Elektroauto: Eine Wallbox in der Tiefgarage ist eine Herausforderung

Bild: wallbox

Es kommt einiges auf uns zu: Die Installation von Ladestationen für das Elektroauto von Privatpersonen. Ob Parkplatz vor dem Haus, in der Tiefgarage oder im Unternehmen. Eine gesetzliche Regelung für die private Wallbox  ist noch nicht in Sicht und die Emotionen kochen hoch: Der Elektroautofahrer braucht sie, die Hausgemeinschaft streubt sich dagegen. Ohne eigenen Parkplatz ist es heute kaum möglich eine Lösung aufzuzeigen. Eigentlich zeugt es von viel Unverständnis und Fehlinformation. Auch deshalb ist es bei uns Standard geworden bei solchen Projekten einen aufklärenden Workshop durchzuführen. So können Fragen beantwortet werden und ziemlich häufig ergeben sich Lösungen, die hilfreich sind und andere nicht stören.

Verhinderung mit Vorurteilen

Das Elektroauto ist gefunden, die Freude ist gross. Und jetzt kommt oft der weit aus grössere Brocken: Ich will eine Ladestation, eine Wallbox. Ich will und muss laden können. So weit so gut. Man macht sich Gedanken, konzipiert eine Idee, holt den Elektriker dazu und dann? Sagt der Vermieter oder die Hausgemeinschaft NEIN. Mist. Und nun? Erstmal wird man nicht viel tun können. Leider. Dieses hoch emotionale Thema ist schon Auslöser für so manchen Rechtsstreit gewesen und zeugt doch von vielen Missverständnissen und der Annahme von Mythen in der Elektromobilität. Es könnte ja brennen, das Akku „ausgasen“, ausserdem macht es „komische Geräusche“ und überhaupt ist das mit so viel Energie viel zu teuer. Hmm. Das sind kleine Argumente, mit denen die Betroffenen konfrontiert werden.

Der Grund der Ablehnung kann aber auch ab und an etwas tiefer legen: Neid, Missgunst und zeugt nicht selten von tiefen Gräben in einer Wohneinheit. Dabei ist eine gemeinschaftliche Lösung so gut, handelbar, oft förderfähig und gar nicht so umständlich wie oft behauptet wird. Eine Herausforderung bleibt es dennoch.

Klar ist längst, dass eine komplette Hausgemeinschaft der Installation einer Ladestation zustimmen muss.  Die Situation jetzt ist hoch umstritten, denn wenn ein einzelnes Mitglied diese Ladestation nicht möchte, kann sie nicht installiert werden. Ähnliches erlebt man bei Mietwohnungen. Wenn ein Mieter die Installation einer Ladestation für sein Elektroauto beantragt, kann dies der Vermieter ohne Angabe von Gründen ablehnen. Da aber ein dichtes Netz an Ladestationen – auch privaten – eine der Voraussetzungen für eine steigende Akzeptanz für Elektroautos ist, soll sich das noch in 2020 ändern.

Ein Gesetz soll es richten

Dabei ist eine formale Lösung schon auf dem Weg. In wie weit es praxiskonform sein wird und auch nutzbar in der Praxis, wird sich dann zeigen müssen. So hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf für den Ausbau der Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz und zu Hause beschlossen. Das sogenannte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz besagt, dass jeder Stellplatz, im Falle eines Neubaus oder einer größeren Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen, mit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden soll. Reicht das? Zumindest ist das Teil einer EU Vorgabe die jetzt feingeschliffen wird. Wer schlussendlich Sieger und Verlierer sein wird, wird sich erst noch zeigen.

Den Klageweg kann es dennoch geben

Geplant ist nun endlich, dass jeder Wohnungseigentümer oder Mieter eine Ladestation errichten darf – beispielsweise in der Tiefgarage. Mieter müssten ihren Vermieter dazu unterrichten, der dieses Anliegen entweder selbst entscheidet, oder im Falle einer Eigentümergemeinschaft, in diese einbringt. Lehnen Vermieter oder Eigentümergemeinschaft den Antrag ab, müsste der Mieter dennoch klagen. Die Kosten zum Bau der Ladestation sollen der Wohnungseigentümer oder der Vermieter tragen. Auch da wird es bei Fallstriken bleiben.

Bild: emobicon®

Was sollte man beachten?

Das wichtigste ist: Ein Fachmann muss ran. Eine simpelste Lösung wäre ein Stromkabel vom Zähler des Wohnungseigentümers oder Mieters zum Autostellplatz in der Tiefgarage zu verlegen und dort eine Steckdose anzuschließen. Aber reicht das? Jaein. Zum einen könnte dort jeder ran, zum anderen haben sie nicht wirklich den Überblick. Auch eine Abrechnung ist nicht möglich. Im Einzelfall kann man diese Lösung aber prüfen.

Je nachdem wie hoch der Aufwand ist wäre das trotzdem ein teures Unterfangen. Bedenken muss man zum Beispiel, wie weit der Stromzähler weg ist und wie man den Weg zum Ladeplatz gestaltet. Muss man zum Beispiel durch Wände bohren? Es ist und bleibt immer der Einzelfall. Bedenken muss man ausserdem, dass jede Ladeeinrichtung, selbst eine einfach Lösung mit Schukostecker, gemeldet werden muss. Der Netzbetreiber hat ein Recht das zu wissen, u.U. wird man sogar Auflagen machen. Ladeleistung, mögliche Abrechnung, auch die Schieflast für das private Laden müssen geklärt werden. Aber was ist, wenn noch mehrere am selben Ort ein Elektrofahrzeug laden wollen? Es wird komplizierter. Möglicherweise wird eine Hausanschlussleitung eines größeren Mehrfamilienhauses oder Wohnblocks dafür technisch nicht ausgelegt sein. Denn nur bei Neubauten plant man heute auch die mögliche zusätzliche Leistung technisch mit ein. Bei Bestandsbauen ist man selten vorbereitet. Brandschutzauflagen, Lastmanagement, all das haben nur wenige auf dem Schiem. Sinnvoll ist es auch nachzudenken wie die Zukunft ist, denn die baulichen Änderungen müssen natürlich auch bei einem möglichen späteren Verkauf einer Wohnung berücksichtigt werden. Fest steht auch, dass Wallboxen künftig onlinefähig sein müssen. Ein offenes OCPP wird benötigt, damit Netzbetreiber ggf. eine Leistungsreduzierung vornehmen können, oder die Ladeleistung kurzzeitig stoppen können. Diese Boxen sind teurer, werden aber, sofern möglich, mit mehr Geld gefördert. Das heisst für eine Tiefgarage aber auch, dass man u.U. eine WLAN Verbindung sicherstellen muss.

Verkabelung einer Wallbox | Bild: emobicon

Kosten sind bedingt teilbar

Kann man einen Bedarf ermitteln? Wenn nicht, sollte man aber vorbereiten,  was kommen könnte. Denn wird einmal an der (gemeinsamen) Technik gebastelt,  sind die Kosten später besser darstellbar. Weil sie teilbar sind.

Als Alternative bietet sich daher an, vom Hausanschlussraum des Wohnhauses ein ausreichend dimensioniertes Kabel direkt in die Tiefgarage zu verlegen. Von einem dort installierten Verteilerkasten könnten dann je nach Bedarf die einzelnen Kabel zu den Stellplätzen verlegt werden. Das hat unter anderem den Vorteil, dass im Laufe der Jahre kein Kabelwirrwarr entsteht, wenn immer mehr Elektroautos angeschlossen werden sollten. 

Vor der kommenden Gesetzgebung gab es bereits zahlreiche Gerichtsverfahren. So hatte das Landgericht München I einem Stellplatzbesitzer die Verlegung einer Leitung gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer verweigert. Eine verfahrene Situation. Das Urteil war niederschmetternt, gleichzeitig aber auch verständlich, denn in der Begründung (Az. 36 S 2041/15 WEG) heisst es: Es sei zu befürchten, dass „mehrere Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellen werden und bei Zustimmung dann eine Vielzahl an Kabeln und Zuleitungen zu einzelnen Stellplätzen erstellt werden müssten“.

Die Gesetzgebung muss beachtet werden

Rechtlich gesehen muss man so handeln wie andere nachvollziehen können, was man tut. Es gilt, so oder so das Wohnungseigentümergesetz. So müssen alle Eigentümer zustimmen, da sie von den Kosten für Installation und Unterhaltung betroffen sind.

Der Fachmann weiss, wie er vorgehen muss. Vorgeschrieben sind  Hausanschlussleitungen mit Lasttrennern, wahrscheinlich einem zusätzlichen Zähler und Unterverteilungen. Das ist ist keine günstige Angelegenheit – auch deshalb ist Widerstand verständlich. Wichtig ist es aber sicher zu stellen, dass künftig auch mehr Stromer laden können. 

Das Recht für die Installation einer Wallbox kommt – bis dahin muss man Geduld haben, oder die Zustimmung von Eigentümergemeinschaften sicherstellen. Bild: emobicon

Handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft, müssten viele Eigentümer zunächst die Installation mitfinanzieren, obwohl sie sich vielleicht erst in etlichen Jahren selbst ein Elektroauto anschaffen wollen. Eine doppelt qualifizierte Mehrheit kann aber gemäß Paragraf 16 Abs. 4 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschließen. Es würde helfen. Eine hohe Hürde bleibt. Sie kostet Nerven, aber macht Sinn – in die Zukunft betrachtet.

Fazit

Es ist verzwickt. Aber aussichtslos einen Kampf zu führen, den man nicht gewinnen kann, wenn die Gesetzgebung nicht klar definiert ist. Sprechen Sie mit Fachleuten, Miteigentümern, dem Vermieter oder Ihrem Chef. Denn Sie brauchen eine Ladelösung. Nicht den Kopf in den Sand stecken – es frustriert unnötig. Wir selber haben nicht immer eine Lösung, wenn eine beteiligte Partei nicht zustimmt. Aber wir arbeiten daran…

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