Elektroauto: Dank Förderung einen Stromer für 0 €?

Klingt gut und lässt die Dollarzeichen in den Augen manchen Gewerbetreibenden  aufleuchten. Einen Elektroauto für 0 €. Die Gier und das “es kann doch nicht sein” wird nicht mehr wahrgenommen. Fest steht das es bei verschiedenen Händlern solche Lockangebote gibt. Dumm nur, wenn man auf einen geschenkten Gaul reinfällt, weil man bestimmte Fakten ignoriert. Kann man sicher sein die Förderung zu erhalten?

Die Förderung ist eine Subvention und die ist kein Selbstbedienungsladen. Haben Sie sich Ihren Kauf bzw. Leasingvertrag genau angesehen + die Förderbedingungen und Fallstricke Ihres Vertrages gelesen die einiges nicht sagen? Das Gejammer wird gross sein – entweder beim Händler, der einen enormen Verlust einfährt oder, wenn die Rückforderung der Förderstelle kommt. Wir haben das alles mal durchleuchtet.

Der Umweltbonus ist ein gemeinsamer Beitrag von Bundesregierung und Industrie, mit dem der Absatz von – sowohl neuen als auch jungen gebrauchten – elektrisch betriebenen Fahrzeugen gestärkt werden soll. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und LuftreinhaltungFörderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen und höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen.

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge um 50 Prozent auf 6.000 Euro und für Plug-In-Hybride auf 4.500 Euro angehoben.

Über einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.

Der Vertrag ist das eine – die Förderung was anderes

Die Renault ZOE für 0 €, einen Elektro Smart für 9,95 €, einen eGolf für 29 € – alles monatliche Leasingraten – immer für Gewerbetreibende. Für einige Modelle wurden solche Lockangebote formuliert. Jetzt gibt es sie, noch dann und wann für ausgewählte Modelle. Manch ein Hersteller hat sich darüber erschrocken und solche Angebote unterbunden und gestoppt – warum wohl.

Fest steht: Es wird viel versprochen, sogar dass, worauf der Händler keinen Einfluss hat – die Förderungen die als gesetzt angesehen werden. 6000 € bekommt man – garantiert. Die sind in den Rechenmodellen und Verträgen natürlich enthalten. Haben Sie einen solchen Vertrag unterzeichnet? Dann wissen Sie, dass sie die Sonderzahlung, die meistens eingerechnet wird, vorschiessen müssen – anschliesend, wenn der Vertrag gültig ist, können sie einen Förderantrag stellen. Die BAFA wird diesen bearbeiten – das dauert einige Zeit. Sind sie sicher dass sie die Förderung erhalten?

Sogar Behauptungen, man können Geld verdienen, also Fördermittel zweckentfremden und noch ein Geschäft machen gab es immer wieder. Für mich war klar: Es gibt einen Haken und der ist grösser als man denkt. Die Ernüchterung wird einige treffen – ganz sicher.

Ganz schön naiv was so behauptet wird ohne zu wissen, dass das in der Realität nicht geht. Wir haben mal recherchiert, hinterfragt und nachgefragt mit Ergebnissen die nicht verwundern. Das Ergebnis werden wir in einigen Wochen wissen, nämlich dann, wenn es die ersten Bewilligungen oder Ablehnungen geben wird und selbst eine Bewilligung kann noch zu einer Rückforderung führen. Nach Informationen von emobicon® ist die BAFA bereits sensibilisiert.

Der Vertrag garantiert gar nichts

Der Leasingvertrag für ein Modell weisst den Händlerrabatt incl. BAFA Anteil aus, dazu meist empfohlen, dass die BAFA Förderung, die nach Antragstellung gewährt werden soll in die Leasingsonderzahlung einfliesst. Das macht absolut Sinn, denn es senkt die Leasingzahlung die man monatlich zahlen muss meist erheblich. Im übrigen weisst auch so manche angeblich grosszügige Rabbatierung bereits eine mögliche Förderung aus. Da auch kaum einer die “*” liest weiss man das nicht unbedingt.  Dabei muss man unterscheiden: Was ist die Realität und was wird versprochen. Ein Rechenmodell weisst nie auf Fallstricke hin, sondern wird immer das Optimum annehmen. Aber was ist, wenn die Förderung nicht gewährt wird? Haben sie damit gerechnet?

In unserer Projektarbeit lassen wir meistens die Sonderzahlung einfliessen. Mit allen Hinweisen. Es verschafft u.U. einen realistischen Blick auf die Kosten. In der Regel beantragen wir auch die Förderung – ein Teil unserer Händler tut das auch. Aber man muss sagen: Was ist wenn. Genau das passiert fast nie.

Welche Szenarien möglich sind hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Haben sie alles schriftlich, können sie mögliche Behauptungen nachweisen haben sie gute Karten. Haben sie nichts in der Hand, dann sieht es meistens schlecht aus. Was würden sie tun? Einen Händler verklagen? Was wollen sie ihm nachweisen? Moment. Keine Panik. Das ist nur ein Gedankenspiel – es ist realistisch.

Die Förderbedingungen liest meist keiner

Schauen wir uns mal die Förderbedingungen an. In der Bundeshaushaltsordnung heisst es dazu:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100, 113 BHO zur Prüfung berechtigt.

Und weiter heisst es: Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Es heisst viel. Denn es geht um einen Zuschuss und nicht um die komplette Finanzierung oder gar die Zweckentfremdung von Subventionen. In ersten Rückmeldungen der BAFA kommt man zu dem Schluss, dass man sogar Teile der als Zuschus gewährten Ansprüche nicht gewähren wird oder es in Nachprüfungen zu Rückzahlungen führen könnte. Es gibt hierfür keine Rechtsgrundlage. Das sehen wir genau so, auch deshalb entstand dieser Beitrag zur Information. Im Übrigen hat es nichts damit zu tun ob einzelnene weitere Förderaufrufe zum beispiel von diversen Verbänden, Bundesländern u.ä. kumulierbar sind – wenn sie kumulierbar sind.

Es gibt keinen Automatismus, keinen Rechtsanspruch, aber es geht um Subventionsregeln die so ein Geschäftsmodell ausschliessen und auf jeden Fall auch zur Nachprüfung verpflichten – mit aller Konsequenz. Im übrigen: Diese Richtlinie gilt nicht ewig, aber was ist wenn die das Fördervolumen ausgeschöpft ist?

Das heisst? Keine erhöhte Förderung, wenn Sie die Förderung bis dahin nicht beantragt haben, weil sie das Fahrzeug bis dato nicht bekommen können. Auch das wird natürlich meistens nicht gesagt. Fest steht nunmal, dass die meisten Hersteller aktuell keine Fahrzeuge mehr für 2020 haben – die Lieferung geht meistens schon in 2021.

Im Herbst werden wir schlauer sein

Selbstverständlich werden wir das beobachten und weiter verfolgen. Wir sind uns sicher, dass es unter bestimmten Umständen und in Ausnahmefällen möglich sein wird. In der Masse sicher nicht.

Es ist richtig dass man genau drauf schaut und noch viel mehr was versprochen wird. Denn so manches Versprechen wird zu einer Ernüchterung und ob man dann aus einem Vertrag rauskommt? Klar ist: Es ist unser aller Steuergeld welches unterstützend eingreifen soll, aber nicht dazu dienen darf, dass man das ausnutzt.

Es klingt zu gut um wahr zu sein.

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