emobicon lädt NRW Behörde vor Gericht

Die Firma ppm klagte gegen die Bezirksregierung Arnsberg, weil diese dem Fördermittelantrag (Progres.NRW) nicht im geforderten Maß stattgegeben hat.

emobicon hat den Antrag betreut und nach ablehnendem Bescheid und Prüfung zur Klage geraten. Auf dem gesamten Klageweg stand emobicon der Firma ppm zur Seite.

Doch was ist genau geschehen?

Fangen wir von vorne an:

Die Firma ppm beauftragte emobicon zur Erstellung eines Umstrukturierungs-Konzepts. Inkludiert waren Energie, Fahrzeuge und Infrastruktur. Zur Umsetzung war von Anfang an die Inanspruchnahme von Fördermittel des Landes NRW geplant. Der Auftrag an emobicon wurde im Frühsommer 2019 erteilt und das Projekt wurde, wie von der Förderbehörde gefordert innerhalb eines Jahres umgesetzt.

 

Sollten Mitarbeiter oder die Öffentlichkeit an einer Ladeinfrastruktur laden können, ist das Eichrecht verpflichtend, da diese zur einheitlichen und genauen Abrechnung des Ladevolumens, vergleichbar einer Zapfsäule an der Tankstelle, dient. 

Bestandteil der Arbeiten war eine 76 kWp (kWp = Kilowatt Peak maximale Leistung der Anlage bei optimalen Bedingungen) Photovoltaikanlage welche zur Eigenerzeugung und der Versorgung von 6 Ladepunkten dienen soll.

Zweiter Bestandteil war die Planung des Fuhrparks. Nach Auswertung der Fahrprofile der Mitarbeiter und der Begebenheiten hat emobicon, mithilfe ihrer Partner, passende Angebote für ppm gemacht. Erfreuliches Fazit: Elektromobilität muss nicht teuer sein!

Dritter, existenzieller Bestandteil ist selbstverständlich die Ladeinfrastruktur! Hier war die große Hürde die Eichrechtskonformität der Ladelösungen und ein passendes Backend. Gerade wenn Mitarbeitern und/oder Externen der Zugang zu den Ladesäulen ermöglicht wird, ist eine Eichrechtkonforme Lösung unabdingbar.

Zum Zeitpunkt der Umsetzung war es jedoch kaum möglich eine Lösung zu organisieren, da es kaum Anbieter und extreme Lieferzeiten gab.

Doch emobicon findet immer eine Lösung! Einfallsreich und durchdacht haben wir uns dann gemeinsam mit dem Kunden ppm entschieden, Wallboxen auf fest verankerte Stehlen zu setzen, um eine eichretskonforme Versorgung zu ermöglichen. Eine Ladesäulenlösung von ABL. Der Hersteller hatte die Wallbox Lösung mit Stehle als Ladesäule vermarktet. Eine klassische Ladesäule mit den rechtlich erforderlichen Details war nicht verfügbar.

Dies führte nun zum ersten Problem: Laut Förderbehörde werden Wallboxen bis max 1.000€ gefördert, Ladesäulen jedoch bis 3.000€. Jedoch bei öffentlichen Ladepunkten werden, egal welches Produkt, alle Lösungen gleich behandelt und mit 5.000€ gefördert.

Wallbox auf Stehle oder doch Ladesäule?

Die Förderbehörde versuchte ihre Entscheidung mit technischen, qualitativen und preislichen Unterschieden zu untermauern. emobicon zeigte deutlich auf, dass die Argumentation der beklagten Bezirksregierung jeder Grundlage entbehrt, praktisch falsch ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ebenso Bedenken, dass die Auslobung dieser Förderung rechtens sei. Zumindest aber in den Förderbedingungen und der Auslobung der Förderhöhe pro Ladepunkt. Die beklagte Bezirksregierung wollte selber – in einer Einzelfallentscheidung – die weitere erhöhte Fördersumme im 5 stelligen Bereich gewähren, aber laut Aussage der Vertreterin des Amtes war der Fördermittelgeber, das Land NRW, dagegen. Mehrfach wies auch die Einzelrichterin auf die Widersprüche hin, die durch die Beklagte nicht ausgeräumt werden konnten. Auch die Behauptung der Bezirksregierung, dass Wallboxen nicht so stabil sein, zudem günstiger als klassische Ladesäulen konnte nicht aufrecht gehalten werden, denn die gleiche Fördersumme von bis zu 5000 € pro Ladepunkt erhält man, wenn  man einen öffentlichen Ladepunkt ausweist. Dann gilt diese Annahme der Höhe der Fördermittel auf einmal nicht – denn die Förderhöhe ist gleich.

Schlussendlich standen zum ersten Punkt der Verhandlung 3 Möglichkeiten

  • Das Gericht bildet einen Präzedenzfall als Urteil in 14 Tagen und zeigt den Fehler auf
  • Die Parteien einigen sich in einem Beschluss und das Gericht stellt den Fehler in diesem speziellen Fall dar.
  • Das Gesamte Förderkonzept der Beklagten kommt auf den Prüfstand und wird in 2021 weiter verhandelt.

Nach Rücksprache mit den Vorgesetzten in der Förderbehörde nahm die Vertreterin das 2. Angebot an und ppm bekam die volle Förderung zugesprochen. Der alte Förderbescheid wird zurück gezogen – einer Zuwendungsbescheid mit der beantragten 5 stelligen Fördersumme erstellt und bewilligt.

Wem gehört die PV-Anlage

Im 2. Klagepunkt stand ein Bonus für die Nutzung einer Photovoltaikanlage. In 2019, auch bis heute werden 500 € Bonus gewährt, wenn mindestens 2 kWp pro Ladepunkt verfügbar ist und das Laden somit aus erneuerbaren Energien erfolgt. ppm betreibt 76 kWp! Doch hier ergab sich erneut ein behördliches Schlupfloch! Die Firma ppm ist nicht der Eigentümer, aber vertraglicher Betreiber der Anlage und somit nicht förderberechtigt. Das hat das Gericht auch nochmal deutlich aufgezeigt. Klarheit in den damals geltenden Förderbedingungen gab es dazu nicht. Auch in den aktuellen Förderbedingungen gibt es dazu keine klare Aussage.

Förderung beim Leasing aber wie?

Der 3. Klagepunkt beinhaltete die Förderung von Fahrzeugen.
Laut Förderaufruf des Landes NRW in 2019 wurden Elektrofahrzeuge mit bis zu 4.000€ bezuschusst (bei einer Leasinglaufzeit von 5 Jahren). Die Bezuschussung muss als Leasingsonderzahlung ausgewiesen und im Angebot inkludiert sein. Verringert sich die Laufzeit, verringert sich auch der Zuschuss entsprechend. Bei den ersten zwei Anträgen für die Firma ppm funktionierte dies reibungslos und es wurden 6 Fahrzeuge voll gefördert, jedoch für eine Leasingslaufzeit von 3 Jahren. Es wurden je 2400 € bewilligt. Doch das siebte Fahrzeug im dritten Antrag wurde in gleicher Förderhöhe nicht anerkannt und nur eine geringe Fördersumme zugewendet.
Wieso? Es ergibt sich folgender Fall:

Die Anträge wurden folgendermaßen berechnet:

4.000€ / 5 Jahre = 800€ / Jahr => 800€ x 3 Jahre = 2.400€ Fördermittel

Dieses Rechenmodell wurde in den ersten beiden Anträgen akzeptiert – im dritten Antrag nicht. Denn laut Behörde und Gericht ist das Rechenmodell:

(4.000€ / 60 Monate) x 36 Monate Laufzeit = 2.400€

Jedoch müssen für dieses Modell 4.000€ als Sonderzahlung ausgewiesen werden! Wir haben aber nur die 2.400€ errechnete Förderung ausgewiesen, also folgt:

(2.400€ / 60 Monate) x 36 Monate Laufzeit = 1.440€

Im Laufe des Vorverfahrens wurde ergänzend durch die Bezirksregierung reagiert. Und das, obwohl dieser Misstand durch emobicon mehrfach diskutiert wurde. In Rechnenmodellen wurden die Förderbedingungen hierzu ergänzt.

Leider stimmte das Gericht der Förderbehörde zu und alle Parteien waren sich einig, dass die Förderbedingungen unglücklich formuliert sind.
„Sie haben Glück gehabt“ – so die Einzelrichterin.

Am Ende des Tages urteilte das Gericht, dass die NRW Behörde “ermessensfehlerhaft” gehandelt hat. Trotz kleiner Rückschläge konnten wir einen Sieg einfahren und den größten Anteil der Streitsumme in 5 stelliger Höhe verteidigen.

Erstaunlich für uns: Die Behörde spricht von „Einzelfällen“. Komisch, dass dann gerade in einem Fall bei einem Unternehmen gleich 3 „Einzelfälle“ aufgetreten sind. Zufall?

Was bringt nun die Zukunft?

In dem neuen aktuellen Förderaufruf haben wir bereits wieder Fehler gefunden, die einer Klärung bedürfen. Fehler, die wahrscheinlich ein Verfahren benötigen, um Sicherheit zu erhalten, wenn es zu Missverständnissen kommt.

Man muss sehr genau lesen und verstehen, welche Bedingungen in einem Förderaufrufen stecken – ein Wort kann alles entscheiden.

Erstaunlich ist zudem, dass man keine Widerspruch nach einem Bescheid einreichen kann, sondern klagen muss, wenn man überprüfen lassen möchte wie der Rechtsrahmen ist. Gleichzeitig erklärte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht, dass man bei einem Subventionsantrag, (nichts anderes ist eine Förderung) keinen Rechtsanspruch ableiten kann. Zumindest erklärt die Bezirksregierung, das man häufig nicht auf der Höhe der Zeit zu sein scheint, denn die Änderungen und Aktualisierungen von Förderbedingungen dauerte im letzten Förderaufruf nun ein ganzes Jahr.

Trotz des Verfahrens begrüssen wir die Förderung in NRW ausdrücklich. Sie ist sehr umfangreich und schafft zusätzliche Anreize für die Förderung der Elektromobilität und damit auch für Veränderungen in der Mobilität und beim Einsatz erneuerbarer Energie. Wir erleben eine deutliche Zunahme und grosses Interesse an diesem Programm. Zusammen mit der neuen BAFA Förderung für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen kann NRW Vorreiter in der Elektromobilität werden.

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