23.719
7.590,19 €
9.487,73 €
3.557,90 €
10.818,13 €

Für die obige Kalkulation der Einnahmen und Kosten einer öffentlichen Ladestation wurden folgende Werte angenommen:

 

Installation
20.000,00 €
Ladesäule, Installation, Stromanschluss
Wartung
300,00 €
 pro Jahr
Backend
7,50 €
monatlich pro Ladepunkt
Strombezug
0,32 €
pro kWh
Stromverkauf
0,40 €
pro kWh
THG-Quote
0,15 €
pro kWh
Strommenge
19,1 kWh
pro Tag pro Ladepunkt

Beim Stromeinkauf und -verkauf wurden aktuelle Werte eingerechnet; diese werden sich wahrscheinlich mit der Zeit verändern. Doch für die Wirtschaftlichkeit ist ausschließlich die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf maßgebend. Die täglich verladene Strommenge beruht auf einer Statistik von statista, es wird davon ausgegangen, dass sich die verladene Strommenge jährlich um 10 % erhöht. Wie Sie sich vielleicht vorstellen können, ist eine solche Wirtschaftlichkeitsberechnung sehr stark von den individuellen Gegebenheiten abhängig.

Möchten Sie eine individuelle Beratung bzgl. der Kosten einer öffentlichen Ladestation in Verbindung mit der THG-Quote für Ladesäulen  sowie eventuell möglichen staatlichen Förderungen nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

[/dipl_faq_page_schema_item][dipl_faq_page_schema_item faq_question=”Was muss man bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Tiefgaragen beachten?” _builder_version=”4.19.2″ _module_preset=”default” question_heading_level=”h4″ question_heading_text_color=”#0083bf” border_radii=”on|15px|15px|15px|15px” box_shadow_style=”preset2″ box_shadow_spread=”-5px” global_colors_info=”{}”]

Elektrofahrzeuge werden in Zukunft einen stetigen Aufschwung erfahren. Dazu gehört auch der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im privaten und öffentlichen Sektor. Dies bedeutet, dass vor allem private und gewerbliche Parkplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen mit mehreren Wallboxen ausgestattet werden müssen. Wir erläutern hier die Fragen, die zu berücksichtigen sind:

Wie gefährlich ist ein Elektrofahrzeug in einer Tiefgarage?

Heutzutage ist die Angst vor einem unkontrollierten Brand von Elektrofahrzeugen, insbesondere in Tiefgaragen, weit verbreitet. Aber ist das gerechtfertigt?

Wir haben die wichtigsten Argumente zusammengefasst, die Ihnen die Angst vor Bränden bei Elektrofahrzeugen, insbesondere in Tiefgaragen, nehmen dürften:

  • Unabhängig von der Art des Antriebs: Es gibt immer hohe gesetzliche Anforderungen an alle Fahrzeuge, die so gestaltet sein sollten, dass sie dem Fahrer ein Höchstmaß an Sicherheit garantieren, um überhaupt eine Zulassung zu erhalten.
  • Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes gibt es bei der Risikobewertung keinen Unterschied zwischen Elektrofahrzeugen und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
  • Im Falle eines tatsächlichen Brandes sind Lithium-Ionen-Batterien auch für die Brandbekämpfung kein großes Problem. Entweder werden sie kontrolliert mit großen Mengen Löschwasser gekühlt oder sie werden in einen Wasserbehälter getaucht. Es dauert jedoch sehr lange, bis sich die Batterie so stark erhitzt, dass sie überhaupt Feuer fängt.
  • Der Ladevorgang selbst stellt keine Gefahr dar. Für die fachgerechte Installation von Wallboxen und das Aufladen von Elektrofahrzeugen in Tiefgaragen sind daher keine besonderen Brandschutzbestimmungen zu beachten. Dies macht es relativ einfach, Ladestationen in Tiefgaragen zu installieren.

Ladestationen sind Teil der technischen Gebäudeausrüstung

Ladestationen in Tiefgaragen und das Aufladen von Elektrofahrzeugen stellen daher keine Nutzungsänderung der Einrichtung für Fuhrparkbetreiber dar. Im Gegensatz zu Zapfsäulen für Kraftstoffe benötigen Ladestationen daher keine Genehmigung. Sie gelten als Teil des Leitungsnetzes und damit als Teil der technischen Ausrüstung des Gebäudes. In Bezug auf den Brandschutz sind die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung sowie die Richtlinien für Leitungsanlagen zu beachten.

Planung

Wie viele Ladesäulen sollen installiert werden? Sollten diese in Zukunft erweiterbar sein oder sollte es bei einer festen Zahl bleiben? Wie viele Ladepunkte sind maximal möglich?

Strom

Wie wird er abgerechnet? Muss die Erhöhung der Leistung beim Netzbetreiber beantragt werden? Ist es notwendig, zusätzliche Stromzähler zu installieren?

Lastmanagement

Um eine Überlastung des Netzes zu verhindern und eine gerechte Aufladung zwischen den Fahrzeugen jederzeit zu gewährleisten, sollte bei der Installation der Ladelösung auch ein Lastmanagement installiert werden. Es gibt externe Lastmanagementsysteme, aber auch Wallboxen mit integriertem Lastmanagement.

Es wird zwischen statischen und dynamischen Lastmanagementsystemen unterschieden. Beim statischen Lastmanagement wird die festgelegte Gesamtleistung je nach Bedarf auf die verschiedenen Wallboxen verteilt.

Beim dynamischen Lastmanagement wird das elektrische Potenzial für das Laden von Fahrzeugen entsprechend dem Verbrauch der gesamten Anlage angepasst. Wenn der Stromverbrauch der gesamten Immobilie gering ist, kann eine höhere Energiemenge an die Wallboxen geleitet werden. Dies ist vor allem nachts nützlich, wenn große Mengen an Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen verbraucht werden.

Zugangsbeschränkungen

Ob es sich um einen privaten Parkplatz in einem Mehrfamilienhaus oder einen allgemeinen Mitarbeiterparkplatz in einem Parkhaus oder einer Tiergarage handelt: Zugangsbeschränkungen erlauben nur denjenigen, die zur Nutzung der Wallbox berechtigt sind. Darüber hinaus können die Nutzer individuell dem Verbrauch zugeordnet werden, was auch bei der Stromabrechnung hilft.

Diebstahlschutz

Auch wenn die Ladestation nicht öffentlich zugänglich ist und nur andere Vermieter oder Eigentümer und Angestellte Zugang dazu haben, besteht das Risiko eines Diebstahls. Es empfiehlt sich daher, eine Ladestation zu wählen, die über eine Diebstahlsicherung verfügt.

Ladekabel

Insbesondere bei mehreren Nutzern mit unterschiedlichen Fahrzeugen, die von der Ladeinfrastruktur in Parkhäusern, Tiefgaragen oder Parkplätzen profitieren wollen, müssen die Ladekabel am Stellplatz lang genug sein, um die Anschlüsse an den verschiedenen Fahrzeugtypen problemlos zu erreichen. Schließlich befinden sich einige Anschlüsse an der Front, an der Seite oder sogar am Heck des Fahrzeugs. Wenn das Ladekabel zu kurz ist, kann es zu Problemen kommen, und der Ladevorgang funktioniert bei bestimmten Modellen nicht.

Abrechnung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung des Stroms. So können z. B. bestimmte Gruppen oder Abteilungen über eine Ladekarte gebildet werden, oder einzelne Verbraucher erhalten automatisch eine Monatsabrechnung, die eine Abbuchung von einem bestimmten Konto vorsieht. Für weitere Informationen nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

 

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Weiterbildung

Ich möchte einen Workshop/Vortrag buchen oder anfragen.

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Förderung

Ich möchte die beste Förderung für meinen Umstieg erhalten.

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Elektrofahrzeuge

Ich möchte für mein Unternehmen E-Fahrzeuge beschaffen.

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Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4 – Schritt 5

Wählen Sie Ihr Anliegen oder rufen Sie uns gleich an.

Ja

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Nein

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