THG-Quote auch für private Wallboxen?

Nachdem in den letzten Tagen in der Online-Presse vermehrt Meldungen auftauchten, dass auch Betreiber einer privaten Wallbox die THG-Quote für Ladesäulen in Anspruch nehmen können, hier nun unsere Einschätzung zum Stand der Dinge:

Für den Eiligen direkt zum Fazit 🙂

Die 38. Bundes-Immisionschutzverordnung legt in § 5 fest, dass elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden kann, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte.

§ 6 der BImSchV regelt die Vorgehensweise für elektrischen Strom aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dort wird diesbezüglich auf § 2 Nr. 9 Ladesäulenverordnung (LSV) verwiesen. Danach ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.

Ladepunkte, die beispielsweise auf Geschäftshaus- oder Kundenparkplätzen liegen, gelten als öffentlich zugänglich. Denn in diesen Fällen kann der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden, nämlich von allen „Kunden“. Keine öffentliche Zugänglichkeit liegt demnach im Umkehrschluss vor, wenn der Personenkreis, der den Parkplatz befährt, bestimmt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn alle Personen, die diesen befahren, namentlich bekannt sind, z. B. ausschließlich Mitarbeiter eines oder mehrerer Unternehmen.

Öffentliche Ladepunkte sind gemäß § 5 LSV der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen. Eine Anrechnung ist daher nur möglich, wenn für den Ladepunkt diese Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgte. Diese dient dem UBA als Nachweis zur Überprüfung (vgl. § 6 Abs. 2 der 38. BImSchV).

Was heißt denn nun öffentliche Zugänglichkeit einer Wallbox?

Die Bundesnetzagentur führt dazu in Ihren FAQs folgende Erklärungen auf, die für die öffentliche Zugänglichkeit relevant sind:

Müssen Betreiberinnen und Betreiber jedermann Zugang zu ihren Ladepunkten gewähren?

Nein, es gibt keine Pflicht, einen Ladepunkt öffentlich zugänglich zu machen. Ladepunkte können auch ausschließlich für den privaten Gebrauch installiert oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Wenn ein Ladepunkt jedoch nach der Definition in der LSV als öffentlich zugänglich zu bewerten ist, muss der Betreiber/die Betreiberin den Betrieb anzeigen und die Einhaltung der Anforderungen der LSV nachweisen.

Sind Öffnungszeiten relevant für die „öffentliche Zugänglichkeit“?

Nein, die durchgehende Erreichbarkeit und Nutzbarkeit eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts gehört nicht zu den Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Eingeschränkte Öffnungszeiten sind daher kein Kriterium für die Beurteilung, ob ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich zu bewerten ist.

Parkflächen von Privatpersonen

Ladepunkte in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) sind keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Hier ist die Nutzung der Parkflächen ersichtlich auf Privatpersonen beschränkt.

Punktuelles Aufladen/Mindestanforderungen an Authentifizierungsverfahren und Bezahlsysteme

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Laden zu ermöglichen. Punktuelles Aufladen bedeutet, dass der Kunde den Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen kann, ohne eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit dem Betreiber eingehen zu müssen (vgl. § 2 Nr. 9 LSV).

Die Mindestanforderung an das ad-hoc Laden sieht eine der beiden nachfolgenden Nutzungs- und Zahlungsmöglichkeiten vor (vgl. § 4 LSV):

Kostenlose Nutzung oder Nutzung gegen Bargeldzahlung

Dem Kunden muss es möglich sein, entweder gegen Bargeldzahlung in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt oder kostenlos Strom laden zu können. Dem Kunden muss eine der beiden Nutzungsoptionen angeboten werden, ohne dass dazu eine Authentifizierung notwendig ist.

oder

Bargeldloser Zahlungsvorgang

Für den bargeldlosen Zahlungsvorgang unterschieden sich die Mindestanforderungen je nach Datum der erstmaligen Inbetriebnahme des Ladepunktes:

Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2023

Kartenzahlung oder webbasiertem Zahlungssystem

Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat entweder mittels eines gängigen Kartenzahlungssystems oder eines webbasierten Zahlungssystems zu erfolgen.

Ersteres kann zum Beispiel durch eine direkte Zahlung mit einer EC-Karte in unmittelbarer Umgebung zum Ladepunkt erfolgen. Sollte nur ein webbasiertes Zahlungssystem angeboten werden, muss zudem ein kostenloser Zugang ohne Registrierung zu diesem gegeben sein, zum Beispiel durch eine kostenlos zugängliche Web-Applikation

Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2023

Kredit- und Debitkartenzahlung

Der bargeldlose Zahlungsvorgang und die dafür erforderliche Authentifizierung hat durch kontaktloses Vorhalten mit einer gängigen, NFC-fähigen Kredit- und Debitkarte zu erfolgen. Zur Authentifizierung ist die PIN-Eingabe über ein PIN-Pad erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn mehrere Ladepunkte über ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Durchführung des Zahlungsvorgangs in unmittelbarer Nähe verfügen.

Standardisierte Datenschnittstelle

Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen werden, muss nach § 3 Nr. 4 LSV eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein. So könnten Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden. Die Vorgaben zur Datenschnittstelle sollen die Transparenz des Ladevorgangs erhöhen und das Laden für Nutzer vereinfachen.

Was bedeutet dies nun alles für den Betreiber einer privaten Wallbox im Zusammenhang mit der THG-Quote für Ladesäulen?

  • Der Strom darf nur für die Verwendung in Straßenfahrzeugen verwendet werden.
  • Die Wallbox muss als öffentlich zugänglicher Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
  • Die Wallbox muss für jedermann zugänglich sein (Parkplatz & Betrieb). Öffnungszeiten spielen keine Rolle.
  • Punktuelles Aufladen muss möglich sein, d.h.
    • entweder kostenloses Laden oder Zahlung gegen Bargeld
    • oder bargeldloses Zahlverfahren (dann muss die Wallbox eichrechtskonform sein).
  • Standardisierte Datenschnittstelle muss vorhanden sein (Inbetriebnahme ab 01.03.22).

Unser Fazit zur THG-Quote für Wallboxen

Eine typische Wallbox mit eingebautem MID-Zähler könnte nach aktueller Rechtslage als öffentliche zugänglicher Ladepunkt registriert werden, wenn jedermann sie nutzen kann und der Strom kostenlos abgegeben oder gegen Bargeld verkauft wird. Außerdem muss eine standardisierte Datenschnittstelle verfügbar sein (z.B. OCPP). Dann könnte für diese „private“ Wallbox die THG-Quote für Ladesäulen in Anspruch genommen werden. Mittlerweile hat sich auch die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt zu dem Thema geäußert, dort wird unsere Einschätzung grundsätzlich bestätigt, nachzulesen hier.

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