Die THG-Quote ist ein zentrales Instrument der deutschen Umweltgesetzgebung. Sie legt fest, wie viel Treibhausgasemissionen Kraftstoffanbieter einsparen müssen. Die THG-Quote ist im BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der 38. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetz (38. BImSchV) geregelt. Am 28. Juni 2023 wurde eine wichtige Änderung der 38. BImSchV verabschiedet, die erhebliche Auswirkungen auf die THG-Quote hat. In diesem Blogbeitrag möchten wir die wichtigsten Änderungen bei der THG-Quote hervorheben und erläutern, was diese für Sie bedeuten können.
Anpassung der Fristen
Bisher konnten alle THG-Quoten bis zum 28. Februar des Folgejahres beim Umweltbundesamt (UBA) eingereicht und zertifiziert werden. Mit der neuen Regelung ändert sich dies. THG-Quoten aus der pauschalen Anrechnung von Fahrzeugen (nicht-öffentliches Laden) können nur noch bis zum 15. November des Quotenjahres an das UBA gemeldet werden. Fahrzeuge, die nach diesem Stichtag zugelassen werden, erhalten für das betreffende Jahr keine THG-Quote mehr. Für Quoten aus dem Ladestrom (öffentliches Laden) bleibt die Frist beim UBA jedoch der 28. Februar des Folgejahres.
Achtung: Wichtige Friständerung bei der THG-Quote für Elektrofahrzeuge
Die THG-Quote spielt in der deutschen Umweltgesetzgebung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Reduzierung von Treibhausgasemissionen durch Kraftstoffanbieter geht. In diesem Jahr gibt es jedoch eine wichtige Änderung, die alle Besitzer und Interessenten von Elektroautos beachten sollten: Die Frist für die Meldung der THG-Quoten aus der pauschalen Anrechnung von Elektrofahrzeugen wurde vorverlegt. Statt wie bisher bis zum 28. Februar des Folgejahres haben Sie nun nur noch bis zum 15. November des laufenden Quotenjahres Zeit, Ihre THG-Quoten beim Umweltbundesamt (UBA) geltend zu machen.
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Änderungen bei zulassungsfreien Kleinstfahrzeugen
Bisher war der einzige Nachweis für die Quotenberechtigung von Fahrzeugen der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Mit der Neuregelung ändert sich dies. Alle zulassungsfreien Fahrzeuge erhalten nur noch dann eine Quote, wenn für die entsprechende Klasse ein Emissionsschätzwert vom UBA veröffentlicht wurde. Derzeit liegen nur für die Klassen M3 (Busse) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) Schätzwerte vor. Das bedeutet, dass derzeit alle Fahrzeuge ohne Zulassung nicht mehr quotenberechtigt sind.
Veröffentlichungspflicht für Ladepunkte
Bisher waren alle (halb-)öffentlichen Ladepunkte, die der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet wurden, THG-quotenberechtigt. Eine Veröffentlichung der Ladepunkte war nicht notwendig. Dies ändert sich mit der neuen Verordnung. Nur Ladepunkte, die im öffentlichen Register der BNetzA ersichtlich sind oder deren Veröffentlichung im Register zugestimmt wurde, erhalten THG-Quoten für Ladesäulen.
Informationspflicht bei Halterwechsel
Neu in der Verordnung ist die Informationspflicht bei Fahrzeughalterwechsel. Wechselt ein Fahrzeug unterjährig den Halter (z.B. durch Verkauf), muss der bisherige Halter den neuen Halter darüber informieren, ob die Quoten bereits genutzt wurden und somit für das Jahr nicht mehr zur Verfügung stehen.
Vereinfachung der Anrechnung von selbst erzeugtem Grünstrom ab 2024
Ab dem Verpflichtungsjahr 2024 wird die Anrechnung von selbst erzeugtem Grünstrom vereinfacht. Bisher konnten die erhöhten Grünstromquoten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Ladesäule direkt mit einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage verbunden war und weder die EE-Anlage noch die Ladesäule mit dem Netz verbunden waren. Ab 2024 genügt es, wenn sich die Ladesäule und die PV- oder Windkraftanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befinden. Der Netzanschluss ist unschädlich, wenn über ein Messkonzept nachgewiesen werden kann, dass der in der EE-Anlage erzeugte Strom innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls an der Ladesäule abgegeben wurde.
Nur ein Quotendienstleister pro Verpflichtungsjahr?
Die neue Regelung enthält eine verschärfte Formulierung, die darauf hindeutet, dass pro Ladepunkt nur ein Quotendienstleister benannt werden darf. Dies könnte bedeuten, dass eine Aufteilung größerer Ladestrommengen auf mehrere Dienstleister nicht zulässig ist. Ob dies tatsächlich für alle Quoten eines Betreibers (sowohl Ladepunkte als auch Fahrzeuge) gelten soll und ob dies auch für bereits in 2023 abgeschlossene Vereinbarungen gilt, versuchen wir derzeit vom UBA bestätigen zu lassen.
Die Änderungen der THG-Quote bringen sowohl Herausforderungen als auch neue Chancen mit sich. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den Änderungen auseinanderzusetzen und sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erstaunlich finden wir, dass nach dem Referentenentwurf die zahlreichen Stellungnahmen in keiner Weise berücksichtigt wurden, sondern der Referentenentwurf quasi eins zu eins in den Kabinettsentwurf übernommen wurde. Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (28.07.2023).
Quellen: BMUV Bundesgesetzblatt